Urteil
9 K 478/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:1014.9K478.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt ihre Löschung aus der Handwerksrolle, in die sie am 24. April 1990 - zunächst als Inhaberin eines Betriebes des Maschinenbaumechanikerhandwerks und nunmehr eines des Feinwerkmechanikerhandwerks - eingetragen wurde. Sie gehört zugleich der Industrie- und Handelskammer an, wobei die Beklagte und die Beigeladene bislang für die Beitragsberechnung von einem Handwerksanteil von 50 Prozent ausgegangen sind. Im Gewerberegister ist sie als Industrieunternehmen (Handel mit Maschinen) verzeichnet. 3 Sie betreibt ein Unternehmen, das inzwischen im wesentlichen in zwei Sparten tätig ist: zum einen der Reparatur von Bergbaumaschinen, hauptsächlich Kettenwinden, und zum anderen der Produktion von Schaltschränken und Kabelbäumen. Dabei überwiegt der Elektrotechnikbereich vom Umsatz her die Reparatur von Bergbaumaschinen. 4 Die Klägerin beschäftigt in der Produktion insgesamt 23 Personen. Im Bereich Elektrotechnik sind mit Ausnahme eines Elektrogesellen ausschließlich ungelernte Helfer tätig, im Bereich Bergbaumaschinen sieben gelernte Kräfte sowie zwei Auszubildende zum Industriemechaniker. Mit Ausnahme des Elektrogesellen, der auch bei Elektroarbeiten an Bergbaumaschinen eingesetzt wird, kommt es nur vereinzelt zu personellen Verflechtungen zwischen beiden Bereichen. Die Klägerin verfügt über einen Maschinenpark mit folgenden Betriebsmitteln: Bearbeitungsmaschinen zum Drehen, Fräsen und Bohren, eine Brennerei und Schweißerei, eine Lackiererei, einen Vollautomaten zur Kabelkonfektionierung, eine Kabeldruckanlage, eine Prüfanlage für Kabel, Hydraulik-Prüfstände, Hallenkräne mit bis zu 10 Tonnen Traglast, eine Industriewaschmaschine sowie eine Sandstrahlkabine. 5 Die Betriebsleitung ist wie folgt geregelt: Den beiden Produktionsbereichen steht jeweils einer der beiden Geschäftsführer der Klägerin vor. Als Produktionsleiter im Bereich Elektrotechnik ist zusätzlich ein kaufmännisch ausgebildeter, inzwischen aber ausschließlich technisch tätiger Mitarbeiter beschäftigt. Der Bereich Bergbaumaschinen hat keinen eigenen Produktionsleiter. Im Fall technischer Probleme oder in Notsituationen greift der zuständige Geschäftsführer, der derzeit einen Abschluss als Wirtschaftsingenieur anstrebt, unmittelbar in die Produktion ein. 6 Unter dem 23. Februar 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Löschung aus der Handwerksrolle. Zur Begründung führte sie aus: Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege inzwischen ausschließlich im Bereich der Industrie. Die Umsätze im Handwerksbereich lägen deutlich unter fünf Prozent. Dadurch seien die Angebote der Beklagten für sie nicht mehr interessant. Das Unternehmen habe sich seit der Gründung vom reinen Reparaturbetrieb hauptsächlich für den Bergbau zum Zuliefer- und Dienstleistungsbetrieb für die Industrie entwickelt. Ihr Produktionsablauf sei als Einzel- bzw. Kleinserienfertigung organisiert. Lediglich die Kabelbäume würden in Serie (ca. 200 Stück/Sorte) produziert, teilweise werde arbeitsteilig gefertigt. Die Fertigung erfolge aufgrund konkreter Aufträge aus der Industrie, der Vertrieb teilweise über den anonymen Markt und teilweise direkt an den Kunden. In Einzelfällen werde auch eine Montage bzw. Inbetriebnahme beim Kunden durchgeführt. 7 Den Löschungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2005 ab. 8 Hiergegen legte die Klägerin am 14. April 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Sie werde durch den doppelten Grundbeitrag bei der Beklagten und der Beigeladenen gegenüber anderen Unternehmen benachteiligt. Auch sei in ihrem Betrieb kein Handwerksmeister beschäftigt. 9 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2005 zurück. 