Leitsatz: 1. Zum Anspruch auf Zahlung des erhöhten Familienzuschlags für die Jahre 1999 bis 2006 (BVerfG, Beschluss vom 24. November - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 ff.). 2. Den Nachweis dafür, dass ein Bescheid, mit dem ein zuvor ausgesprochener Vorbehalt der Nachprüfung der Höhe des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind aufgehoben werden sollte, dem klagenden Beamten wirksam bekannt gegeben wurde, hat der beklagte Dienstherr zu erbringen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, steht auch das Erfordernis einer "zeitnahen Geltendmachung" einem Anspruch nicht entgegen. 3. Hat die für den Dienstherrn handelnde Behörde den Vermerk über die Aufgabe eines Bescheides zur Post unterlassen, so genügt ein einfaches Bestreiten des Zugangs durch den klagenden Beamten. Der beklagte Dienstherr kann sich in diesem Fall nicht auf die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG berufen. 4. Eine Umkehr der Beweislast für den Zugang eines Verwaltungsaktes zu Lasten des Adressaten bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten (hier: "Nachforschungspflicht aufgrund eines Hinweises in der Bezügemitteilung") sieht § 41 Abs. 2 VwVfG nicht vor. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des M. °°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° vom 15. Dezember 2004 und 1. Juni 2007 sowie unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 29. Februar 2008 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 einen Nettobetrag von 2.694,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 31. März 2008 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen, soweit das Jahr 1999 betroffen ist. Tatbestand: Der Kläger begehrt die amtsangemessene Alimentation für sein drittes Kind für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2006. Er war in diesem Zeitraum für seine drei in den Jahren 1988, 1989 und 1991 geborenen leiblichen Kinder N. , B. und B1. familienzuschlagsberechtigt. Der Kläger stand bis zum 30. April 1999 als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage gemäß Nr. 27 Abs. 1 lit. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - BBesO A/B - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) im Dienst des beklagten Landes; seit dem 1. Mai 1999 gehört er als Oberstudienrat der Besoldungsgruppe A 14 an. Seine Dienststelle ist das städtische I. -I1. -Gymnasium E. . Mit Schreiben vom 15. März 1997 erhob der Kläger Einspruch gegen die Festsetzung des Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem 1. Januar 1996. Mit Bescheid des M. für °°°°°°°°°°° und °°°°°°°°°° °°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° als Familienkasse wurde dieses Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf Musterprozesse vor den Finanzgerichten ruhend gestellt. Im Oktober 2000 stellte das M1. die Zahlung des nach Art. 9 § 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 für die Jahre 1999 und 2000 erhöhten Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder unter den Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Überprüfung (vgl. Blatt 15 der beigezogenen Besoldungsakte). Zur Wahrung der Ansprüche bedurfte es danach keiner gesonderten Antragstellung oder der Einlegung eines Rechtsmittels. Im Januar 2001 wurde dieser Vorbehalt durch ein allgemeines Rundschreiben des M1. auf die Erhöhung des Familienzuschlags nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 ausgedehnt. Ab Januar 2002 erfolgte die Zahlung erhöhter Familienzuschläge unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung. Mit standardisierten Bescheiden vom 15. Dezember 2004 teilte das M1. den Empfängern von Bezügen mit, für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1998 hätten sie Familienzuschläge ab dem dritten Kind unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Nachprüfung erhalten; dieser Vorbehalt werde nunmehr aufgehoben und die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 würden für endgültig erklärt. Auch in der Besoldungsakte des Klägers (vgl. Blatt 33) befindet sich eine Durchschrift eines solchen Bescheides (ohne Ab-Vermerk"). In der dem Kläger zugegangenen Bezügemitteilung für Januar 2005 wurde auf dieses Schreiben vom 15.12.2004" ohne nähere Ausführungen hingewiesen. Unter dem 12. Mai 2007 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 im Hinblick insbesondere auf den kinderbezogenen Familienzuschlag eine