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Urteil

7 K 3265/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:1107.7K3265.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger teilte im April 2007 dem Beklagten seine Absicht mit, in der Betriebsstätte T. 195 in F. Sportwetten für eine britische Firma zu vermitteln, und meldete diese Tätigkeit zum 18. April 2007 gewerberechtlich an. Mit Ordnungsverfügung vom 24. April 2007 untersagte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die gewerbliche Annahme und Vermittlung von Sportwetten ab dem 3. Kalendertag nach Zustellung und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an. Auch hinsichtlich der Werbung wurden Regelungen getroffen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Regelungen und der Begründung wird auf die Ordnungsverfügung Bl. 5 ff des Verwaltungsvorgangs Beiakte Heft 2 (BA 2) des parallelen Klageverfahrens 7 K 3264/07 Bezug genommen. Gegen diese Ordnungsverfügung legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Diesen lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 14. Mai 2007 ab - 7 L 434/07 -. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschluss vom 19. Juni 2007 zurück - 4 B 801/07 -. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 2. Oktober 2007) hat der Kläger Klage erhoben, die mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls abgewiesen worden ist (7 K 3264/07). Während des Widerspruchsverfahrens ergaben Ermittlungen des Beklagten am 24. Mai 2007, dass der Kläger weiterhin Sportwetten vermittelte. Insofern konnten in der Betriebsstätte Wettlisten sichergestellt und festgestellt werden, dass Wetten vom Personal angenommen wurden, vgl. Vermerk vom 24. Mai 2007 nebst Anlagen, Bl. 104 - 111 BA 2. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 25. Mai 2007 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in derselben Höhe angedroht. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Untersagungsverfügung rechtswidrig und auch noch nicht rechtskräftig sei. Auch das Aussetzungsverfahren sei noch in der Beschwerdeinstanz. Er habe angekündigt, das Gewerbe einzustellen, wenn kein Eilrechtsschutz gewährt werden würde. Deshalb sei die Zwangsgeldfestsetzung nicht erforderlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2007, zugestellt am 8. Oktober 2007, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch gegen den Zwangsgeldbescheid vom 25. Mai 2007 als unbegründet zurück. Am 8. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe unmittelbar nach Abschluss des Eilverfahrens das untersagte Gewerbe eingestellt. Auf Grund der Rechtsprechung zahlreicher Gerichte habe er mit einem Erfolg im Eilverfahren rechnen können. Die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes sei deshalb rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Zwangsgeldbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirks-regierung E. vom 2. Oktober 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den Bescheid für rechtmäßig, da der Kläger einer vollziehbaren Ordnungsverfügung zuwider gehandelt habe. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 14. Oktober 2008 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des parallelen Klageverfahrens 7 K 3264/07 sowie des Eilverfahren 7 L 434/07 und der zum Verfahren 7 K 3264/07 vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde (BA 1 und 2). Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet. Die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes vom 25. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt zunächst zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, denen es im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist anzuführen, dass der Kläger Tatsachen, die einen Verstoß gegen die auch schon am 24. Mai 2007 vollziehbare (und auch heute vollziehbare) Ordnungsverfügung vom 24. April 2007 ausschließen könnten, nicht vorgebracht hat. Allein sein Vortrag, er habe mit einen Erfolg im Eilverfahren rechnen können und nach dessen negativem Abschluss das Gewerbe eingestellt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn er war auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, auch vor Abschluss des Eilverfahrens die Vermittlung von Sportwetten zu unterlassen. Damit hat der Kläger am 24. Mai 2007 den Tatbestand der Vermittlung von Sportwetten erfüllt, so dass das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt werden konnte. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von erneut 10.000 EUR bestehen dem Grunde und der Höhe nach keine Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.