10 Die Klägerin hat am 17. Juni 2005 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Nach den in der Rechtsprechung anerkannten Abgrenzungskriterien könne es nicht zu ihrer zusätzlichen Einstufung als Handwerksbetrieb kommen. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege eindeutig im industriellen Bereich. Sowohl ihr Jahresumsatz als auch die bilanziellen Aktiva sowie die hohe Zahl von Mitarbeitern zeigten, dass ihr Unternehmen aufgrund seiner Betriebsgröße nichts mit einem Handwerksbetrieb gemein habe. Der hohe Anteil an ungelernten Arbeitern sei typisch für eine industrielle Produktion. Ferner würden Großmaschinen eingesetzt, die nur im industriellen Bereich verwendet würden. Schließlich bediene sie - nicht nur in der Sparte Kabelbäume - zumindest teilweise einen anonymen Markt und auch von den festen Kunden würden größere Mengen standardisierter Produkte abgenommen. Was die Produktion der Schaltschränke angehe, würden lediglich zwei verschiedene Typen in großer Stückzahl hergestellt. Sie würden in allen Fällen mit den immer gleichen Komponenten bestückt. Die Programmierung erfolge durch die Kunden selbst. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005 zu verpflichten, ihre Eintragung in die Handwerksrolle zu löschen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt vor: Die Klägerin betreibe kein ausschließliches Industrieunternehmen, sondern in einem nicht unwesentlichen Umfang auch einen Handwerksbetrieb. Die von ihr durchgeführten Arbeiten umfassten mit Ausnahme der Fertigung von Kabelbäumen wesentliche Tätigkeiten, die zum Handwerk des Feinwerkmechanikers gehörten. Sie sei insoweit individuell bzw. im Kleinserienbereich tätig, wobei auf Kundenwünsche Rücksicht genommen werde. Es liege in der Natur der Sache, dass gerade Service und Reparatur sowie Montage und Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen individuell erfolgten. Eine Massenproduktion gebe es nicht. Eine objektive Einflussnahme des Betriebsleiters auf die Arbeitsleistungen sei möglich. Zudem werde insbesondere bei der Reparatur, Wartung und Montage im Team gearbeitet. Die Verwendung von Maschinen spreche nur dann gegen den handwerklichen Charakter des Betriebes, wenn für die Entfaltung der Handfertigkeit kein Raum mehr sei. Das Gegenteil sei im Betreib der Klägerin der Fall. 16 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor: Die technische Betriebsausstattung der Klägerin spreche für eine industrielle Betriebsweise. In der Einzel-/Kleinserien- sowie der Serienfertigung werde arbeitsteilig gearbeitet. Die Produktionsbereiche bauten im Produktionsprozess aufeinander auf. Die Arbeitsteilung sei zwangsläufig stark ausgeprägt. Zudem seien mehr als die Hälfte der Produktionsmitarbeiter keine Fachkräfte. Die übrigen Mitarbeiter verfügten über unterschiedliche Ausbildungen. Beides spreche für eine industrielle Fertigung. Auch die hierarchische Führungsstruktur des Unternehmens, der hohe Kapitaleinsatz und die geringe Lohnquote von 20 Prozent deuteten darauf hin. 17 Die Kammer hat einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2005 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Diese hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Löschung ihrer Eintragung in die Handwerksrolle. 20 Nach der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO) wird die Eintragung in die Handwerksrolle auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Ein in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender - wie die Klägerin - kann darüber hinaus nach § 14 Satz 1 HwO die Löschung mit der Begründung beantragen, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO ist; dies allerdings erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben. 21 Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Hinblick auf § 1 Abs. 2 HwO und damit auch ein Löschungsanspruch sind jedoch nicht gegeben. Nach Auffassung der Kammer betreibt die Klägerin nach wie vor einen Handwerksbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO. Jedenfalls in einer Sparte ihres Unternehmens - der Reparatur von Bergbaumaschinen - betreibt die Klägerin handwerksmäßig einen Gewerbebetrieb, in dem zumindest die wesentlichen Tätigkeiten eines Gewerbes ausgeübt werden, das in der Anlage A zur HwO aufgeführt ist, nämlich dasjenige eines Feinwerkmechanikers (Nr. 16 der Anlage A zur HwO). 