Beschluss
9 L 1172/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:1008.9L1172.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Erinnerungsverfahren auf 2.541,85 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Dem Beigeladenen wurde seitens des Antragsgegners Ende Dezember 2006 die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft auf dem Grundstück L.----- X. 8, , erteilt. 4 Bereits im Januar 2007 kam es zu ersten Lärmimmissionsbeschwerden der Antragsteller. 5 Gegenüber dem Antragsgegner verzichtete der Beigeladene Anfang Februar 2008 mündlich für die Zukunft auf die Durchführung von Musikveranstaltungen, erklärte jedoch einen Nutzungsänderungsantrag beim Bauordnungsamt stellen zu wollen, da er sich bereits seit einem Jahr mit der Errichtung einer Karaoke-Bar beschäftige, er deswegen in Kontakt stehe mit dem Dienstleistungszentrum Wirtschaft des Antragsgegners und ihm dort gesagt worden sei, dass eine Nutzungsänderungsgenehmigung von "Restaurant mit landestypischer Ausrichtung" in "Karaoke-Bar" nicht erforderlich, vielmehr eine Genehmigung als "Schank- und Speisewirtschaft" ausreiche. 6 Die Antragsteller haben aufgrund dieser Erklärung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsgegner ein zivilrechtliches einstweiliges Anordnungsverfahren gegen den Beigeladenen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung widersprach der Beigeladene und legte - zur Kenntnis des Antragsgegners gelangte - Eidesstattliche Versicherungen von vier Mitmietern bzw. Nachbarn vor, die eine Lärmstörung in ihren Wohnungen verneinten. 7 Am 16. März 2007 führte das Umweltamt des Antragsgegners in der Wohnung der Antragsteller eine Schallpegelmessung durch. In den Räumlichkeiten des Gaststättenbetriebes fand zu diesem Zeitpunkt keine Veranstaltung statt. Es wurden dB-Werte zwischen 23 und 24 dB und damit unterhalb des Richtwertes von 25 dB gemessen. Lärmspitzen erreichten gelegentlich 28 dB. 8 Unter dem 27. März 2007 zeigte die Antragstellerin zu 1. weitere Lärmbelästigungen an den letzten drei Wochenenden an. 9 Unter dem 11. April 2007 zeigte die Antragstellerin zu 1. weitere Lärmbelästigungen an den Wochenendtagen 6. bis 9. April 2007 an. 10 Eine daraufhin veranlasste Außendienstkontrolle am 21. April 2007 gegen 0.15 Uhr konnte keine überlaute Musikwiedergabe und auch kein lärmendes Verhalten der Gäste feststellen. 11 Unter dem 1. Mai 2007 zeigte die Antragstellerin zu 1. weitere Lärmbelästigungen vom 30. April auf den 1. Mai 2007 an. Die Lärmbelästigungen wurden durch den Polizeibericht vom 24. Mai 2007 bestätigt. Gleichwohl teilte der Antragsgegner den Antragstellern bereits unter dem 14. Mai 2007 mit, dass der Beigeladene erneut aufgefordert worden sei, "die gesetzlich geschützte Nachtruhe einzuhalten, und da die Lärmbelästigung in der vergangenen Woche deutlich zurückgegangen ist, hoffe ich, dass dieser Zustand bis zur erfolgten Nutzungsänderung (...) weiterhin einhält". 12 Unter dem 7. Juni 2007 zeigte die Antragstellerin zu 1. an, dass der Beigeladene vom 6. auf den 7. Juli 2007 eine Karaokeveranstaltung durchgeführt und laute Musik bis 3.00 Uhr nachts gespielt habe. Beim Antragsgegner hätten sie sich unter der Notfallnummer nicht gemeldet, weil solche Einsätze vorher abgesprochen werden müssten. 13 Am 14. Juni 2006 wies der Antragsgegner die Antragsteller daraufhin, dass es an objektiven Beweisen hinsichtlich der Lärmbelästigungen fehle. 14 Mit Schreiben vom 29. Juli 2007 zeigte die Antragstellerin zu 1 ein weitere Lärmbelästigung aufgrund einer Karaokeveranstaltung und lauter Musik vom 26. auf den 27. Juli 2007 an. Im nachhinein stellte sich für die Antragstellerin heraus, dass dabei eine für das Nutzungsänderungsgenehmigungsverfahren erforderliche, zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsgegner abgesprochene Schallpegelmessung unter realistischen Bedingungen durchgeführt wurde. 15 Bei der durchgeführten schalltechnischen Messung wurde in der Gaststätte ein Schallpegel von ca. 94 dB(A) festgestellt. Die Musikanlage wurde auf Maximal- Stellung eingestellt. Der Schallpegel in den darüber liegenden Räumen weist in den Spitzen einen Wert von < 30 dB(A) auf. Der Ruhepegel in den Räumen erreichte durch den starken Außenlärm des öfteren Werte um die 35-36 dB(A). Der Sachverständige, Dipl. Ing. N. , folgerte daraus, dass die Belastung durch innere Geräuschquellen gegenüber den äußeren Lasten sicherlich vernachlässigt werden könne. 