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Urteil

4 K 1940/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:1015.4K1940.06.00
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Leitsätze

Zu einem Anspruch auf Erteilung eines Rufes für eine Professur

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu entscheiden, ob dem Kläger für die am 13. Februar 2002 ausgeschriebene Professur für das Fach Gesang im Studiengang Musiktheater/Gesang an der G. Hochschule F. ein Ruf erteilt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einem Anspruch auf Erteilung eines Rufes für eine Professur Der Beklagte wird verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu entscheiden, ob dem Kläger für die am 13. Februar 2002 ausgeschriebene Professur für das Fach Gesang im Studiengang Musiktheater/Gesang an der G. Hochschule F. ein Ruf erteilt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger strebt eine Professur für das Fach Gesang im Studiengang Musiktheater/Gesang an der G. Hochschule F. an. Auf die erstmals im Jahre 2000 ausgeschriebene C4-Professur hatte sich der Kläger bereits mit Schreiben vom 26. Juni 2000 beworben. Allerdings ruhte das Berufungsverfahren in der Folgezeit. Mit Anzeige vom 13. Juni 2002 in der Zeitschrift "Die Zeit" schrieb die G. Hochschule nun zwei C4-Professuren für das Fach Gesang im Studiengang Musiktheater/Gesang aus. In der Stellenausschreibung heißt es u.a.: "Für die Besetzung der Stelle kommen nur Sänger/innen infrage, die über hervorragende künstlerische solistische Qualitäten sowie über eine umfangreiche, internationale Bühnenerfahrung verfügen." Nachdem der Beklagte den Kläger von der Neuausschreibung unterrichtet hatte, erklärte dieser, er halte an seiner Bewerbung aus dem Jahre 2000 fest. In ihrer ersten Sitzung am 9. September 2002 konkretisierte die Berufungskommission die Kriterien im künstlerischen Bereich für eine Berücksichtigung der eingegangenen Bewerbungen u.a. wie folgt: "Große künstlerische Erfahrung durch Tätigkeiten an bedeutenden Theatern, im Konzertbetrieb, CD-Aufnahmen usw". Drei Mitglieder der Berufungskommission bewerteten sodann die Bewerbungsunterlagen des Klägers mit "Kriterien sind voll erfüllt" und fünf Mitglieder mit "Kriterien sind teilweise erfüllt"; ferner wurde zur weiteren Begründung ausgeführt "Nicht viel int. Erfahrung, aber vielseitiger päd. Abschluß". Auf der Basis der einzelnen Bewertungen erstellte die Berufungskommission eine erste Ranking-Liste und lud im Anschluss daran mehrere Bewerber, zu denen auch der Kläger gehörte, zu einem Kontaktgespräch sowie nach einer weiteren Vorauswahl zu künstlerischen Vorträgen und Lehrproben ein. Hiernach bejahte die Berufungskommission in ihrer Sitzung vom 24. Januar 2003 die Listenfähigkeit des Klägers schließlich mit sieben zu eins Stimmen. Am 17. Juni 2003 kam es zu einer weiteren Sitzung der Berufungskommission, bei der möglicherweise zeitweise auch der beklagte Rektor der Hochschule, der zwischenzeitlich verstorbene Herr Prof. Dr. Q. , zugegen war. Jedenfalls enthält der Verwaltungsvorgang eine dahingehende Aktennotiz des Prof. Dr. Q. , in der es heißt: "Habe gerade die Berufungskommission W 3 Gesang im Rahmen ihrer Sitzung besucht. Auf Grund der aktuellen Bewerberlage und dem Stand des Verfahrens habe ich appelliert, dass Verfahren noch nicht mit einem Listenvorschlag abzuschließen, weil bislang nur eine Persönlichkeit von internationalem Rang, wie eine W 3 (C4) Stelle dies vorsieht, gesichtet wurde. Allen anderen Bewerber/innen erfüllen nicht die Berufungsvoraussetzungen "studiengangsprägende Persönlichkeit von internationalem Rang". Insofern waren die Einladungen zu Vorstellungsveranstaltungen