22 Der Frage, ob die Ausübung eines Gewerbes sämtliche oder wesentliche Tätigkeiten eines Handwerks umfasst, ist nach dem für das jeweilige Handwerk geltenden Berufsbild zu beurteilen. Dabei können die aufgrund der §§ 45, 51a Abs. 2 HwO ergangenen Meisterverordnungen sowie die nach den §§ 25, 26 HwO erlassenen Ausbildungsordnungen Berücksichtigung finden, auch wenn darin die betreffenden tatsächlichen wirtschaftlichen Berufsbilder nicht verbindlich festgelegt werden. 23 Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Aufl., § 1 Rn. 64 m.w.N. 24 Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV) gehört zu den gebräuchlichen Arbeiten des Feinwerkmechanikerhandwerks im Schwerpunkt Maschinenbau neben der Herstellung, Montage und Inbetriebnahme von Maschinen oder deren Komponenten auch deren Instandhaltung (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 10 FeinwerkMechMstrV). Die Instandsetzung von Maschinen und deren Bauteilen ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin zudem wesentlicher Teil der Berufsausbildung in diesem Handwerk. 25 Mit der Reparatur bzw. Instandsetzung von Bergbaumaschinen übt die Klägerin wesentliche Tätigkeiten des Feinmechanikerhandwerks aus. Die dort vorkommenden Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen unterfallen nicht den beispielhaften Ausschlusstatbeständen des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO für wesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks. Sie machen auch im Übrigen den Kernbereich des Feinmechanikerhandwerks aus und verleihen ihm sein essentielles Gepräge. 26 Vgl. zu den insoweit anzuwendenden Maßstäben Detterbeck, a.a.O., § 1 Rn. 67. 27 Die Instandsetzung industrieller Großmaschinen erfasst ersichtlich nicht nur einen Randbereich des Feinmechanikerhandwerks, worauf bereits die ausdrückliche Erwähnung dieses Tätigkeitsfeldes in der FeinwerkMechMstrV und der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin hindeutet. Die Tatsache, dass die Klägerin im diesem Bereich fast ausschließlich gelernte Kräfte beschäftigt, lässt zudem die Vermutung zu, dass die dort vorkommenden Arbeiten nicht in weniger als drei Monaten erlernbar sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO). 28 Die Klägerin betreibt die Reparatur von Bergbaumaschinen zudem handwerksmäßig, d.h. insbesondere nicht industriell, was die Eintragung der Klägerin in die Handwerksrolle selbst dann rechtfertigt, wenn man unterstellt, dass die Fertigung im Bereich Elektrotechnik industriell erfolgt und diese zudem den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens der Klägerin ausmacht. Zwar wird ein Unternehmen dann als Industriebetrieb anzusehen sein, wenn anhand seines technischen und wirtschaftlichen Gesamtbildes festgestellt werden kann, dass in ihm die industrielle Betriebsform die handwerkliche überwiegt. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1994 - 1 C 17.92 -; Detterbeck, a.a.O., § 1 Rn. 50. 