höhere, verfassungsgemäße Besoldung. In diesem Schreiben wies der Kläger auch auf seinen Antrag" vom 15. März 1997 hin. Mit Bescheid vom 1. Juni 2007 verwies das M1. den Kläger für die Jahre bis 2004 auf den als bestandskräftig erachteten Bescheid vom 15. Dezember 2004. Für die Jahre 2005 und 2006 lehnte es den Antrag des Klägers ab, da er seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht zeitnah" jeweils während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht habe. Ergänzend teilte es dem Kläger mit, dass er mit Schreiben vom März 1997 lediglich Einspruch gegen die Höhe seines Kindergeldes eingelegt habe. Er habe sich in diesem Schreiben nicht auf die Höhe des Kinderanteils im Familienzuschlag bezogen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er trotz intensiver Suche den erwähnten Bescheid vom 15. Dezember 2004 in seinen Unterlagen nicht habe finden können. Er gehe daher davon aus, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Insofern bat er um die Übersendung einer Kopie und eines Zustellungsnachweises. Im Übrigen sei er der Auffassung, dass sich sein 1997 eingelegter Einspruch nicht nur auf die Höhe des Kindergeldes, sondern auch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag bezogen habe. Unter dem 19. Juni 2007 übersandte das M1. dem Kläger eine Kopie des Bescheides vom 15. Dezember 2004 sowie einen Ausdruck der Bezügemitteilung für Januar 2005. In Reaktion hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2007: Ich danke Ihnen für die Übersendung der Kopie des Schreibens vom 15.12.2004. In der Tat habe ich dies wohl nicht erhalten und konnte - das ist nach dieser Zeit nicht mehr zu rekonstruieren - wohl deshalb mit dem unauffälligen Hinweis auf der Verdienstbescheinigung 1/05 nichts anfangen." Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Januar 2008 ergänzte der Kläger seinen Widerspruch vom 10. Juni 2007 dahingehend, dass die Behörde nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2005 - 2 C 13.04 - bei der Auslegung eines Antrags neben dem Wortlaut auch zu berücksichtigen habe, ob der Antragsteller mit seiner Erklärung nicht einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, wenn Zweck des Antrags sowie erkennbare Begleitumstände dies nahe legen. Insofern sei sein Einspruch gegen die Höhe des Kindergeldes - da zu jener Zeit mehrere Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen seien, mit denen gerade Einwendungen gegen die Höhe der Familienzuschläge unter dem Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit geltend gemacht worden seien - auch gegen die Höhe des Kinderanteils im Familienzuschlag gerichtet gewesen. Überdies bekräftigte der Kläger nochmals, dass er den Originalbescheid vom 15. Dezember 2004 nicht erhalten habe. Infolge der Unkenntnis dieses Bescheides sei er davon ausgegangen, dass die Angelegenheit auch noch in den Jahren 2005 und 2006 geruht habe. Er habe somit keine Veranlassung gesehen, weitere Anträge auf Erhöhung des Familienzuschlags zu stellen. Darüber hinaus gelte die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach Ansprüche jeweils in dem laufenden Haushaltsjahr erhoben werden müssten, nur für diejenigen Anspruchsteller, die erstmalig und damit rückwirkend einen erhöhten Familienzuschlag beantragt hätten. Er habe hingegen - wie ausgeführt - bereits im Jahr 1997 (auch) die Erhöhung des Familienzuschlags beantragt, so dass diese Rechtsprechung nicht auf ihn zutreffe. Mit drei Widerspruchsbescheiden jeweils vom 29. Februar 2008 wies das M1. den Widerspruch des Klägers für die Jahre 1999 bis 2004, 2005 und 2006 zurück. In Bezug auf die Jahre 2005 und 2006 führte es jeweils aus, dass der Kläger - wie im Ausgangsbescheid bereits ausgeführt - die Ansprüche für diese Jahre nicht zeitnah" geltend gemacht habe. In Bezug auf die Jahre 1999 bis 2004 führt es aus, dass der Kläger aufgrund der Bezügemitteilung für Januar 2005, namentlich aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf das Schreiben vom 15. Dezember 2004 sowie aufgrund des gegenüber Dezember 2004 geänderten Auszahlungsbetrages, dazu angehalten gewesen wäre, sich durch Rückfragen beim M1. über den Inhalt des Schreibens vom 15. Dezember 2004 zu informieren. Diese Sorgfalt werde von jedem Beamten erwartet. Insbesondere von einem Beamten des höheren Dienstes dürfe der Dienstherr verlangen, dass er sich gewissenhaft mit den Grundzügen seiner Besoldung und mit den Besoldungsmitteilungen