der meisten eingeladenen Bewerber/innen nicht regulär. Ich habe die Kommission gebeten, wie dies in solchen Verfahren üblich ist, Persönlichkeiten von internationalem Rang anzusprechen und bei Interesse um Bewerbung zu bitten." Die Berufungskommission selbst kam gemäß dem Protokoll der Sitzung nach wie es dort heißt "langer und zäher Diskussion" zunächst nicht zur Aufstellung zweier Berufungslisten; es gebe immer noch Bedenken, ob die richtigen Bewerber gefunden worden seien. Am 8. Januar 2004 trat die Berufungskommission zu einer weiteren Sitzung zusammen, in der nach langen Diskussionen und mehrmaligen Unterbrechungen zunächst kein Ergebnis gefunden werden konnte. Insbesondere wurde erwogen, weitere Bewerbungen zuzulassen. Da sich allerdings herausgestellt hatte, dass keine für die Stelle näher in Betracht kommende Personen gefunden werden konnten, vertrat die Kommission nach weiteren Diskussionen die Auffassung, eine Entscheidung treffen zu können und stellte zwei Listen für die beiden Stellen mit jeweils zwei Kandidaten auf. Die dritten Listenplätze besetzte die Berufungskommission nicht, weil keine der verbliebenen Kandidatinnen dem Anforderungsprofil der Stellen in hinreichender Weise gerecht werde. Der Kläger selbst wurde einstimmig auf Platz zwei der hier in Rede stehenden Berufungsliste gewählt, Platz eins nahm ebenfalls einstimmig Prof. Dr. C. ein. Die Berufungskommission stellte ausweislich der Niederschrift fest, dass sie doch nunmehr einen optimalen Listenvorschlag unterbreiten könne; gerade das einstimmige Abstimmungsergebnis für die ersten Plätze zeige, dass die Kommission davon überzeugt sei, die richtigen Kandidaten gefunden zu haben. Nachdem bereits der Fachbereichsrat am 28. April 2004 den Listenvorschlägen einstimmig zugestimmt hatte, bestätigte auch der Senat am 5. Mai 2004 die Berufungsvorschläge einstimmig. Unter dem letztgenannten Datum verfasste der Beklagte eine weitere Aktennotiz mit folgendem Inhalt: "Nach sehr positiver Berichterstattung durch Herrn Prof. Dr. F1. über das Verfahren im Rahmen der Senatssitzung vom heutigen Tage stimmte der Senat dem Listenvorschlag zu. Nachdem ich darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine Zweierliste sehr "dünn" ist (üblich ist eine Dreierliste) und das auf dem Listenplatz 2 ein Bewerber vorgesehen ist, der die Anforderungen der Stelle nicht hinreichend erfüllt, setzte sich der Senat insbesondere deswegen über diese Bedenken hinweg, weil der Dekan des Fachbereichs 3 versichert, dass der Erstplazierte unmissverständlich zugesichert hat, im Falle der Berufung die W 3 Stelle Gesang an der G. Hochschule anzunehmen." In der Folgezeit erteilte das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen dem erstplazierten Bewerber den Ruf. Prof. Dr. C. lehnte den Ruf nach zunächst erfolgreichem Abschluss der Berufungsverhandlungen jedoch am 9. Dezember 2004 telefonisch ab. Wegen des Übergangs der Zuständigkeit für Berufungen auf die Rektoren der Hochschulen mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform vom 30. November 2004 (GVBl. NRW 752) zum 1. Januar 2005 gab das Ministerium für Wissenschaft und Forschung NRW den Berufungsvorschlag daraufhin an den Beklagten zurück. In der Senatssitzung am 1. Juni 2005 schlug der Dekan des betreffenden Fachbereichs vor, nun den Zweitplazierten zu berufen. Hierzu führte der Beklagte ausweislich einer Aktennotiz vom 15. Juni 2005 aus, dass er entsprechend seinen beiden früheren Aktennotizen Stellung genommen und angekündigt habe, von seinem Recht auf Anforderung eines neuen Vorschlags Gebrauch zu machen. Er habe sich zudem bereit erklärt, persönlich qualifizierte Kandidaten anzusprechen und so die Qualitätssicherung zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 8. September 2005 an den Dekan des betreffenden Fachbereichs 3 wies der Beklagte das Berufungsverfahren an den Fachbereich zurück und bat ohne weitere Begründung um Unterbreitung eines neuen Berufungsvorschlags bis zum 28. Februar 2006. Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 widersprach der Kläger der Zurückweisung des Berufungsvorschlags. Das Schreiben vom 8. September 2005 enthalte keine Begründung, obwohl ein Eingriff in das Vorschlagsrecht des Fachbereichs in Form einer Abweichung von der Reihung der Bewerber oder - wie hier - der Anforderung eines neuen Vorschlags einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Das Vorgehen berühre seinen durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Bewerbungsverfahrensanspruch. Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 teilte der Beklagte dem Kläger erstmals selbst mit, dass er - der Beklagte - das Berufungsverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 HG 2005 an den Fachbereich zurückverwiesen und um Unterbreitung eines neuen Berufungsvorschlags gebeten habe. Die Ausschreibung der hier in Rede stehenden Professur "Gesang W 3" werde in Kürze erfolgen (ein neues Besetzungsverfahren für die Parallelprofessur stand anscheinend schon vor dem Abschluss); dem Kläger werde anheim gestellt, sich erneut zu bewerben. Am 30. Juni 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er weiter vor: Nach dem Verzicht des erstplazierten Bewerbers sei er auf die Professur zu berufen. Die rechtsfehlerhafte Zurückweisung des Berufungsvorschlags verletze ihn in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Bewerbungsverfahrensanspruch. Der Zurückweisung fehle nicht nur die erforderliche Begründung, es sei auch kein sachlicher Grund hierfür ersichtlich. Soweit davon ausgegangen werde, dass die Zurückweisung auf einer von dem Beklagten angenommenen mangelnden fachlichen Eignung beruhe, sei festzuhalten, dass die dahingehende Beurteilung ausschließlich dem Fachbereich obliege. Dieser habe seine - des Klägers - Qualifikation durch den Berufungsvorschlag dokumentiert. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Berufungskommission die in der Ausschreibung vorausgesetzten Anforderungen an die Bewerber verkannt habe. Das von dem Beklagten angeführte, bei ihm - dem Kläger - vermeintlich fehlende Kriterium der "studiengangprägenden Persönlichkeit von internationalem Rang" werde durch die Ausschreibung, die sich auf nachgewiesene "hervorragende künstlerische solistische Qualitäten" und "umfangreiche, internationale Bühnenerfahrung" beschränke, im Übrigen schon nicht vorausgesetzt. Zudem verfüge er sowohl über eine umfangreiche als auch eine internationale Bühnenerfahrung. Daher habe auch die Berufungskommission keine Zweifel an seiner fachlichen Qualifikation im Sinne der aufgestellten Berufungsvoraussetzungen gehabt. Soweit der Beklagte dies verkenne, zeige dies geradezu exemplarisch, warum die Bewertung der fachlichen Qualifikation dem Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Rektors entzogen sei. Das Berufungsverfahren sei bislang auch nicht abgebrochen worden. Für einen derartigen Abbruch würde ferner der dafür erforderliche sachliche Grund fehlen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm für die am 13. Juni 2002 ausgeschriebene Professur für das Fach Gesang im Studiengang Musiktheater/Gesang an der G. Hochschule in F. einen Ruf zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Zurückweisung der Berufungsliste sei selbst dann, wenn diese weitreichende Bindungswirkung entfalte, durch gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn der Kläger habe die Stellenvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt, weil er keine "umfangreiche, internationale Bühnenerfahrung" aufweisen könne. Zudem sei abweichend von der Soll-Vorgabe einer Dreierliste nur eine Zweierliste vorgelegt worden, so dass nach der Absage des Erstplazierten keinerlei Wahlmöglichkeiten mehr verblieben seien. Auch sei die positive Beschlussfassung über die Zweierliste durch insbesondere den Senat nur in der Annahme erfolgt, der Erstplazierte werde sicher die Berufung annehmen. Weiterhin sei zu bedenken, dass sich infolge der Neufassung des § 47 HG 2005 mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die Ruferteilung vom Ministerium auf ihn - den Beklagten - der Ermessensspielraum eher vergrößert habe. Denn die durch Art. 5 Abs. 1 GG bewirkten grundrechtlichen Implikationen würden für das nunmehr (fast) gänzlich innerhalb der Universität verlaufende Berufungsverfahren nicht, jedenfalls nicht mehr unverändert fortgelten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn er - der Beklagte - rechtswidrig in den Kompetenzbereich des Fachbereichs 3 eingegriffen haben sollte, daraus nicht zugleich eine Rechtsverletzung des Klägers folge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die auf Erteilung eines Rufes auf die streitgegenständliche Professur gerichtete Klage hat nur hinsichtlich des in dem Klageantrag als Minus enthaltenen Neubescheidungsbegehrens Erfolg. Die Klage ist insgesamt zulässig. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, da es sich bei dem an einen Bewerber gerichteten Ruf nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine unselbständige Vorbereitungshandlung mit verfahrensrechtlichem Charakter handelt, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 14/97 -, BVerwGE 106, 187 ff., mit der Folge, dass eine Verpflichtungsklage nicht in Betracht kommt. Die Erteilung eines Rufes ist in diesem Zusammenhang letztlich lediglich die Einladung, in Berufungsverhandlungen einzutreten. Eine andere Betrachtungsweise ist vorliegend auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens des Beklagten vom 23. Februar 2006 geboten. Denn dieses Schreiben enthält nicht etwa die verwaltungsaktmäßige Ablehnung einer Berufung des Klägers; vielmehr sollte der Kläger, dem zuvor bereits allgemein mitgeteilt worden war, dass er einen Platz auf der Berufungsliste einnehme, nach Inhalt und Form des Schreibens lediglich über das weitere Vorgehen des Beklagten, d.h. über die Anforderung eines neuen Berufungsvorschlags, informiert werden. Der Kläger ist mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG auch klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog). Eine Verletzung des aus dieser grundrechtlichen Bestimmung folgenden Rechts auf Durchführung eines fairen Verfahrens scheint nicht von vornherein und nach jeder Betrachtung ausgeschlossen. Die Klage hat aber in der Sache nur in dem aus der Urteilsformel zum Ausdruck kommenden Umfang, d.h. hinsichtlich des Neubescheidungsbegehrens, Erfolg. Dem Kläger steht zunächst der geltend gemachte Berufungsanspruch auf die am 13. Juni 2002 ausgeschriebene C4-/W3-Professur für das Fach Gesang im Studiengang Musiktheater/Gesang an der G. Hochschule F. nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht bereits aus seiner Stellung als Zweitplatzierter und nach Absage des Erstplatzierten nunmehr als einziger Platzierter auf der Berufungsliste. Eine rechtliche Bindungswirkung zugunsten des Klägers resultiert aus der bloßen Platzierung auf der Berufungsliste insoweit nicht. Wenn schon die Erteilung eines Rufes selbst nur als unselbständige Vorbereitungshandlung mit