30 Ein Unternehmen ist aber auch dann in die Handwerksrolle einzutragen, wenn diese Betriebsanalyse ergibt, dass in Wahrheit zwei eigenständige Betriebe, ein industrieller und ein handwerklicher, vorliegen, die sich lediglich unter einem wirtschaftlichen Dach in der Hand desselben Eigentümers befinden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der das Gesamtbild des Unternehmens nicht maßgeblich prägende handwerkliche Betriebsteil eine hinreichende betriebliche Eigenständigkeit aufweist, so dass er für sich betrachtet als handwerklicher Betrieb angesehen werden kann, aber gleichwohl mangels eines wirtschaftlich-technischen Zusammenhangs kein Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 HwO ist. 31 Zu diesen Merkmalen eines Nebenbetriebs Honig, Handwerksordnung, 3. Aufl. § 3 Rn. 8 f.; vgl. auch VGH Mannheim Urteil vom 11. Juni 1992 - 14 S 322/90 -. 32 Beide Betriebe sind dann hinsichtlich ihrer Kammerzugehörigkeit und damit einer etwaigen Eintragung in die Handwerksrolle für sich zu betrachten. 33 Honig, GewArch 1989, S. 11; vgl. auch Detterbeck, a.a.O, § 3 Rn. 13. 34 Die Bereiche Elektrotechnik und Bergbaumaschinen im Unternehmen der Klägerin weisen eine hinreichende betriebliche Eigenständigkeit auf, um sie jeweils für sich als Gewerbebetriebe betrachten zu können. Dies ergibt sich aus der funktionalen Abgrenzbarkeit der jeweiligen Produktionsprogramme, 35 vgl. zu diesem Kriterium BayObLG, Beschluss vom 19. September 1994 - 3 ObOWi 62/94 -, 36 des jeweils getrennt eingesetzten Personals und auch der Trennung in der Leitung, die durch die Verantwortungsbereiche der jeweiligen Geschäftsführer zum Ausdruck kommt. Die Verbindung zwischen ihnen, die durch die gemeinsame kaufmännische Verwaltung oder durch gemeinsam genutzte Gebäude zum Ausdruck kommt, ändert hieran nichts. 37 Zudem fehlt es an einem wirtschaftlich-technischen Zusammenhang zwischen beiden Produktionsbereichen. Es fehlt an jeder inneren Beziehung zwischen den in den Bereichen Elektrotechnik und Bergbaumaschinen hergestellten Waren und Leistungen, was letztlich auch durch die Angabe eines der Geschäftsführer im Termin bestätigt wird. Seiner ausdrücklichen Einschätzung nach sind die Bereiche Elektrotechnik und Bergbaumaschinen vollständig voneinander zu trennen und können als solche isoliert geführt werden. 38 Dass die Reparatur von Bergbaumaschinen durch die Klägerin schließlich handwerksmäßig erfolgt, ergibt sich aus der Anwendung der für die Abgrenzung zwischen industrieller und handwerklicher Betriebsweise entwickelten Kriterien. 39 Diese gehen davon aus, dass der Begriff des Handwerks und seine Abgrenzung gegen andere Gewerbearten, insbesondere gegen die Industrie, nicht unveränderlich starr sind. Technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen haben von jeher dazu geführt, dass einzelne Zweige des Handwerks wie auch sonstige Berufszweige zu anderen Betriebsformen überwechseln. Umgekehrt werden technische Hilfsmittel auch in Handwerksbetrieben in zunehmendem Maße verwendet, ohne dass dadurch ihr Charakter als handwerklich ausgerichtete Betriebe in Frage gestellt wird. Nach herkömmlicher Auffassung unterscheidet sich der Industriebetrieb vom Handwerksbetrieb durch die stärkere Arbeitsteilung, wobei indessen zu beachten ist, dass das Ausmaß der Arbeitsteilung angesichts der vordringenden Rationalisierung auch im Handwerk zunimmt. Die Mitarbeit des Betriebsinhabers hängt von dessen persönlichem Entschluss ab und kann infolgedessen nur ein unsicheres Kriterium für die Abgrenzung zum Industriebetrieb sein. Zu den für eine industrielle Betriebsweise typischen Merkmalen gehört weiter die umfangreichere Verwendung von technischen Hilfsmitteln und ein verhältnismäßig stärkerer Kapitaleinsatz. Daneben ist für die Frage der Abgrenzung u.a. von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Einsatz von Arbeitskräften erforderlich ist, die eine umfassende handwerkliche Ausbildung erfahren haben, und ob der Inhaber des Betriebes bzw. dessen Betriebsleiter in der Lage ist, die Arbeit seiner Mitarbeiter im Einzelnen zu überwachen und ihnen erforderlichenfalls Anweisungen zu erteilen. