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Urteil

7 K 2472/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:1008.7K2472.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1965 geborene Kläger erwarb im Januar 1983 die Fahrerlaubnis der alten Klassen 1 und 3. Wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftrad am 20. Oktober 2002 (Atemalkoholkonzentration 0,38 mg/l) wurde gegen ihn eine Geldbuße verhängt. Ferner wurde er durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. November 2006, rechtskräftig seit 17. März 2007 wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt im Verkehr (Blutalkoholkonzentration 1,60 ‰) verurteilt. Der Kläger war seinerzeit am 2. September 2005 auf einem Rastplatz der Bundesautobahn A 45 in Fahrtrichtung Oberhausen in seinem stehenden Fahrzeug betrunken angetroffen worden. Die anschließende Blutentnahme auf der Polizeiwache ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 ‰. Der Kläger, dem die Weiterfahrt untersagt worden war, wurde im Verlauf der Nacht zu einem späteren Zeitpunkt erneut in seinem Kraftfahrzeug angetroffen, wobei er diesmal mit dem Kraftfahrzeug fuhr. Die erneute Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,60 ‰. 3 Unter dem 2. Oktober 2007 forderte der Beklagte den Kläger daraufhin wegen der Trunkenheitsfahrten zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Die entsprechende Untersuchung fand am 30. November 2007 bei der B. GmbH in Dortmund statt und fiel zu Ungunsten des Klägers aus. 4 Daraufhin entzog ihm der Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 3. April 2008 die Fahrerlaubnis. 5 Der Kläger hat am 30. April 2008 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2008 (7 L 528/08) zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Die gutachterliche Feststellung, er sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, sei nicht gerechtfertigt. Sämtliche nachweisbaren Fakten des Gutachtens belegten, dass keine Eignungsbedenken gegeben seien. So habe die medizinische Untersuchung keine eignungsausschließenden Befunde ergeben, auch die funktionpsychologische Überprüfung habe seine Eignung bewiesen. Auch das Landgericht habe damals seine mangelnde Kraftfahreignung nicht feststellen können, sondern ihm den Führerschein wieder ausgehändigt. Daran sei der Beklagte gebunden. 6 In der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2008 hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er die Diplompsychologin, die ihn begutachtet habe, für voreingenommen halte, weil diese ihn sinngemäß mit den Worten begrüßt habe „Wie können Sie erwarten, hier noch ein positives Gutachten zu bekommen?" 7 Der Kläger beantragt, 8 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. April 2008 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. April 2008 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Die Kammer nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) und die Ausführungen im Beschluss der Kammer zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 20. Mai 2008 (7 L 528/08). 16 Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist ergänzend anzuführen, dass die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens rechtmäßig war, weil dies gemäß § 13 Nr. 2 b der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - zwingend vorgeschrieben ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Das ist hier mit den zwei Trunkenheitsfahrten 2002 und 2005 der Fall. 17 Die Wertung des Verordnungsgebers, wie sie in § 13 FeV zum Ausdruck kommt, beruht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet. 18 Dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotenzial einhergeht, bestätigen auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (vgl. Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - a. a. O. S. 252). In ihrer Nr. 3.11 befassen sich diese Leitlinien mit Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit als Mängeln, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Danach ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos gerechtfertigt, wenn bei Kraftfahrern im Straßenverkehr Werte um oder über 1,5 ‰ angetroffen werden. Bei solchen Menschen pflege in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Häufiger Alkoholkonsum führe zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos. Wegen der durch die allgemeine Verfügbarkeit von Alkohol begünstigten hohen Rückfallgefahr seien strenge Maßstäbe anzulegen, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden könne. Voraussetzung sei eine ausreichende Veränderung des Trinkverhaltens, die stabil und motivational gefestigt sein müsse. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 -, VRR 2008, 203 ff.; juris-doc Rdnr. 16. 20 Ausgehend hiervon ist die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen mehrfacher Trunkenheitsfahrten zu verneinen, wenn nach den Begleitumständen sowie den bisherigen und dem zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol (weiterhin) die Gefahr besteht, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Den damit verbundenen Fragen ist in dem vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachten nachzugehen. Dabei sind die Umstände, die in der Vergangenheit bereits zu den verzeichneten Trunkenheitsfahrten geführt haben, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht. 21 Vgl. BVerwG, aaO, Rdnr. 20. 22 Vorliegend ist durch die zwei Trunkenheitsfahrten belegt, dass der Kläger (jedenfalls in der Vergangenheit) zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss nicht hinreichend sicher trennen kann. In diesem Fall des nachgewiesenen Alkoholmissbrauchs setzt die Wiedererlangung der Kraftfahreignung voraus, dass eine Änderung des Trinkverhaltens eingetreten und diese Verhaltensänderung gefestigt ist (vgl. Ziff. 8.