16 Mit Bescheid vom 6. September 2007 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Nachtragserlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musik- und Tanzveranstaltungen. Zugleich erteilte der Antragsgegner den Hinweis, dass er sich vorbehalte, bei nachgewiesener Lärmbelästigung innerhalb der sich im Gebäude befindlichen Wohnräume von durchschnittlich tags 35 dB(A) und durchschnittlich nachts 25 dB(A), einen Schallpegelbegrenzer zu fordern. 17 Die Antragstellerin zu 1. beschwerte sich erneut über Lärmbelästigungen am 2. und 3. September 2007. Der Antragsgegner teilte den Antragstellern daraufhin mit Schreiben vom 7. September 2007 mit, dass das eingeholte Schallschutzgutachten nach DIN 4109 "die Einhaltung dieser Angaben" ergeben habe, die Errichtung eines Messpunktes in den Wohnräumen der Antragsteller trotz schriftlicher Ankündigung des Messtermins durch die Hausverwaltung nicht möglich gewesen sei und es daher nun in ihrer, der Antragsteller, Verantwortlichkeit liege, die Lärmbelästigung zu beweisen. Wörtlich heißt es weiter: "Sollten Sie sich weiterhin in der Nachtruhe gestört fühlen, obliegt es Ihnen nur frei, durch einen vereidigten Sachverständigen ein Schallgutachten erstellen zu lassen, dass die Überschreitung der zulässigen Werte in ihrem Wohnräumen belegt. Bitte haben Sie Verständnis, dass vor dem Hintergrund des erstellten Schallschutzgutachtens sowie der am 7. September 2007 erteilten Baugenehmigung keine weiteren Kontrollen des Ordnungsamtes hinsichtlich von Lärm stattfinden werden." 18 Die Antragstellerin zeigte unter dem 18. September 2007 weitere erhebliche Lärmbeeinträchtigungen am 7., 8., 14. und 15. September 2007 an und wies darauf hin, dass erhebliche Grenzwertüberschreitungen bereits bei dem normalen und mäßig besuchten Geschäftsbetrieb vorlägen. Gleichzeitig legte sie das Gutachten des Dipl.-Ing. F. über eine Schallpegelmessung in den Wohnräumen der Antragsteller am 14. September 2007 vor. Der Gutachter kam bei schwach bis mäßig frequentiertem Gaststättenbetrieb zu der Feststellung deutlicher, eindeutig durch den Gastronomiebetrieb verursachter Überschreitungen der Immissionswerte gemäß TA Lärm bzw. DIN 4109. Er stellte eine Überschreitung des zulässigen Nachtpegels von 8,8 dB(A) und eine Überschreitung des Spitzenpegels von 5,4 dB(A) fest. Aufgrund dieses Gutachtens forderte die Antragstellerin zu 1. im selben Schreiben den Antragsgegner zur zeitnahen Stellungnahme und zu zeitnahem Eingreifen bis zum Vormittag des 20. September 2007 auf. Ausdrücklich behielten sich die Antragsteller für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs rechtliche Schritte vor. 19 Unter dem 20. September 2007 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass die gewerberechtlich erforderlichen Maßnahmen von ihm ergriffen würden, und erließ gegen den Beigeladenen eine Ordnungsverfügung des Inhalts, dass die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musik- und Tanzveranstaltungen nachträglich mit der Auflage versehen werde, dass die elektroakustische Anlage mit einem Schallpegelbegrenzer auszurüsten sei, der stets so einzupegeln und zu verplomben sei, dass in den Wohnungen innerhalb des Gebäudes die gesetzlich vorgeschriebenen Immissionswerte - tagsüber: 6,00-22.00 Uhr: 35 dB(A), nachts: 22.00-6.00 Uhr: 25 dB(A) - nicht überschritten würden. 20 Die Einpegelung und Verplombung erfolgte am 26. September 2007. 21 Am 18. Oktober 2007 beschwerte sich die Antragstellerin erneut über nächtliche Ruhestörungen an den Wochenendtagen 28. und 29. September, 5., 6., 12. und 13. Oktober 2007 und fügte ihrem Schreiben ein Gutachten - Schalltechnischer Messbericht - des Dipl.-Ing. F1. bei, aus dem sich ergibt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am 12. Oktober 2007 erheblich überschritten wurden. Am selben Tag gelangte der Antragsgegner zu der Einschätzung, dass das von der Hausverwaltung durch das Ingenieurbüro N. erstellte Gutachten teilweise nicht korrekt und in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar sei, während das von den Antragstellern beigebrachte Gutachten des Ingenieurbüros F. plausibel erscheine. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1. mit, dass ihm zwei gegensätzlich Gutachten bzw. Nachweise der Einpegelung vorlägen, er deshalb anbiete, eine neutrale Messung durch sein Umweltamt durchführen zu lassen. 