Beschluss
7 L 1241/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:1112.7L1241.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. September 2008 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes Groß- und Einzelhandel mit Elektroartikeln; Tätigkeiten im Schwachstrombereich, Internethandel mit Elektro- und Geschenkartikeln" im stehenden Gewerbe und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen. 5 An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen. 6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Die Rückstände beim Finanzamt I. -P. sind während des Verwaltungsverfahrens auf über 35.000,00 EUR angestiegen. Außerdem hat der Antragsteller vor einem Jahr die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Unterstrichen wird dies von dem Umstand, dass er auf seine erheblichen Steuerrückstände nur monatliche Ratenzahlungen von 100,00 EUR anbietet. Dies würde nicht einmal reichen, das Anwachsen der Säumniszuschläge zu hindern. Abgesehen davon hat er nicht einmal, wie angekündigt, die Zahlung der ersten Rate im Oktober belegt. 7 Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215). 10