auseinander setze. Bei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten sei der Beamte verpflichtet, diese durch unmittelbare Rückfragen auszuräumen. Der Kläger sei dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachgekommen, was zu dem Versäumnis, fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2004 einzulegen, geführt habe. Dieser Bescheid sei mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen, die die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs auf einen Monat festgelegt habe. Diese Frist habe am 18. Januar 2005 geendet und sei damit zum Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs am 13. Juni 2007 abgelaufen gewesen. Der Bescheid vom 15. Dezember 2004 sei deshalb bestandskräftig geworden. Für eine erneute Entscheidung über einen Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 bestehe daher kein Raum mehr. Auch habe man den Einspruch des Klägers vom 15. März 1997 gegen die Höhe der Festsetzung des Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 EStG ab dem 1. Januar 1996 nicht dahingehend auslegen können, dass er (auch) gegen die Höhe der Familienzuschläge gerichtet gewesen sei. Der Einspruch sei beim M1. im Rahmen eines Massenverfahrens unter Verwendung eines vorformulierten Vordrucks eingegangen. Einsprüche dieser Art hätten sich seinerzeit ausschließlich auf die Höhe des Kindergeldanspruchs bezogen, so dass weder damals noch heute Veranlassung bestanden habe bzw. bestehe, diesen Einspruch im Sinne des Klägers umzudeuten oder weiter zu fassen. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet, da die Höhe des dem Kläger bereits gewährten Familienzuschlags ab dem dritten Kind bereits die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfülle. Der Kläger hat am 31. März 2008 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des M. für °°°°°°°°° und °°°°°°°°°° °°°°°°°°°°°°°°°°°°°° vom 15. Dezember 2004 und 1. Juni 2007 sowie unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 29. Februar 2008 zu verurteilen, ihm für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 einen Nettobetrag von 2.694,35 EUR als erhöhten Familienzuschlag für sein drittes Kind nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 31. März 2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seines Antrags auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12. September 2008 und vom 11. November 2008 übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Besoldungsakte des Klägers (Beiakte/Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die allein auf amtsangemessene Alimentation für das dritte Kind des Klägers für die Jahre 1999 bis 2006 gerichtete allgemeine Leistungsklage hat Erfolg. Der Kläger hat für die Jahre 1999 bis 2006 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der nachfolgend berechneten Höhe. Die Bescheide des M. für °°°°°°°°°° und °°°°°°°°° °°°°°°°°°°°°°°°°°°° vom 15. Dezember 2004 und 1. Juni 2007 sowie die Widerspruchsbescheide vom 29. Februar 2008 sind insofern rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, I. Dem Anspruch für die Jahre 1999 bis 2004 steht nicht der Bescheid vom 15. Dezember 2004 entgegen. Dieser Bescheid ist nicht bestandskräftig geworden. Der Bescheid vom 15. Dezember 2004 ist dem Kläger vielmehr erstmals im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als Kopie mit Schreiben vom 19. Juni 2007 von Seiten des M1. übersandt worden. Den Nachweis dafür, dass der Originalbescheid vom 15. Dezember 2004 dem Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam bekannt gegeben wurde, hat der Beklagte nicht erbracht. Hierfür trägt er jedoch die Beweislast. Vgl. VG Minden, Urteil vom 20. Februar 2002 - 4 K 830/01 -, juris. Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) berufen. Danach gilt zwar ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW gilt dies hingegen nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Derartige Zweifel sind hier auf Grund des glaubhaften Bestreitens des Zugangs durch den Kläger veranlasst. Er hat bereits von Beginn an, d.h. bereits bei Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben vom 10. Juni 2007 ausgeführt, dass er trotz intensiver Suche den erwähnten Bescheid vom 15. Dezember 2004 in seinen Unterlagen nicht habe finden können. Auch nach Übersendung der Kopie hat er mit Schreiben vom 12. Juli 2007 ausgeführt, dass er einen solchen Bescheid nicht erhalten habe. Dieses Vorbringen hat er