22 Unter dem 31. Oktober 2007 trafen die drei involvierten Stadtämter die Entscheidung, dem Beigeladenen eine Anhörung zum beabsichtigten ordnungsbehördlichen Einschreiten zuzuschicken. In ihr sollte dem Beigeladenen vorgehalten werden, den Gaststättenbetrieb nicht entsprechend der Baugenehmigung zu nutzen, was das Schallschutzgutachten (der Antragsteller) belege, und der Beigeladene aufgefordert werden, die Mottoabende nach 22.00 Uhr zu unterlassen. Ein Benachrichtigung der Antragsteller hiervon erfolgte nicht. 23 Diese begehrten am 2. November 2007 vorläufigen Rechtsschutz. Zwecks Vermeidung einer stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 8 VwGO kontrollierte der Antragsgegner den Gaststättenbetrieb des Beigeladenen intensiver. Gleichwohl beschwerte sich die Antragstellerin über Lärmbelästigungen außerhalb der Kontrollbesuchszeiten. 24 Mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2007 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Beigeladenen an, in den als Schank- und Speisewirtschaft genutzten Räumlichkeiten ab 22 Uhr abends Musikdarbietungen und Mottoabende zu unterlassen. Die Antragstellerin wurde vom Erlass dieser Verfügung in Kenntnis gesetzt. 25 Antragsteller und Antragsgegner erklärten im Erörterungstermin am 15. Januar 2008 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Ferner erklärte der Antragsgegner die Übernahme der Kosten des Verfahrens. Dementsprechend wurden dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens durch Beschluss der Kammer auferlegt. 26 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Mai 2008 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 3.150,89 Euro fest. Darin enthalten waren die Kosten für die beiden von den Antragstellern in Auftrag gegebenen Schallgutachten des Dipl.-Ing. F. in Höhe von zusammen 2.541,85 Euro. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Antragsgegners. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. 27 II. 28 Die fristgerecht erhobene Erinnerung (§§ 165, 151 S. 1 VwGO) ist unbegründet. Die den Antragstellern für die Gutachten des Dipl.-Ing. F. entstandenen Kosten sind erstattungsfähig. 29 Zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens zählen gemäß § 162 Abs. 1 VwGO neben den hier nicht streitbefangenen Gerichtskosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. 30 Die durch die Einholung eines Privatgutachtens in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn das Gutachten in dem Verfahren vorgelegt worden ist. 31 OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2008 - 8 E 1152/07 -, DÖV 2008, 471, m.w.N. 32 Das trifft auf die Gutachten des Dipl.-Ing. F. zu. 33 Zu den notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten in diesem Sinn gehören die Kosten für ein Privatgutachten zu tatsächlichen Fragen aber nur ausnahmsweise. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. 34 Diese Erwägung trifft gleich aus mehreren Gründen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Das Hauptsacheverfahren betraf ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren, in dem sofortiges Einschreiten gegen zukünftige Ruhestörungen begehrt wurde. Dass derartige Ruhestörungen zeitlich unmittelbar bevorstanden, wurde seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht. Dass es zu Ruhestörungen bei diesen Veranstaltungen kommen wird, wurde durch die Schallgutachten belegt. Ohne dieselben hätte das Verwaltungsgericht keinerlei Grund zum Einschreiten mit Eingang des Verfahrens gehabt. 35 Der Antragsgegner hat durch seine Äußerungen im Schreiben vom 7. September 2007 - Zitat: "Sollten Sie sich weiterhin in der Nachtruhe gestört fühlen, obliegt es Ihnen nur frei, durch einen vereidigten Sachverständigen ein Schallgutachten erstellen zu lassen, dass die Überschreitung der zulässigen Werte in ihrem Wohnräumen belegt. Bitte haben Sie Verständnis, dass vor dem Hintergrund des erstellten Schallschutzgutachtens sowie der am 7. September 2007 erteilten Baugenehmigung keine weiteren Kontrollen des Ordnungsamtes hinsichtlich von Lärm stattfinden werden." - die Erstellung der Gutachten von den Antragstellern geradezu verlangt. 