verfahrensrechtlichem Charakter anzusehen ist, so kommt einer bloßen Platzierung auf einer Berufungsliste - und damit letztlich nur dem Vorschlag des Fachbereichs, mit welchen Bewerbern und in welcher Reihenfolge in Berufungsverhandlungen eingetreten werden soll - erst recht keine Bindungswirkung in dem Sinne zu, dass zwingend ein Ruf zu erteilen wäre. Dies zeigt ausdrücklich auch die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 3 HG 2005 bzw. nunmehr § 37 Abs. 1 Satz 2 HG n.F., die u.a. gerade die Möglichkeit eröffnet, eine Berufungsliste zurückzugeben und einen neuen Berufungsvorschlag anzufordern. Der Beklagte hat indessen von der ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung nach § 47 Abs. 1 Satz 3 HG 2005 zustehenden Befugnis zur Anforderung eines neuen Berufungsvorschlags in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht. Dadurch ist zugleich über Art. 33 Abs. 2 GG auch in subjektive Rechtspositionen des Klägers eingegriffen worden mit der Folge, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass über sein Begehren auf Erteilung eines Rufes auf die streitgegenständliche Professur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird. Nach Auffassung des Gerichts unterlag der Beklagte bei der Anforderung eines neuen Berufungsvorschlags den gleichen Beschränkungen wie das gemäß § 47 HG a.F. bis zum 31. Dezember 2004 zuständige Ministerium. In diesem früheren Kompetenzgefüge war anerkannt, dass der Hochschule in Ansehung der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zustand. Diese Beurteilungskompetenz war als Kernstück des Mitwirkungsrechts der Universität der staatlichen Bestimmung grundsätzlich verschlossen und durfte nur ausnahmsweise durch staatliche Maßnahmen des Ministeriums übergangen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 23 und 24/83 -, NVwZ 1986, 374 f.; Urteil vom 28. März 1963 - VIII C 57.62 -, BVerwGE 16, 50 (52); Urteil vom 22. April 1977 - VII C 17.74 -, BVerwGE 52, 313 (318 f.); Urteil vom 25. November 1977 - 7 C 25.76 -, BVerwGE 55, 73 (77); Beschluss vom 18. Mai 1981 - 7 B 116.81 - u.a., Buchholz, 421.2, Nr. 85 unter Bezugnahme auf BVerfGE, Beschluss vom 16. Januar 1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256 (264); vgl. auch § 45 Abs. 2 Satz 3 HRG; BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79 (133 f.). Das Ministerium als damals zuständige staatliche Stelle hatte daher die in einem Berufungsvorschlag enthaltene Feststellung über die fachliche Qualifikation der Bewerber als prinzipiell gegeben hinzunehmen, vgl. Epping, Das Letztentscheidungsrecht, WissR 1997, 166 ff., 177. Der Schwerpunkt der Gründe für die Rückgabe einer Berufungsliste - oder auch nur die Abweichung von der Reihung - lag daher primär im personalwirtschaftlichen, personalpolitischen und wissenschaftspolitischen Bereich. Doch war nach allgemeinen (auch prüfungsrechtlichen) Kriterien ebenso anerkannt, dass die Bindungswirkung an den Berufungsvorschlag unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums auch dann entfallen konnte, wenn die inhaltliche Qualifikationsentscheidung willkürlich oder nicht sachgerecht war, vgl. Epping, a.a.O., S. 178; Detmer, Die Bindung der staatlichen Seite an Berufungsvorschläge, 192 ff., 210, mithin etwa bei der fehlenden Übereinstimmung der Kandidaten mit den Anforderungen der Stelle oder offensichtlichen Widersprüchen in der Begründung des Berufungsvorschlag, vgl. Leutze in: Leutze/Epping, HG NRW, Stand: Februar 2008, § 47 Rdnr. 11. Diese Grundsätze sind auch auf den nun für Berufungen zuständigen Beklagten zu übertragen, da dieser sich als ein zentrales Organ der Hochschule mit seiner Entscheidung über den