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - 6 B 5.04 -. 41 Zu berücksichtigen ist allerdings zum einen, dass die einzelnen Merkmale für sich genommen lediglich ein Indiz für die handwerkliche Betriebsform darstellen und zum anderen, dass sie nicht Teil eines allgemeingültigen Bewertungsmaßstabs sind, der in jedem Einzelfall uneingeschränkt zur Anwendung kommt. 42 Vgl. Detterbeck, a.a.O. § 1 Rn. 47 ff. 43 Nach Auffassung der Kammer kommt denjenigen der genannten Kriterien besondere Bedeutung zu, die sich auf die technische Betriebsform eines Unternehmens, d.h. auf die Art und Weise des Produktionsvorgangs beziehen. Denn das Gesetz geht in § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO davon aus, dass es bei den dort geregelten zulassungspflichtigen Handwerken eine besondere, typische handwerkliche Betriebsweise gibt, womit ein technischer Vorgang, eine spezifische Art und Weise der handwerklichen Produktionstätigkeit, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1994 - 1 C 17/92 -, 45 gemeint ist. Diese Besonderheit der handwerklichen Betriebsweise hat der Gesetzgeber daran festgemacht, dass er zur Abwehr von Gefahren auf Grund einer unsachgemäßen Ausübung des Gewerbes einen besonders qualifizierten Betriebsleiter verlangt (§ 7 HwO), von dessen Befähigung die besondere technische Leistung des Handwerksbetriebs abhängt. Dieser Zusammenhang zwischen Befähigung und technischer Leistung wird vor allen Dingen durch den Produktionsvorgang vermittelt. 46 Detterbeck, a.a.O., § 1 Rn. 60. 47 Von daher liegt es nahe, als Abgrenzungskriterien zwischen Handwerk und Industrie im erster Linie solche heranzuziehen, die mit der Organisation des Produktionsprozesses, der Betriebsausstattung und der Qualifikation der Beschäftigten zusammenhängen. 48 Detterbeck, § 1 Rn. 60 ff.; vgl. auch OVG Magdeburg, Urteil vom 24. Januar 2002 - 1 L 277/01 -. 49 Nach dem Gesamteindruck, den die Kammer im Ortstermin von dem Unternehmen der Klägerin gewonnen hat, scheidet eine Zuordnung des Bereichs Bergbaumaschinen zur Industrie aus. Die Klägerin betreibt diesen als selbständigen Gewerbetrieb anzusehenden Betriebsteil danach weiterhin handwerksmäßig. Diese Bewertung hat sich für die Kammer bereits unmittelbar aufgrund des Ergebnisses des Ortstermins aufgedrängt. Sie folgt aus der Anwendung der oben genannten Kriterien. 50 Für die handwerksmäßige Betriebsform ist typisch, dass jeder Betriebsangehörige - mit Ausnahme der Hilfsarbeiter - in der Lage ist, aufgrund seiner Fertigkeiten alle für das Handwerk typischen Arbeitsvorgänge fachgerecht auszuführen und dass von dieser Austauschbarkeit auch Gebrauch gemacht wird. 51 Detterbeck, a.a.O. § 1 Rn. 53; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 25. Juni 1993 - 14 S 722/92 -; BVerwG Urteil vom 12. Juli 1979 - 5 C 10/79 -. 52 In dieser Weise sind derzeit die Arbeiten im Betriebsteil Bergbaumaschinen organisiert. Es gibt dort nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin keine feste Zuordnung der Beschäftigten zu bestimmten Arbeitsplätzen. Die Mitarbeiter nehmen keine spezialisierten, arbeitsteilig gebundenen Aufgaben wahr, sondern werden bedarfsbezogen und flexibel in allen Bereichen des Produktionsprozesses eingesetzt. 53 Mit dieser flexiblen Einsetzbarkeit der Beschäftigten korrespondiert deren Qualifikation. In den zulassungspflichtigen Handwerken besteht handwerkliche Arbeit in der Erbringung einer technisch nicht einfachen Leistung, die auch unterhalb der Schwelle des Betriebsleiters eine besondere Ausbildung erfordert, wobei es in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob die Ausbildung im Handwerk oder der Industrie erworben worden ist. Werden überwiegend ungelernte Kräfte beschäftigt, spricht dies gegen eine handwerkliche Betätigungsform. Denn dann ist der Produktionsprozess offenbar so organisiert, dass besondere Fachkenntnisse des einzelnen Arbeitnehmers nicht erforderlich sind für die technische Leistung. 