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Urteil

2 K 1395/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:1023.2K1395.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 7. Januar 2003 und die Änderungsbescheide vom 18. Februar 2003 und vom 16. Januar 2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2004 und des Schriftsatzes vom 10. Mai 2007 (Steuerjahr 2003) und der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2004 und der Änderungsbescheid vom 16. Januar 2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2004 und des Schriftsatzes vom 10. Mai 2007 (Steuerjahr 2004) werden aufgehoben, soweit der Beklagte die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit für das Steuerjahr 2003 in Höhe von 23.416,54 Euro und für das Steuerjahr 2004 in Höhe von 24.525,36 Euro festgesetzt hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die Jahre 2000, 2001, 2003 und 2004. Sie betrieb in dieser Zeit in E. Geldspielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 setzte der Beklagte für das Jahr 2000 eine Vergnügungssteuer für die von der Klägerin betriebenen Spielautomaten in Höhe von 2.700 DM (=1.380,49 Euro) fest. Mit Bescheid vom 5. Februar 2001 setzte der Beklagte für das Jahr 2001 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 35.463,20 Euro fest. Mit Bescheid vom 7. Januar 2003 und Änderungsbescheiden vom 18. Februar 2003 und 16. Januar 2004 setzte der Beklagte für das Jahr 2003 eine Vergnügungssteuer von 33.795,00 Euro fest. Mit Bescheid vom 8. Januar 2004 und Änderungsbescheid vom 16. Januar 2004 setzte der Beklagte für das Jahr 2004 eine Vergnügungssteuer von 36.900.00 Euro fest. 3 Den gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2004 zurück. 4 Die Klägerin hat am 19. März 2004 Klage erhoben. 5 Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2007 hat der Beklagte den Vergnügungssteuerbescheid vom 1. Dezember 2000 vollständig aufgehoben, seinen Vergnügungssteuerbescheid vom 5. Februar 2001 insoweit aufgehoben, als die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit einen Betrag in Höhe von 16.565,86 Euro (32.400,00 DM) Euro übersteigt, seinen Vergnügungssteuerbescheid vom 7. Januar 2003 und die Änderungsbescheide vom 18. Februar 2003 und vom 16. Januar 2004 insoweit aufgehoben, als die Vergnügungssteuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit einen Betrag von 23.416,54 Euro übersteigt und seinen Vergnügungssteuerbescheid vom 8. Januar 2004 und den Änderungsbescheid vom 16. Januar 2004 insoweit aufgehoben, als die Vergnügungssteuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit einen Betrag von 24.525,36 Euro übersteigt (Steuerjahr 2004). Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt erklärt. 6 Die Klägerin hat - soweit noch anhängig - die Klage betreffend die Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 7 Im Übrigen beantragt sie, 8 den Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2003 und die Änderungsbescheide vom 18. Februar 2003 und vom 16. Januar 2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2004 und des Schriftsatzes vom 10. Mai 2007 (Steuerjahr 2003) 9 und den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2004 und den Änderungsbescheid vom 16. Januar 2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2004 und des Schriftsatzes vom 10. Mai 2007 (Steuerjahr 2004) 10 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Im laufenden Verfahren hat die Stadt E. die Vergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2002 durch Satzungen vom 19. Dezember 2005 und 30. März 2006 rückwirkend geändert. Am 14. Dezember 2007, bekannt gemacht mit Bekanntmachungsanordnung vom 19. Dezember 2007, hat der Rat der Stadt eine neue Vergnügungssteuersatzung rückwirkend für die Jahre 2003 und 2004 beschlossen; diese neue Satzung entspricht der Satzung vom 20. Dezember 2002 in der Form der zweiten Änderungssatzung vom 30. März 2006. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in direkter und entsprechender Anwendung). Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten ist rechtswidrig, soweit darin eine Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt wird, und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt E. vom 19. Dezember 2007 (VStS), welche die Steuerjahre 2003 und 2004 betrifft und rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. 18 Auf diese Ermächtigungsgrundlage kann die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit für die Jahre 2003 bzw. 2004 nicht gestützt werden. Das in § 15 VStS normierte rückwirkende Inkrafttreten der Satzung ist hinsichtlich der Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit mit Verfassungsrecht nicht vereinbar. Insoweit verstößt § 15 VStS gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot und ist nichtig. 19 Den Steuerpflichtigen kommt der rechtsstaatlich zu beachtende Vertrauensschutz gegenüber der Rückwirkung eines Steuergesetzes dann nicht zu, wenn die Steuerpflichtigen im maßgeblichen Erhebungszeitraum, auf den der Eintritt der Rechtswirkung vom Gesetz zurückbezogen wird, mit der getroffenen Regelung rechnen mussten. Gerade die rechtsstaatliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die das Grundgesetz in weitgehendem Umfange verwirklicht, führt notwendig dazu, dass der Gesetzgeber Verhältnisse, die er oder die Verwaltung gesetzlich geregelt glaubten, auf Grund gerichtlicher Entscheidung dann aber nicht oder anders als angenommen geregelt finden. Die Rechtsstaatlichkeit kann in einer solchen Situation den Gesetzgeber zu rückwirkenden Regelungen veranlassen. 