Beschluss
1 L 610/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beförderungen ist die Bestenauslese grundsätzlicher Maßstab; aktuelle dienstliche Beurteilungen sind vorrangig zu berücksichtigen.
• Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation dürfen Auswahlentscheidungen anhand sachgerechter Hilfskriterien erfolgen; ihre Festlegung und Gewichtung unterliegt dem Entscheidungsspielraum des Dienstherrn, ist aber gerichtlicher Kontrolle zugänglich.
• Die Öffnungsklausel zur Frauenförderung (§ 25 Abs. 6 LBG NRW) greift nur bei deutlichen Vorteilen des männlichen Bewerbers; ein Vorsprung im Beförderungsdienstalter von weniger als fünf Jahren reicht hierfür in der Regel nicht aus.
• Für den Erlass einstweiliger Anordnungen genügt jeder ermessensrelevante Fehler, der das Auswahlergebnis kausal beeinflusst haben kann; fehlt jedoch die hinreichende Aussicht, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels bevorzugt würde, ist Abhilfe zu versagen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Beförderung: Hilfskriterien und Frauenförderung • Bei Beförderungen ist die Bestenauslese grundsätzlicher Maßstab; aktuelle dienstliche Beurteilungen sind vorrangig zu berücksichtigen. • Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation dürfen Auswahlentscheidungen anhand sachgerechter Hilfskriterien erfolgen; ihre Festlegung und Gewichtung unterliegt dem Entscheidungsspielraum des Dienstherrn, ist aber gerichtlicher Kontrolle zugänglich. • Die Öffnungsklausel zur Frauenförderung (§ 25 Abs. 6 LBG NRW) greift nur bei deutlichen Vorteilen des männlichen Bewerbers; ein Vorsprung im Beförderungsdienstalter von weniger als fünf Jahren reicht hierfür in der Regel nicht aus. • Für den Erlass einstweiliger Anordnungen genügt jeder ermessensrelevante Fehler, der das Auswahlergebnis kausal beeinflusst haben kann; fehlt jedoch die hinreichende Aussicht, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels bevorzugt würde, ist Abhilfe zu versagen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer A10-Stelle bei der Kreispolizeibehörde V. zum 1. Juni 2008. Er war Bewerber neben zwei Beigeladenen; alle Bewerber verfügten über gleiche aktuelle Gesamtbeurteilungen (3 Punkte, Mittelwert 3,33). Die Dienstbehörde setzte eine Rangliste und bestimmte als Hilfskriterien Beförderungsdienstalter, Innehaben einer Führungsfunktion, allgemeines Dienstalter und Lebensalter; dem Beförderungsdienstalter wurde das höchste Gewicht beigemessen. Der Antragsteller ist nur zwei Monate beförderungsdienstälter als die Beigeladenen, hat aber ein höheres allgemeines Dienst- und Lebensalter. Er rügte Verletzungen der Bestenauslese und begehrte Untersagung der Besetzung bis zu neuer Entscheidung. • Erlassvoraussetzungen: Anordnungsgrund wegen regelmäßiger Besonderheiten bei Beförderungsentscheidungen ist gegeben; Anordnungsanspruch nach §123 VwGO i.V.m. §920 ZPO aber nicht glaubhaft gemacht. • Bestenauslesegrundsatz: Beförderungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen, wobei aktuelle Beurteilungen vorrangig sind (§7 Abs.1 LBG, Art.33 Abs.2 GG). • Gleichheit der Beurteilungen: Aktuelle dienstliche Gesamturteile und Mittelwerte des Antragstellers und der Beigeladenen sind gleich; es sind keine erkennbaren Fehler in der Beurteilung des Antragstellers ersichtlich. • Hilfskriterien und Ermessen: Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation kann der Dienstherr sachgerechte Hilfskriterien frei wählen und gewichten; dies unterliegt einer überprüfbaren, aber nicht absolut gebundenen gerichtlichen Kontrolle. • Frauenförderung nach §25 Abs.6 LBG NRW: Die Öffnungsklausel zugunsten männlicher Bewerber greift nur bei deutlichen Unterschieden. Ein Vorsprung im Beförderungsdienstalter von weniger als fünf Jahren stellt regelmäßig keine solche Deutlichkeit dar. • Anwendung auf den Streitfall: Das Beförderungsdienstalter des Antragstellers überwiegt gegenüber den Mitbewerbern nur um zwei Monate; in Verbindung mit der geringen Frauenquote rechtfertigt dies kein Überwiegen der männlichen Gründe nach §25 Abs.6 LBG. • Fehlende Aussicht auf Besserstellung: Selbst bei konstatierbarem Verfahrensfehler wäre die Aussicht, dass der Antragsteller in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren bevorzugt würde, nicht offen, da mindestens zwei andere männliche Bewerber in der Rangliste vor ihm liegen; daher fehlt die notwendige Prognose für einstweiligen Rechtsschutz. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben bei diesen. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt nicht erkennbar den Bestenauslesegrundsatz; die angelegten Hilfskriterien und deren Gewichtung sind sachgerecht und nicht willkürlich. Die Öffnungsklausel zur Frauenförderung war nicht anzuwenden, weil die männlichen Vorteile nicht deutlich genug sind (Vorsprung im Beförderungsdienstalter nur zwei Monate). Selbst bei einem hypothetischen Fehler ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren aus den vor ihm liegenden Bewerbern überholt würde; daher bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für einstweiligen Rechtsschutz.