ohne Widersprüche während des Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens aufrecht erhalten. Vor diesem Hintergrund hat das erkennende Gericht keinen Anlass für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptung des Klägers, er habe den fraglichen Bescheid nicht erhalten. Dies gilt auch mit Blick auf den schlichten Hinweis auf das Schreiben vom 15.12.2004" in der Bezügemitteilung für Januar 2005. Der Kläger hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er - da er den Bescheid nicht erhalten habe - auch mit dem unauffälligen Hinweis auf der Verdienstbescheinigung 1/05" nichts habe anfangen können. Ob das Bestreiten des Klägers inhaltlich hinreichend qualifiziert ist, kann vorliegend - ungeachtet der Frage, ob ein solches Bestreiten einer negativen Tatsache hier überhaupt in qualifizierter Weise erfolgen könnte - dahingestellt bleiben. Zwar reicht das reine Behaupten eines unterbliebenen Zugangs nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht aus; erforderlich ist regelmäßig der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs. Vgl. NdsOVG, Urteil vom 21. März 1997 - 11 L 1272/96 -, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Kommentar, § 41 Rdnr. 45 mit weiteren zahlreichen Nachweisen. Hat die Behörde hingegen - wie hier - den Vermerk über die Aufgabe eines Bescheides zur Post (versehentlich) unterlassen, so ist jedenfalls in einem solchen Fall ein qualifiziertes Bestreiten nicht erforderlich. In diesem Fall obliegt der Behörde - auch vor dem Hintergrund des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW - die volle Beweispflicht. Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. März 2002 - 1 K 4129/00 -; VG Hamburg, Urteil vom 30. November 2000 - 4 VG 2857/2000 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2005 - 4 K 648/03 -, juris; siehe auch Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rdnr. 45 mit weiteren zahlreichen Nachweisen. Auf der Ausfertigung des Bescheides vom 15. Dezember 2004, die in der übersandten Besoldungsakte enthalten ist, ist weder ein manueller noch ein maschineller Ab-Vermerk gefertigt worden. Die allein bei den Akten befindliche Durchschrift für den Bearbeiter" kann einen solchen Abgangsvermerk nicht ersetzen. Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 17. Juli 2002 - 2 K 1167/00 - und - 2 K 2960/00 -, jeweils bei juris. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der fragliche Bescheid vom 15. Dezember 2004 als solcher maschinell gefertigt und in standardisierter Form an eine Vielzahl von Adressaten versandt wurde. Auch in solchen Fällen ist es der Behörde zumutbar, auf der Durchschrift für die Besoldungsakte einen Ab-Vermerk am Tag der Aufgabe zur Post zu fertigen, will sie vom Beweiswert eines solchen Vermerks profitieren. Einschränkend für maschinell ausgefertigte Schreiben ohne speziellen Abgangsvermerk, die am Tag ihrer Ausfertigung zur Post gegeben werden, hingegen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 1997 - 2 A 13324/96 -, juris. Schließlich führt auch der in der Bezügemitteilung für Januar 2005 enthaltene bloße Hinweis auf ein Schreiben vom 15.12.2004" nicht dazu, dass der Zugang des fraglichen Bescheides zu fingieren wäre. Auch auf die Frage der Verteilung der Beweislast wirkt sich dieser Hinweis nicht aus. Der Beklagte kann vor allem nicht mit Erfolg einwenden, die Nichterweislichkeit des Zugangs des fraglichen Bescheids sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, weil er aufgrund des Hinweises gehalten gewesen wäre, seiner Nachforschungspflicht" hinsichtlich eines Bescheides zum Familienzuschlag nachzukommen. Eine Umkehr der Beweislast für den Zugang eines Verwaltungsaktes zu Lasten des Klägers bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten sieht § 41 Abs. 2 VwVfG NRW nicht vor. Ob der Betroffene Sorgfaltspflichten verletzt hat, ist für die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mit der Folge seiner Wirksamkeit gemäß § 43 VwVfG NRW unbeachtlich. Denn die Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes, d.h. der Tatsache seines Ergehens und seines Inhalts. Dass es der Kläger unterlassen hat, entgegen dem - recht oberflächlichen - Hinweis in der Bezügemitteilung für Januar 2005 auf ein Schreiben vom 15.12.2004" unverzüglich Nachforschungen über (weitere) Unterlagen zum Familienzuschlag anzustellen, ersetzt deshalb nicht die für die Wirksamkeit des Bescheides erforderliche Bekanntgabe und bewirkt nicht, dass der Kläger so behandelt werden müsste, als habe er den Bescheid erhalten. In dieser Deutlichkeit bereits zu einer ähnlichen Fallkonstellation NdsOVG, Beschluss vom 15. März 2007 - 5 LA 136/06 -, NVwZ-RR 2007, 365; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2001 - 26 B 97.462 -, BayVBl. 