20 Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 17. April 1973 - 7 C 23.72 -, KStZ 1973, S. 219 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - 8 B 221/96 -, Juris-Dokument; jew. m.w.N. 21 a) Grundsätzlich musste die Klägerin damit rechnen, für die Steuerjahre 2003 und 2004 zur Vergnügungssteuer herangezogen zu werden. Denn im maßgeblichen Erhebungszeitraum war die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Spielautomaten bereits durch Satzung geregelt. Diese Satzung vom 20. Dezember 2002, an deren Gültigkeit bezüglich des Stückzahlmaßstabes für Geldspielgeräte zumindest ganz erhebliche Zweifel bestanden, ist zweimal geändert und schließlich durch die nunmehr Gültigkeit beanspruchende Satzung vom 19. Dezember 2007 ersetzt worden, um eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Steuererhebung - hier: nach dem Einspielergebnis - zu erreichen. Bei der Würdigung des Schutzes eines etwaigen Vertrauens eines Betroffenen ist dieser Umstand von besonderer Bedeutung. Denn dem Vertrauen, eine Steuer nicht bezahlen zu müssen, fehlt die Schutzwürdigkeit, wenn einer Satzungsregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. 22 BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 45.07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 -. 23 Hier war der Wille der Stadt E. , eine Vergnügungssteuer für die Aufstellung von Glücksspielgeräten zu erheben, nie zweifelhaft. Der Klägerin war aufgrund der ursprünglichen Vergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2002 bekannt, dass die Stadt E. auch nach Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Vergnügungssteuern erheben wollte, und sie musste sich auf diesen Steuertatbestand einrichten. 24 b) Aber auch wenn - wie hier - ein Betroffener grundsätzlich mit einer rückwirkenden Heranziehung zur Vergnügungssteuer rechnen musste, steht ihm Vertrauensschutz soweit zu, als er durch die rückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung nicht stärker belastet werden darf als nach der früheren - unwirksamen - Satzung. 25 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 -. 26 Diesem Gebot genügt die Satzung nicht. Nach § 8 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2002 betrug die Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 240 Euro und für Apparate in Gastwirtschaften und sonstigen Orten 54 Euro, und zwar je Apparat und angefangenen Kalendermonat. Anknüpfungspunkt für die Steuererhebung war demnach jeder einzelne aufgestellte Apparat, wie sich auch aus § 12 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2002 ergibt. Nach der jetzigen Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS beträgt die Steuer nunmehr 14 vom Hundert des Einspielergebnisses der Apparate, höchstens jedoch den Betrag in der bisher festgesetzten Höhe; dabei bemisst sich die Steuer gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VStS je Spielhalle/sonstigen Ortes der Veranstaltung nach dem Gesamteinspielergebnis aller Apparate. Diese Regelung kann von einem verständigen Normadressaten nur so verstanden werden, dass die aufgrund der Wendung „höchstens jedoch den Betrag in der bisher festgesetzten Höhe" geltende Kappungsgrenze von 240 bzw. 54 Euro nur dann zum Zuge kommt, wenn bei einer Gesamtbetrachtung aller Apparate einer Spielhalle oder eines sonstigen Veranstaltungsortes die Summe der Steuer für alle dort betriebenen Apparate - errechnet auf der Grundlage von 14 % des Einspielergebnisses - größer ist als die Summe der Steuer für alle Apparate errechnet nach dem Stückzahlmaßstab. Auch der Beklagte versteht diese Regelung in dieser Art und Weise, wie seine (Neu-) Berechnungen der Vergnügungssteuer für die zurückliegenden Jahre 2003 und 2004 in vergleichbaren Fällen zeigen und was er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. 27 Diese Regelung belastet den Steuerpflichtigen stärker als nach der früheren Satzung vom 20. Dezember 2002 und verstößt damit gegen den Vertrauensschutzgrundsatz. Denn es wird eine Mehrbelastung nur bezogen auf eine Spielhalle oder sonstigen Veranstaltungsort ausgeschlossen; eine Mehrbelastung in Bezug auf einzelne Automaten ist bei dieser Berechnungsform jedoch möglich und im System auch angelegt. Der Steuerpflichtige hat aber aufgrund der ursprünglichen Regelung in der Satzung vom 20. Dezember 2002 einen Anspruch darauf, dass er - dem ursprünglichen Gegenstand der Steuer entsprechend - pro Apparat und angefangenen Kalendermonat mit nicht mehr als 240 Euro bzw. 54 Euro zur Vergnügungssteuer herangezogen wird. 28 Liegt bereits aus diesem Grund ein Verstoß gegen des Vertrauensschutzgrundsatz vor, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Vergnügungssteuersatzung vom 19. Dezember 2007, welche in § 8 Abs. 2 VStS als Besteuerungszeitraum das „Kalenderjahr" definiert, hinreichend deutlich regelt, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes die Kappungsgrenze des § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS pro Monat - und nicht bezogen auf das Kalenderjahr - Beachtung zu finden hat. 29 Damit ist hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit § 15 VStS, der das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung zum 1. Januar 2003 regelt, nichtig. Da die Satzung, wie sich aus § 1 VStS ergibt, nur Geltung für einen zurückliegenden Zeitraum, nämlich für die Steuerjahre 2003 und 2004, beansprucht, findet sie für die Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit insgesamt keine Anwendung mehr. Es kommt daher nicht mehr darauf an, wie es sich auf die Vergnügungssteuersatzung auswirkt, dass in § 8 Abs. 2 VStS dem Steuerpflichtigen jedenfalls auf den ersten Blick etwas Unmögliches abverlangt wird, nämlich die Einreichung der Zählwerkausdrucke bis zu einem Zeitpunkt, der in der Vergangenheit liegt. 30 Die Kammer weist darauf hin, dass hinsichtlich der Besteuerung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (§ 8 Abs. 3 VStS) eine Mehrbelastung im Vergleich zur Regelung in § 8 Abs. 2 der Satzung vom 20. Dezember 2002 nicht gegeben ist und insoweit kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2, 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Bestimmung der Kostenquote wurde berücksichtigt, das nur noch über die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit streitig entschieden werden musste. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.