Mehrheitswillen der in das Berufungsverfahren eingebundenen Gremien der Hochschule hinwegsetzt. So werden nach § 47 Abs. 1 Satz 3 HG 2005 bzw. § 37 Abs. 1 Satz 2 HG n.F. die Professoren auf Vorschlag des Fachbereichs vom Rektor bzw. Präsidenten der Hochschule berufen. Mit dem Vorschlagsrecht wird dem Fachbereich ein Mitwirkungsrecht eingeräumt, aufgrund dessen der Fachbereich Einfluss auf die Besetzung der freien Stelle mit dem fachlich qualifiziertesten Bewerber nimmt. Hierdurch wird der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG im Verhältnis zur Hochschulverwaltung ebenfalls in besonderer Weise Rechnung getragen. Zudem wollte der Landesgesetzgeber ausdrücklich die frühere Kompetenzverteilung zwischen Ministerium und Hochschule unverändert auf das inneruniversitäre Verhältnis von Rektor und Fachbereich übertragen. So LT-Drucks. 13/5504, S. 141. Hiervon ausgehend tragen die von dem Beklagten erstmals im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ausführlich schriftlich dargelegten Erwägungen für die Rückgabe der Berufungsliste und die Anforderung eines neuen Vorschlags, durch die dem Begründungserfordernis gemäß dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW allerdings nunmehr entsprochen worden ist, den oben aufgezeigten Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Der Beklagte hat seine Entscheidung ausweislich der Klageerwiderung vom 30. August 2006 maßgeblich auf das Fehlen der bereits in der Stellenausschreibung geforderten umfangreichen, internationalen Bühnenerfahrung in Bezug auf die Person des Klägers gestützt - hiermit korrespondiert offenkundig das von dem Beklagten in seinem Aktenvermerk vom 17. Juni 2003 angeführte Berufungskriterium "studiengangsprägende Persönlichkeit von internationalem Rang" -, mithin auf das Nichterfüllen der Berufungskriterien, was nach den oben dargelegten Grundsätzen grundsätzlich ein nicht zu beanstandender Zurückweisungsgrund im Rahmen des § 47 Abs. 1 Satz 3 HG 2005 wäre. Nach den vorliegenden Unterlagen sind die Erwägungen des Beklagten zu diesem Punkt allerdings nicht tragfähig. Das in der Stellenausschreibung vom 13. Juni 2002 verlangte und hier in Rede stehende Berufungskriterium der "umfangreichen, internationalen Bühnenerfahrung" betrifft die fachliche Qualifikation der Bewerber mit der Folge, dass dem (fachnahen) Fachbereich diesbezüglich die Beurteilungskompetenz zusteht. Vom Sprachverständnis her ist lediglich allgemein festzuhalten, dass das Komma für das Wort "und" steht, also eine umfangreiche und internationale Bühnenerfahrung vorliegen muss. Dagegen lässt sich dem Berufungskriterium nicht ohne weiteres entnehmen, dass die internationale Bühnenerfahrung zudem umfangreich sein muss, wovon aber der Beklagte offenkundig ausgegangen ist; allerdings wird angesichts der ausdrücklichen Hervorhebung in der Stellenausschreibung auch nicht jede marginale internationale Bühnenerfahrung das Berufungskriterium erfüllen können. Zu einer internationalen Bühnenerfahrung verhalten sich in den Bewerbungsunterlagen des Klägers aus dem Jahre 2000 die Ausführungen zu Liederabenden, Oratorienkonzerten im In- und Ausland, zu Gastspielen u.a. in Bern, Vevey-Montreux und Zürich sowie zu einer im Sommer 2000 geplanten - und nach Aktenlage auch durchgeführten - zweiwöchigen Konzertreise nach Japan, so dass es der Beurteilungskompetenz des Fachbereichs bzw. der von diesem in das Verfahren eingebundenen Berufungskommission oblag, ob diese Auftritte dem Berufungskriterium genügten. Die Berufungskommission hat diesbezüglich in ihrer 1. Sitzung am 9. September 2002 ausgeführt "Nicht viel int. Erfahrung, aber vielseitiger päd. Abschluss"; 3 Mitglieder der