2002, 87 (Die Benachrichtigung des Klägers von der Existenz einer Baugenehmigung durch eine Postkarte kann ... nicht als wirksame Bekanntgabe dieses Verwaltungsaktes im Sinne der genannten Vorschriften angesehen werden. Denn der Verwaltungsakt ... ist mit seinem konkreten Inhalt nicht in den Besitz des Klägers gelangt und somit ihm als Bauherrn noch nicht bekannt gegeben worden.") II. Dem Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Alimentation für sein drittes Kind für die Jahre 1999 bis 2006 kann auch nicht entgegen gehalten werden, er habe seinen Anspruch für diese Jahre erst mit Schreiben vom 12. Mai 2007 und damit nicht zeitnah" noch im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht. Ob die Ansprüche auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags überhaupt besonders - namentlich durch einen Antrag - geltend gemacht werden müssen und ob dies innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss, vgl. einerseits diese Frage verneinend z.B.: VG Gelsenkirchen, Urteile vom 13. Februar 2007 - 12 K 3944/05 -, vom 2. Mai 2007 - 1 K 2909/06 -, und zuletzt vom 20. Oktober 2008 - 1 K 2421/08 -, jeweils bei juris; VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, ZBR 2007, 99; VG Hannover, Urteil vom 16. November 2006 - 2 A 2840/05 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 6. März 2007 - 28 A 72/06 -, juris; sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 2180/07 -, juris; vgl. andererseits diese Frage bejahend z.B.: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466, und vom 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2008 - 10 A 10925/07 -, DÖD 2008, 186; OVG Bremen, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 A 391/05, 2 A 392/05 -, NordÖR 2008, 176; OVG Saarland, Urteil vom 23. März 2007 - 1 R 28/06 -, - 1 R 25/06 - und - 1 R 27/06 -, jeweils bei juris; sowie jüngst BVerwG, Urteile vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - und - 2 C 21.07 -; vgl. zu dieser Problematik allgemein auch Pechstein, Rückwirkende oder nur zeitnahe Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?", ZBR 2006, 73, kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen. Zwar dürfte der Einspruch des Klägers vom 15. März 1997 gegen die Festsetzung des Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem 1. Januar 1996 - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht bereits (auch) als Antrag auf Zahlung eines erhöhten Familienzuschlags (für die Folgejahre) zu werten gewesen sein. Die Erklärung eines Beamten, die wörtlich (nur) auf ein höheres Kindergeld lautet, kann nicht als Antrag auf Erhöhung des Familienzuschlags ausgelegt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2006 - 1 A 3606/04 -, IÖD 2007, 94 (im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 591), nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 2 B 44.06 -, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 K 2445/05 -. Bereits aufgrund des von dem Beklagten erklärten Vorbehalts der verfassungsrechtlichen Überprüfung war der Kläger allerdings nicht dazu angehalten, seine Ansprüche für die Jahre 1999 bis 2004 durch einen gesonderten Antrag oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs geltend zu machen. Der Kläger hatte daher vor Erhalt des Bescheides vom 15. Dezember 2004 keine Veranlassung, weitere Anträge beim Beklagten zu stellen, sondern durfte sich darauf beschränken, weitergehende Alimentationsansprüche erst nach dem Ende dieses Vorbehalts geltend zu machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, NWVBl 2007, 265; die Urteile des BVerwG vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - und - 2 C 21.07 - stehen dem nicht entgegen, da in den Fällen, die diesen Entscheidungen zugrunde lagen, die Zahlungen des Familienzuschlags nicht - wie in Nordrhein-Westfalen - unter den Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Überprüfung gestellt waren (vgl. insofern die Tatbestände der mit der Revision angegriffenen Entscheidungen des OVG Saarland, Urteile vom 23. Februar 2007 - 1 R 30/06 - und - 1 R 28/06 -, jeweils bei