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Die Feststellung, ob dies der Fall ist, setzt ein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der Änderung in das Gesamtverhalten voraus. Ein Änderungsprozess muss von dem Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden. 23 Vgl. BVerwG, aaO, Rdnr. 20, unter Hinweis auf die Begutachtungs-Leitlinie zur Kraftfahreignung. 24 Das vom Kläger vorgelegte Gutachten der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle B. vom 20. Dezember 2007, das auf einer Untersuchung am 30. November 2007 beruht, enthält die hierzu erforderlichen Feststellungen und Wertungen. Bei der 53-Minütigen psychologischen Exploration des Klägers durch die Diplom-Psychologin sind die Trinkgewohnheiten des Klägers einschließlich der dahinter stehenden Gründe und der Motivation zu einer etwaigen Verhaltensänderung ausführlich erfragt worden. Die Gutachterin hat sich dabei erkennbar an die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und Erstellung der Gutachten gehalten, die in der Anlage 15 zu § 11 FeV aufgestellt sind. Dort heißt es nämlich unter Ziffer 1 f: „In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen,... Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen." Solche Bedingungen hat die Sachverständige aufgrund der Exploration nicht erkennen können. Sie hat dies nachvollziehbar und schlüssig anhand der einzelnen Äußerungen des Klägers während der Exploration dargelegt. Danach hat der Kläger zwar seine früheren Trinkmengen durchaus realistisch einschätzen können, indem er Angaben gemacht hat, die die nachgewiesene Blutalkoholkonzentration belegen können, er hat allerdings nach der Schlussfolgerung der Sachverständigen die persönlichen Hintergründe seines missbräuchlichen Alkoholkonsumverhaltens bisher nicht ausreichend aufgearbeitet. Diese Schlussfolgerung ist anhand der wiedergegebenen Äußerungen des Klägers nachvollziehbar. So hat er z. B. angegeben, als er nach der persönlichen Ursache für seinen Alkoholkonsum gefragt wird: „Man habe einfach getrunken, weil alle getrunken hätten, wenn er mit den Jungs unterwegs gewesen sei. Da habe er sich aber auch so nie Gedanken drüber gemacht." Warum er sich zur Abstinenz entschlossen habe: „Vielleicht für seine Jungs. Vielleicht sei ihm aufgefallen, dass er denen in der Vergangenheit zu oft abgesagt habe." Auch zu zukünftigem eigenen Abstinenzverhalten äußert sich der Kläger in der wiedergegebenen Exploration nicht eindeutig: Auf die Frage danach, wie lange er abstinent leben möchte, gab er zur Antwort: „Das könne er nicht sagen. Er mache sich da keine Gedanken drum. Er trinke einfach keinen Alkohol. Wer könne schon sagen, wie lange das gut gehe. ... Er könne auch nicht sagen, ob er nicht in den nächsten Jahren zu Silvester mal ein Glas trinke." Diese beispielhaft wiedergegebenen Angaben lassen die Prognose der Gutachterin, dass es sich bei der Abstinenz des Klägers wahrscheinlich nur um eine Trinkpause handele und wegen der fehlenden Kenntnis persönlicher Trinkmotive ein erneuter missbräuchlicher Umfang nicht ausgeschlossen werden könne, nachvollziehbar und schlüssig erscheinen. 25 Der Kläger hat keine der im Gutachten in indirekter Rede wiedergegebenen Äußerungen in Abrede gestellt. Auch sonst hat er dem Gutachten substantiiert nichts entgegengesetzt; seine Ansicht in der mündlichen Verhandlung, letztlich beruhe die Prognose der Gutachterin auf einer Spekulation, ist nicht haltbar. Wissenschaftliche Prognosen sind anerkannte Methoden, derer sich Sachverständige bedienen. Die Frage nach künftigem missbräuchlichen Alkoholverhalten lässt sich nur prognostisch beantworten. Weder der Umstand, dass bei der medizinischen Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine Störung der Leberfunktion aufgetreten sind, noch dass er die psychophysischen Leistungstests erfolgreich absolvieren konnte, widerlegt das Ergebnis des Gutachtens, sondern zeigt lediglich, dass der vom Kläger für die Vergangenheit selbst eingeräumte Alkoholmissbrauch bei ihm - bisher - keine nachweisbaren Spuren hinterlassen hat. 26 Das Gutachten zeigt auch sonst keinerlei Ansatzpunkte dafür auf, dass die Gutachterin, die für den psychologischen Teil verantwortlich ist, gegenüber dem Kläger voreingenommen wäre. Es ist in sachlicher Form abgefasst und beurteilt insbesondere in der zusammenfassenden Befundwürdigung sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Klägers sprechende Umstände. Soweit die Gutachterin die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung wiedergegebene Äußerung zu Beginn der Sitzung getan haben sollte, ist auch dies kein Beweis für ihre Voreingenommenheit, weil zum einen die dahinter stehende Motivation der Gutachterin unbekannt ist (mögliche Provokation des Klägers?) zum anderen das von mehreren Gutachtern unterzeichnete und damit verantwortete Gutachten inhaltlich selbst keinen Anlass bietet, an der Unvoreingenommenheit des Gutachters zu zweifeln. 27 Erkennbare Fehler oder Unschlüssigkeiten, die den hohen Aussagewert eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erschüttern könnten, 28 vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 1. Februar 2006 - 1 M 124/05 -, juris-doc, Rdnr. 12, 29 sind hier nicht gegeben. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die dortige Prognose, der Kläger sei zum Untersuchungszeitpunkt (November 2007) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet gewesen, weil zu erwarten sei, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, zutreffend ist, weshalb die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. 30 Es liegt nun in der Sphäre des Klägers, in einem Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass eignungsausschließende Umstände in seiner Person nicht mehr gegeben sind. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32