36 Die Erstellung der Gutachten diente auch von vornherein zu Beweiszwecken in einem gerichtlichen Verfahren wie dem Vorliegenden, denn die Antragsgegner waren - aufgrund der monatelangen ergebnislosen Korrespondenz mit dem Antragsgegner verständlicherweise - nicht mehr bereit, es bei den Anzeigen der Ruhestörungen gegenüber dem Antragsgegner zu belassen. Dies ergibt sich - für den Antragsgegner erkennbar - aus dem Schreiben der Antragsteller vom 18. September 2007 in dem die Antragstellerin zu 1. den Antragsgegner zur zeitnahen Stellungnahme und zu zeitnahem Eingreifen bis zum Vormittag des 20. September 2007 aufforderte und sich ausdrücklich für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs rechtliche Schritte vorbehielt. Der Antragsgegner hat dann zwar Maßnahmen - Ordnungsverfügung vom 20. September 2007 - eingeleitet, diesen blieb aber der Erfolg versagt. Würde bereits erfolgloses Handeln des Antragsgegners die Erforderlichkeit eines Privatgutachtens für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren entfallen lassen, hätte es der Antragsgegner stets in der Hand diese Kosten nicht tragen zu müssen. 37 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war auch die Erstellung des zweiten Gutachtens erforderlich. Durch die Ordnungsverfügung vom 20. September 2007 und deren unzureichende Umsetzung am 26. September 2007 hatte sich für die Antragsteller - wollten sie ein weitergehendes Einschreiten seitens des Antragsgegners aufgrund von nach wie vor bestehenden Ruhestörungen erreichen oder in einem gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf dieses Ziel vorläufig obsiegen - geradezu die Notwendigkeit ergeben, den Nachweis zu führen, dass weiterhin die Lärmschutzwerte überschritten werden. 38 Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass er keine Genehmigung erteilt habe, die es dem Beigeladenen ermöglicht habe, Immissionen oberhalb der Grenzwerte in der Wohnung der Antragsteller zu erzeugen, da bereits mit Ordnungsverfügung vom 20. September 2007 klargestellt worden sei, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten seien, scheint er auf einen Verschuldensgesichtpunkt abzustellen. Ungeachtet dessen, dass nicht darin ein Verschulden des Antragsgegners zu sehen wäre, sondern vielmehr in dem Umstand, seinen ordnungsbehördlichen Aufgaben im Rahmen des Lärmschutzes nicht hinreichend nachgekommen zu sein bzw. diese Aufgabe auf die Antragsteller durch das Schreiben vom 7. September 2007 übertragen zu haben, kommt es für die vorliegende Entscheidung auf ein Verschulden nicht an. 39 Der Erstattungsfähigkeit der Kosten für das zweite Gutachten steht - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht entgegen, dass bereits am 4. September 2007 ein Vertreter der Hausverwaltung mitgeteilt habe, dass auf sein Ankündigungsschreiben über eine weitere Messung die Antragsteller weder eine Zu- noch Absage erteilt hätten und dass das - mit der Messung beauftragte - Ingenieurbüro C. von der Antragstellerin erfahren habe, dass diese aufgrund des schwebenden Gerichtsverfahrens (Zivilgericht) erst in drei Wochen eine Messung in ihrer Wohnung ermöglichen wolle. Zum einen zieht der Antragsgegner hier zur Stützung seiner Argumentation Aussagen Dritter heran, die er nicht verifiziert hat. Zum anderen - und dies ist entscheidend - ist das zweite Gutachten zur Vorbereitung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein deshalb erforderlich geworden, weil zwischenzeitlich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. September 2007 ergangen war und am 26. September 2007 umgesetzt wurde, weshalb die Notwendigkeit bestand, die Erfolglosigkeit dieser Maßnahme nebst ihres Vollzugs nachzuweisen. Ohne ein solches Gutachten durften die Antragsteller annehmen, dass der Antragsgegner weiteren, Ruhestörungen anzeigenden Schreiben keinen Glauben geschenkt hätte. Auch das Gericht hätte wohl keine Veranlassung gesehen, noch am Tag des Antragseingangs - ohne Verwaltungsvorgänge - dahingehend tätig zu werden, dass der Antragsgegner zur Vermeidung eines stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 8 VwGO ein Tätigwerden zusagte. 40 Aus Sicht der Antragsteller bestand im Zeitpunkt der Antragstellung auch noch hinreichende Veranlassung zur Einreichung des vorläufigen Rechtsschutzantrages, da sie von der - Tage zuvor behördenintern vereinbarten - Anhörung des Beigeladenen zu weiteren - hinreichenden - ordnungsbehördlichen Schritten nicht in Kenntnis gesetzt worden sind. 41 Den Antragstellern waren aufgrund ihres monatelangen Zuwartens auch keine weiteren Ruhestörungen mehr zuzumuten, nachdem sie durch zwei, vom Antragsgegner als plausibel erachtete Gutachten den Nachweis erbracht hatten, dass die Ruhestörungen andauern. Vom Antragsgegner war in diesem Zusammenhang kein Angebot des Tätigwerdens gefordert, sondern ein Tätigwerden. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 52 Abs. 3 GKG. 44