juris). Da dem Kläger der Originalbescheid vom 15. Dezember 2004 - wie soeben ausgeführt - nicht zugegangen ist und er erst unter dem 19. Juni 2007 von Seiten des M1. eine Kopie des Bescheides erhalten hat, bestand für ihn insofern auch keine Veranlassung, einen gesonderten Antrag für die Jahre 2005 und 2006 zu stellen. In Bezug auf den Kläger war - anders gewendet - mangels wirksamer Aufhebung des im Oktober 2000 ausgesprochenen Vorbehalts der verfassungsrechtlichen Überprüfung dieser Vorbehalt noch immer wirksam, so dass es für ihn auch in den Jahren 2005 und 2006 zur Wahrung der Ansprüche keiner gesonderten Antragstellung oder der Einlegung eines Rechtsmittels bedurfte (vgl. den Bescheid des M1. vom 9. Oktober 2000, Blatt 15 der beigezogenen Besoldungsakte). III. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300. Der Tenor zu 2. des vorgenannten Beschlusses enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in dem Tenor zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. Die Voraussetzungen für einen auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gestützten Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind - wie unten im Einzelnen darzulegen ist - bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre 1999 bis 2006 dem Grunde nach erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in der damaligen Zeit nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Über die Frage, ob der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt hat, hat das erkennende Gericht (selbst) zu entscheiden. Verneint es dies, ist es berechtigt, dem jeweiligen Beamten oder Richter den nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu C. III. 3. zu ermittelnden Fehlbetrag unmittelbar zuzusprechen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, 605, OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, juris, und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. Nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 kann der Kläger für sein drittes unterhaltsberechtigtes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes beanspruchen. Ob dieser Betrag erreicht wird, ist nach dem strikt verbindlichen Rechengang des BVerfG in dem oben genannten Beschluss (C.III.3. der Entscheidungsgründe) festzustellen. Dazu sind 115 v. H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe mit drei Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Die Nettoeinkommen sind, bezogen auf ein Kalenderjahr, pauschalierend und typisierend zu ermitteln. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt für den gesamten in diesem Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum, die Jahre 1999 bis 2006. Das erkennende Gericht ist befugt, für die Jahre 1999 bis 2006 auf der Basis der Vollstreckungsanordnung Besoldungsdefizite zu ermitteln und die entsprechenden Fehlbeträge zuzusprechen, weil sich die Vollstreckungsanordnung - entgegen der Auffassung des Beklagten - bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt hat. Denn der Gesetzgeber ist seiner Pflicht, die durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 aufgestellten Vorgaben umzusetzen, in dem gesamten Zeitraum von 1999 bis einschließlich des Jahres 2006 nicht nachgekommen. Vgl. näher OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, a.a.O. (für 2003), und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. (für 1999 bis 2004); OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O. (bis 2006). Dies gilt nach Ansicht dieses Gerichts auch und gerade für das Jahr 1999. Ein Ausschluss des Jahres 1999 aus der in Rede stehenden Entscheidungsformel (zu 2.) des Bundesverfassungsgerichts würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Könnte der Kläger sich für seinen Alimentationsanspruch aus dem Jahr 1999 nicht auf diese normersetzende Anspruchsgrundlage stützen, müsste er den Instanzenzug durchlaufen, um sich vom Bundesverfassungsgericht nach den Maßstäben der Entscheidung vom 24. November 1998 bestätigen zu lassen, dass seine Alimentation im Jahr 1999 kindbezogen nicht angemessen war. Dies würde zu einer mit Rücksicht auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht hinzunehmenden Verfahrensweise führen, da Art. 19 Abs. 4 GG sich auch auf die möglichst zügige Beendigung gerichtlicher Verfahren bezieht. Damit ist eine (inhaltlich) überflüssige Inanspruchnahme des Instanzenzuges und des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Die