54 Detterbeck, a.a.O. § 1 Rn. 58 f. 55 Die Klägerin setzt im Bereich Bergbaumaschinen - von unwesentlichen Ausnahmen abgesehen - keine Produktionshelfer, sondern ausschließlich qualifizierte Kräfte ein. 56 Für die Annahme handwerklicher Fertigung spricht zudem die Art und Weise des Maschineneinsatzes im Produktionsprozess, die hinreichend Raum für die Entfaltung der Handfertigkeit lässt. Insoweit kommt es etwa darauf an, ob die für die Qualität der hergestellten Produkte wesentlichen Schritte der Herstellung trotz Maschineneinsatzes insbesondere durch Fachkräfte gesteuert werden. 57 OVG Magdeburg, Urteil vom 24. Januar 2002 - 1 L 277/01 -. 58 So verhält es sich bei der Reparatur der Bergbaumaschinen im Betrieb der Klägerin. Die jeweiligen Produktionsabläufe werden nach den Erläuterungen durch den Geschäftsführer der Klägerin weitgehend selbständig durch Mitarbeiter geplant und durchgeführt. Sie hängen im Einzelfall von den Besonderheiten des vorliegenden Schadens und der betreffenden Maschine ab. Der Maschinenpark der Klägerin ist bei der Durchführung der erforderlichen Arbeiten nicht durchgängig und ständig im Einsatz, er prägt weder Ablauf noch Ergebnis des Produktionsprozesses. Maßgeblich ist insoweit vielmehr nach dem Eindruck, den die Kammer im Ortstermin gewonnen hat, die Handfertigkeit der eingesetzten Fachkräfte, deren Unterstützung der Maschineneinsatz lediglich dient. 59 Schließlich spricht für eine handwerkliche Produktionsweise, wenn Fertigungsweise und Fertigungsprogramm eines Betriebes so gestaltet sind, dass ein einzelner die technische Leitung des Betriebs von der Gesamtplanung bis zum einzelnen Arbeitsvorgang beherrschen kann und in der Lage ist, in jeder Phase des Produktionsablaufs auf Grund seiner besonderen Fertigkeiten in den Einzelvorgang einzugreifen. Denn die besondere Befähigung, die das Gesetz einem Betriebsleiter abverlangt, hat nur Sinn, wenn sie für die fachgerechte Gewerbeausübung von entscheidender Bedeutung ist. 60 Detterbeck, a.a.O., § 1 Rn. 55; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 25. Juni 1993 - 14 S 722/92 -; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. Januar 2002 - 1 L 277/01 -. 61 Von besonderer Bedeutung ist insoweit, ob der Produktionsablauf für einen einzelnen überschaubar ist. 62 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1965 - VII C 77.64 -. 63 Es kommt dabei jedoch nicht darauf an, ob ein Betriebsleiter auch tatsächlich diese Funktion erfüllt. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund der objektiven Ausgestaltung des Produktionsprozesses hierfür überhaupt die Möglichkeit besteht. 64 Detterbeck, a.a.O., § 1 Rn. 57; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1979 - 5 C 10/79 -. 65 Das ist nach den Feststellungen der Kammer im Ortstermin der Fall. Die Produktionsabläufe im Bereich Bergbaumaschinen sind so, dass ein Betriebsleiter ohne weiteres die gesamte technische Leitung der Produktion wahrnehmen und auf alle Arbeiten bestimmenden Einfluss nehmen kann. Bekräftigt wird dies letztlich auch dadurch, dass der für diesen Bereich verantwortliche Geschäftsführer zumindest gelegentlich selbst in den Produktionsvorgang eingreift. Die Reparatur der Bergbaumaschinen findet auf etwa der Hälfte der Produktionsfläche im Unternehmen der Klägerin statt, die nach Angaben ihres Geschäftsführers insgesamt etwa 3.000 qm ausmacht. Die Produktion dort ist schon von daher nicht so gestaltet, dass sie für einen einzelnen nicht mehr überschaubar ist. Zudem steht auch die Zahl der dort eingesetzten neun Mitarbeiter einer Überwachung und Leitung durch einen einzelnen nicht entgegen. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.