Urteil
9 K 52/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:1008.9K52.07.00
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Leitsätze
Nach der Rechtssprechung des EugH genügt es, wenn sich aus vom Ausstellungsstaat herrührenden Informationen ergibt, dass dort bei der Erteilung der Fahrerlaubnis die Wohnsitzvoraussetzungen nach Artikel 7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG unbeachtet oder ungeprüft geblieben sind, nicht hingegen ob sie unabhänig hiervon tatsächlich gegeben waren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Rechtssprechung des EugH genügt es, wenn sich aus vom Ausstellungsstaat herrührenden Informationen ergibt, dass dort bei der Erteilung der Fahrerlaubnis die Wohnsitzvoraussetzungen nach Artikel 7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG unbeachtet oder ungeprüft geblieben sind, nicht hingegen ob sie unabhänig hiervon tatsächlich gegeben waren. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber einer am 11. Juli 2005 durch eine polnische Behörde erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In dem zugehörigen Führerschein ist als Wohnort T. eingetragen. Die deutsche Fahrerlaubnis wurde ihm wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr durch Strafbefehl des Amtsgerichts C1. vom 7. September 2004 - 27 Cs 44 Js 1557/04 27 (529/04) -, rechtskräftig seit dem 20. September 2004, mit einer Sperrfrist von fünf Monaten entzogen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Kläger in der Nacht des 8. Juli 2004 mit einem Pkw unter Alkoholeinfluss u.a. den Ostring in C. . Eine ihm um 22.05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille. Einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nahm der Kläger unter dem 16. März 2005 zurück. Nachdem der Beklagte durch das Kraftfahrt-Bundesamt von der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers erfahren hatte, ordnete er unter dem 28. Oktober 2005 unter Verweis auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Kläger bis zum 30. Januar 2006 an. Er begründete dies mit der der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht C. zugrundeliegenden Trunkenheitsfahrt. Weil der Kläger dieses Gutachten nicht vorlegte, entzog der Beklagte ihm mit Ordnungsverfügung vom 16. Februar 2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die polnische Fahrerlaubnis. Er wies dabei darauf hin, dass der Kläger damit ab sofort nicht mehr berechtigt sei, in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Hiergegen legte der Kläger am 2. März 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Fahrerlaubnisentziehung europarechtswidrig sei. Die ausgesprochene Sperrfrist sei im Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis abgelaufen gewesen und der Kläger habe in Polen einen Wohnsitz gehabt. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 5. Dezember 2006, zugestellt am 7. Dezember 2006, zurück. Der Kläger hat am 5. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine Ansicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis europarechtswidrig sei. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 5. Dezember 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Klagebegehren entgegen. Zudem verweist er auf eine unter dem 23. Februar 2007 erfolgte Mitteilung der Stadtverwaltung T. an das Kraftfahrt- Bundesamt, aus der sich ergibt, dass der Kläger nur vorübergehend vom 15. April 2005 bis zum 13. Juli 2005 in Polen gemeldet war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings zulässig, insbesondere nicht wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die auf § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gestützte Entziehungsverfügung geht auch dann nicht ins Leere, wenn schon kraft Gesetzes aufgrund der Regelung des § 28 Abs. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die polnische Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland keine Rechtswirkungen entfaltet. Anders BayVGH, Beschluss vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 - Insoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen verweisen. Abgesehen davon würde allein schon die Möglichkeit einer im gerichtlichen Verfahren erfolgenden Umdeutung der Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt, vgl. dazu VGH Mannheim, a.a.O., dazu führen, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfällt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht gestützt auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG mit den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 StVG für den Fall einer ausländischen Fahrerlaubnis genannten Wirkungen entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als nicht befähigt oder ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist etwa derjenige, der nicht die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Allerdings ist vorliegend davon auszugehen, dass die von dem Kläger in Polen erworbene Fahrerlaubnis diesen in Deutschland nach § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV von Anfang an kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt hat. Der Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung der Gültigkeit einer sog. EU-Fahrerlaubnis steht in einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden nicht Gemeinschaftsrecht entgegen. Sie ist vereinbar mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl. EG Nr. L 237 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 (Abl. EU Nr. L 168 S. 36), wie sie im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann/Funk), auszulegen ist, insbesondere mit Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG. Der EuGH hat zwar klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O, Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des EuGH nach gilt