Fristsetzung in Nummer 2. des Tenors der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 bezieht sich daher nur auf das Einsetzen der gerichtlichen Notkompetenz. Durch diese Fristsetzung waren die Verwaltungsgerichte demnach lediglich daran gehindert, vor Ablauf der dem Gesetzgeber gesetzten Frist die verfassungsrechtlich für das Jahr 1999 - und davor - zustehende Alimentation selbst zu errechnen und Beamten für ein drittes und jedes weitere Kind zusätzliche - über das Gesetz hinausgehende - kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag unmittelbar zuzusprechen. So auch die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber (rückwirkend) für die Jahre 2005 und 2006 Maßstäbe und Parameter vorgesehen hat, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten oder Richter bemessen und der (Mehr-)Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes sachgerecht ermittelt wird. Es ist darüber hinaus nicht zweifelhaft, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts auch für die Jahre ab 2005 noch sinnvoll angewendet werden kann. Einer weiteren Anwendung dieser Berechnungsmethode steht vor allem nicht entgegen, dass das Bundessozialhilfegesetz - BSHG - zum 1. Januar 2005 mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - SGB - Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - und des SGB - Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - aufgrund Art. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) bzw. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) aufgehoben worden ist. Auf das in der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung der Alimentationsdifferenz im Rahmen der Bestimmung des Bedarfs eines Kindes im BSHG herangezogene Regelsatzsystem nach § 22 BSHG kann für die Zeit nach den Gesetzesänderungen zwar nicht mehr zurückgegriffen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04 -, juris. Auch wenn das gesetzliche Regelungssystem nun nicht mehr auf derjenigen des BSHG beruht, kann die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aber weiterhin umgesetzt werden. Dazu ist nach dem Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des SGB XII, zu berechnen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 konnten die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als Ausgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei Kindern des Beamten herangezogen werden, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und die darin enthaltene Anspruchsgrundlage basiert daher auf einem angemessenen Abstand der Besoldung für das dritte und für weitere Kinder zum auf dem Regelsatz des BSHG aufbauenden sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf". Seit dem 1. Januar 2005 stehen mit den Bestimmungen des SGB XII Regelungen zur Verfügung, welche die Bemessung des äußersten Mindestbedarfs ermöglichen und somit auch zur Ermittlung des von dem Bundesverfassungsgericht definierten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs" herangezogen werden können. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern - auch für Personen unter achtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067 ff.) festgesetzt werden. Zwar hat der Gesetzgeber die früheren einmaligen Leistungen" nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F., die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich angehobenen - Regelsätze eingearbeitet. Die bei Kindern gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII im Regelfall nur für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht kommenden zusätzlichen Leistungen fallen summenmäßig kaum ins Gewicht und können daher vernachlässigt werden. Mit diesen Neuregelungen des SGB XII ist jedoch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte. Vielmehr wird die Zugrundelegung des seit dem 1. Januar 2005 gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe dem Gedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in dem im Beschluss vom 24. November 1998 festgelegten Rechengang gerecht. Die Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich dahingehend anzupassen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 dem gewichteten Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen ab 2005 entfällt, da diese gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII bereits im gesamten Bedarf des Lebensunterhalts enthalten sind. Nach der Berechnung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O., welcher