Kommission haben damals die Auffassung vertreten, dass der Kläger die Berufungskriterien voll erfülle, während 5 Mitglieder meinten, die Kriterien würden nur teilweise erfüllt. Gerade die kurze Bewertung der Bewerbung des Klägers dokumentiert an sich, dass der Kläger nach der damaligen ersten Einschätzung der Berufungskommission bzw. zumindest der Mehrheit der Kommissionsmitglieder nicht über eine ausreichende internationale Bühnenerfahrung im Sinne der Stellenausschreibung verfügte. In der Folgezeit sind von der Berufungskommission keine Umstände dokumentiert worden, die in Bezug auf das in Rede stehende Kriterium eine andere Bewertung der Bewerbungsunterlagen des Klägers rechtfertigen könnten. Es finden sich keinerlei Unterlagen zu einer über die Bewerbungsunterlagen hinausgehenden internationalen Bühnenerfahrung der Klägers in der Akte oder aber etwa dazu, dass der Fachbereich bzw. die Berufungskommission die anfänglichen Anforderungen an die internationale Bühnenerfahrung herabgesetzt hätte. Daher ist auch nicht nachvollziehbar, mit welchen Erwägungen die Berufungskommission letztlich doch mit sieben zu eins Stimmen zur Listenfähigkeit des Klägers gekommen ist und ihn einstimmig auf Platz zwei der Vorschlagsliste gewählt hat. Sie hat sich ohne weitere Begründung damit in Widerspruch zu ihrer eigenen ursprünglichen Wertung gesetzt. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte ohne weiteres die Befugnis gehabt, den Fachbereich bzw. die Berufungskommission zu einer näheren Begründung dieser Entscheidung im Hinblick auf das in Rede stehende Berufungskriterium aufzufordern und ihre Entscheidung insoweit nachvollziehbar zu machen und ggf. dann nach § 47 Abs. 1 Satz 3 HG 2005 zu verfahren. Das hat der Beklagte allerdings nicht getan, sondern vielmehr eine eigene fachliche Wertung des Kriteriums "umfangreiche, internationale Bühnenerfahrung" vorgenommen, ohne sich mit der entsprechenden Bewertung der Berufungskommission auseinander zu setzen, und hat aufgrund dieser eigenen Wertung die Erfüllung des Berufungskriteriums "umfangreiche, internationale Bühnenerfahrung" und damit die fachliche Eignung des Klägers schließlich verneint. Der Beklagte hat dadurch unter Überschreitung seiner Befugnisse in die Beurteilungskompetenz der fachnahen Berufungskommission eingegriffen mit der Folge, dass die Rückgabe der Berufungsliste und die Anforderung eines neuen Berufungsvorschlags nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Satz 3 HG 2005 objektiv rechtswidrig war. Durch diese zunächst objektive Verletzung des § 47 Abs. 1 Satz 3 HG 2005 ist zugleich in subjektive Rechtspositionen des Klägers eingegriffen worden. § 47 Abs. 1 Satz 3 HG 2005 dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Professorenstellen. Doch nimmt die Regelung auch das Interesse der Bewerber auf angemessene Berücksichtigung bei der Stellenbesetzung in den Blick und sichert damit letztlich das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht des Bewerbers, auf Durchführung eines fairen Verfahrens. Dies hat hier zur Folge, dass der Beklagte mit Blick auf die ihm nach § 47 Abs. 1 Satz 3 HG 2005 bzw. § 37 Abs. 1 Satz 2 HG n.F. zustehenden Kompetenzen und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen über den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Rufes neu zu entscheiden hat.???Ein anderes Ergebnis ist auch nicht deshalb geboten, weil das Berufungsverfahren wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes etwa abgebrochen worden wäre. Denn der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, dass kein (formeller) Abbruch des Verfahrens erfolgt sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.