dies auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl. a.a.O, Rn 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59). Darüber hinaus hat der EuGH aber nunmehr entschieden, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates zur Bekämpfung des missbräuchlichen sog. Führerschein-Tourismus" mit Blick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit dann zulässig sind, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.). Eine solche Verletzung der Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG steht vorliegend nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Mitteilung der Stadt T. vom 23. Februar 2007 an das Kraftfahrt-Bundesamt fest. Daraus ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunk des Erwerbs der Fahrerlaubnis nur knapp drei Monate in Polen gemeldet war. Damit steht aufgrund einer Mitteilung durch polnische Behörden fest, dass diese im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht davon ausgegangen sind bzw. mangels entsprechender Prüfung nicht davon ausgehen konnten, dass der Kläger die nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG erforderliche Mindestdauer von sechs Monaten für einen ordentlichen Wohnsitz erfüllt hatte. Insoweit lässt sich nicht einwenden, dass die genannte Mitteilung ihrem Inhalt nach nicht die Möglichkeit ausschließt, dass der Kläger gleichwohl faktisch die erforderliche Zeit seinen Wohnsitz in Polen gehabt hat, ohne dass dies den polnischen Behörden bekannt war. Dies ergibt sich daraus, dass auch der EuGH es ausdrücklich genügen lässt, wenn sich die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aus dem Führerschein, d.h. aus der dort unter der Nummer 8 (vgl. Nr. 2 Buchstabe d Anhang Ia Richtlinie 91/439/EWG) gemachten Eintragung eines Wohnorts außerhalb des Ausstellungsstaates ergibt. Auch in diesem Fall besteht aber die Möglichkeit, dass der Fahrerlaubnisinhaber sich tatsächlich lange genug in dem betreffenden Staat aufgehalten hat, ohne dass dies der ausstellenden Behörde zur Kenntnis gelangt ist oder für ihre Entscheidung von Bedeutung war. Demnach kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH ersichtlich nur darauf an, ob der Ausstellungsstaat die Wohnsitzvoraussetzungen bei der Erteilung der Fahrerlaubnis ungeprüft gelassen bzw. missachtet hat, nicht hingegen, ob sie unabhängig hiervon, insbesondere ohne Kenntnis der Ausstellungsbehörde, faktisch gegeben waren. Es genügt, wenn sich lediglich ersteres aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsstaates ergibt. Abgesehen davon vermag das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht die inhaltliche Richtigkeit der Mitteilung der Stadt T. vom 23. Februar 2007, nach der er nicht die erforderliche Zeit seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatte, in Frage zu stellen. Was ordentlicher Wohnsitz im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG ist, ergibt sich aus der Legaldefinition des Artikels 9 Richtlinie 91/439/EWG. Dass der Kläger in diesem Sinne einen Wohnsitz in Polen hatte, lässt sich auch seinen eigenen Angaben nicht entnehmen. Erforderlich sind danach persönliche und berufliche Bindungen an den betreffenden Ort, zumindest aber persönliche Beziehungen, die enge Bindungen an diesen Ort erkennen lassen (Artikel 9 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG). Persönliche Bindungen des Klägers in Polen sind schlechthin nicht erkennbar, berufliche können im Ergebnis ebenfalls verneint werden. Eine Arbeit hatte der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Polen nicht, auch übte er dort kein Gewerbe aus. Sein Aufenthalt sollte allenfalls dazu dienen, die Lage für eine erst beabsichtigte - aber letztlich nicht erfolgte - Gründung eines Autohandels in T1. zu sondieren, an deren Ernsthaftigkeit angesichts der fehlenden polnischen Sprachkenntnisse des Klägers und des Umstands, dass er nur ein wenig Eigenkapital" zur Verfügung hatte, überdies mit guten Gründen Zweifel erhoben werden können. Selbst wenn man gleichwohl von beruflichen Bindungen des Klägers in Polen ausgeht, wäre nach Artikel 9 Satz 2 Richtlinie 91/439/EWG C. als sein ordentlicher Wohnsitz anzusehen. Denn der Klägers hatte nach eigenen Angaben wegen seiner weiterhin dort lebenden Ehefrau persönliche Bindungen dorthin und ist auch regelmäßig in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt. Es mag im Übrigen zwar sein, dass der Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis durch den Kläger gemessen an dem in Polen damals geltenden Recht möglicherweise legal war, weil das Wohnsitzerfordernis erst seit dem 21. Oktober 2005 in polnisches Recht umgesetzt ist. Das ändert aber nichts daran, dass objektiv ein Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG vorliegt. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob dieser Verstoß seine Ursache in einer fehlerhaften Anwendung des Rechts des Ausstellungsstaates oder in einer unzulänglichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsrechts dort hat. Da dem Kläger durch den Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 7. September 2004 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, liegt auch die weitere Voraussetzung des Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis vor deren Erteilung eine Maßnahme im Sinne des dortigen Absatzes 2 ergriffen haben muss. Jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV liegt vor. Dem Kläger war die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig entzogen worden. Diese Entscheidung ist im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt und damit verwertbar. Der Umstand, dass damit der Kläger kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt war und ist, steht dem Erlass einer Verfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht entgegen. Eine solche geht nicht ins Leere, weshalb es auch keiner Umdeutung in einen auf § 28 Abs. 4 FeV gestützten feststellenden Verwaltungsakt bedarf. So aber VGH Mannheim, a.a.O. Zwar ist zuzugeben, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Wortlaut nach das Vorhandensein eines Rechts voraussetzt, das entzogen werden soll. Dies ergibt sich zwar nicht notwendigerweise aus dem Begriff Entziehung", da eine ausländische Fahrerlaubnis aus völkerrechtlichen Gründen nicht entzogen werden kann und daher auch der Gesetzgeber nur von einer grundsätzlichen Geltungserstreckung der Entziehungsregelungen auf ausländische Fahrerlaubnisse spricht (vgl. BT-Drs. 13/6914, S. 68); das Gesetz verwendet den Entziehungsbegriff im Fall der ausländischen Fahrerlaubnisse also nicht unbedingt in einem engen, technischen Sinne. Es folgt aber jedenfalls aus den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtsfolgen der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Denn die Aberkennung bzw. das Erlöschen eines Rechts setzen dessen Bestehen voraus. Gleichwohl lässt sich § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im Wege der Auslegung auch die Befugnis der Behörde entnehmen, festzustellen, dass eine ausländische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes wegen Eignungsmängeln im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt hat und nicht berechtigt, d.h. in diesem Sinne entzogen ist. In diesem Sinne etwa auch VG Neustadt, Beschluss vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 2 K 1276/05 - Zwar wird in der Rechtsprechung die Ermächtigung für eine deklaratorische Feststellung des gesetzlichen Erlöschens eines Verwaltungsakts im Zweifel aus den Vorschriften über dessen Erlass entnommen. So für das Ausländerrecht VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 S 3361/89 -. Dies spricht dafür, die Rechtsgrundlage einer solchen Feststellung im Fall des Nichtbestehens einer Berechtigung kraft Gesetzes in den betreffenden Rechtsvorschriften zu suchen, also hier § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV. Andererseits stellt sich auch die Nichtanerkennung der Gültigkeit einer EU- Fahrerlaubnis unmittelbar durch eine Rechtsvorschrift, die ebenso wie die Vorschriften über die konstitutive Entziehung durch Verwaltungsakt ihre Rechtfertigung in der Regelungsermächtigung des Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG hat, bei einer weiten Betrachtung durchaus als Aberkennung einer gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtsstellung dar. Dies lässt es im Blick auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 StVG, der ja im Hinblick auf den Begriff der Entziehung" ohnehin nicht in einem engen, technischen Sinne verstanden werden muss, vertretbar erscheinen, die Ermächtigungsgrundlage für entsprechende deklaratorische Feststellungsakte im Sinne einer spezielleren Regelung unmittelbar dieser Vorschrift zu entnehmen. Ihr Tatbestand im Übrigen steht dem nicht entgegen. Da § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nach der Rechtsprechung des EuGH so auszulegen ist, dass er nur im Fall eines offenkundigen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis zur Anwendung kommt, ist immer von der Ungeeignetheit des Betreffenden auszugehen. Denn das Wohnsitzerfordernis ist unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. EuGH, a.a.O. Rn. 69 Abgesehen davon ist aus der Perspektive des Fahrerlaubnisinhabers sowohl im Fall der konstitutiv-gestaltenden Fahrerlaubnisentziehung als auch der deklaratorischen der jeweilige wesentliche materielle Regelungsgehalt derselbe, nämlich der, dass der Inhaber nicht berechtigt ist, im Inland von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Für dieses Ergebnis sprechen schließlich auch systematische Gründe. Denn nur dann, wenn es sich bei der Feststellung der Rechtsfolgen des § 28 Abs. 4 FeV um einen auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten Verwaltungsakt handelt, kann diese in den Führerschein eingetragen werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 47 FeV). A.A. wohl VGH Mannheim, Urteil vom 9. September 2008 - 10 S 994/07 -, allerdings ohne Angabe einer konkreten Ermächtigungsgrundlage hierfür. Die angefochtene Verfügung kann vom objektiven Empfängerhorizont dahingehend ausgelegt werden, dass nicht eine konstitutive, sondern eine deklaratorische Fahrerlaubnisentziehung ausgesprochen ist. Zwar hat der Beklagte einen gestaltenden und nicht einen feststellenden Tenor gewählt. Dies ist aber mit Blick auf den dort enthaltenen - entscheidenden - Verweis auf die Rechtsfolge, dass nämlich der Kläger (jedenfalls) ab der Zustellung des Bescheides nicht berechtigt ist, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, unschädlich. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor, so dass sich die Fahrerlaubnisentziehung als rechtmäßig erweist. Die in dieser Vorschrift vorausgesetzte mangelnde Eignung des Klägers ergibt sich jedenfalls daraus, dass die diese gesetzliche Wertung enthaltende Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV erfüllt ist; insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Einen Anspruch des Klägers auf eine Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV, die im Übrigen noch gar nicht beantragt worden ist, besteht nicht, da diese vorliegend gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte ergehen können, weil der Kläger ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Da der Kläger im Übrigen der Auffassung war und ist, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist, lag ein regelungsbedürftiger Sachverhalt vor, der dem Beklagten Veranlassung zum Erlass der angefochtenen Verfügung gab. Die Gebührenentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.