dieses Gericht folgt, betragen die Mindestbeträge für die Alimentation des dritten und jedes weiteren Kindes (115 v. H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) 654,60 DM für das Jahr 1999, 350,95 EUR für das Jahr 2002, 355,97 EUR für das Jahr 2003 und 358,05 EUR für das Jahr 2004. Für die Jahre 2005 und 2006 berechnet sich der Mindestbetrag für die Alimentation des dritten Kindes sowie weiterer Kinder auf der Grundlage des gewichteten Durchschnittsregelsatzes, vgl. zur Berechnung vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O., und der Berücksichtigung und Fortschreibung des Mietenberichts 2006 aufgrund der Verbraucherpreisindizes des statistischen Bundesamtes, vgl. Mietenbericht 2006, BT-Drucksache 16/5853, S. 16, und Statistisches Bundesamt, Preisindizes für Deutschland, Monatsbericht Februar 2008, www- ec.destatis.de, nach den Bestimmungen des SGB XII und der Regelsatzverordnung wie folgt: Monatlicher sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf 2005 Gewichteter Durchschnittsregelsatz 222,13 EUR anteilige Mietkosten 2005 (EUR/m²) (bei 11 m²) 6,34 EUR x 11 69,74 EUR anteilige Energiekosten (20% der anteiligen Kaltmiete) 13,95 EUR Gesamtbedarf Kind 305,82 EUR Alimentationsrechtl. Bedarf für 3. Kind (115% Gesamtbedarf Kind) 351,69 EUR Monatlicher sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf 2006 Gewichteter Durchschnittsregelsatz 222,13 EUR anteilige Mietkosten 2005 = 6,34 EUR/m² x 101,1 % (Verbraucherpreisindizes Feb. 2008) (bei 11 m²) 6,41 EUR x 11 70,51 EUR anteilige Energiekosten (20% der anteiligen Kaltmiete) 14,10 EUR Gesamtbedarf Kind 306,74 EUR Alimentationsrechtl. Bedarf für 3. Kind (115% Gesamtbedarf Kind) 352,75 EUR Zum Vergleich dieser Mindestbeträge mit der von dem Beklagten gewährten gesetzlichen Besoldung ist das Jahresnettoeinkommen eines Besoldungsempfängers mit zwei Kindern und eines Besoldungsempfängers mit drei Kindern zu vergleichen. Das maßgebliche Jahresnettoeinkommen ermittelt sich dabei wie folgt: Auszugehen ist von dem Bruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe in der Endstufe, dem allgemein vorgesehene ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile wie etwa die allgemeine Stellenzulage sowie der Familienzuschlag hinzuzurechnen sind. Zu addieren sind außerdem jeweils erfolgte Einmalzahlungen, gegebenenfalls das Urlaubsgeld und die Sonderzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, hier berechnet mit dem Internet-Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums: www.abgabenrechner.de), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer, die pauschal (d.h. unabhängig von der Kirchensteuerpflichtigkeit des Einzelnen, unabhängig vom Bundesland und unabhängig von der Konfession) mit 8% anzusetzen ist. Die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist abschließend das Kindergeld, weil es der Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle Gehaltsbestandteile, wie etwa nicht ruhegehaltsfähige Zulagen, sind ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen. Vgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05, a.a.O., und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. Daraus ergeben sich für Beamte der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (mit allgemeiner Stellenzulage gemäß Nr. 27 Abs. 1 lit. c der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B) für das Jahr 1999 sowie für Beamte der Besoldungsgruppe A 14 BBesO für die Jahre 1999 bis 2006 die folgenden dargestellten Nettoeinkommen: Bruttobesoldung 1999 Monate 2 Kinder 3 Kinder Besoldungsgruppe A 13 Grundgehalt Endstufe 01.01.99 - 31.05.99 6.856,84 DM 5 34.284,20 DM 34.284,20 DM Grundgehalt Endstufe 01.06.99 - 31.12.99 7.055,69 DM 7 49.389,83 DM 49.389,83 DM Zulage Nr. 27 1b)/c) Vorbemerkung BBesO A/B 01.01.99 - 31.05.99 124,54 DM 5 622,70 DM 622,70 DM Zulage Nr. 27 1b)/c) Vorbemerkung BBesO A/B 01.06.99 - 31.12.99 128,15 DM 7 897,05 DM 897,05 DM Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.99 - 31.05.99 184,08 DM 5 920,40 DM 920,40 DM verheiratet (Stufe 1) 01.06.99 - 31.12.99 189,42 DM 7 1.325,94 DM 1.325,94 DM 2 Kinder 01.01.99 -31.05.99 314,98 DM 5 1.574,90 DM 1.574,90 DM 2 Kinder 01.06.99 -31.12.99 324,12 DM 7 2.268,84 DM 2.268,84 DM 3. Kind 01.01.99 - 31.05.99 408,90 DM 5 2.044,50 DM 3. Kind 01.06.99 - 31.12.99 414,96 DM 7 2.904,72 DM Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8979 + Kinderbetrag 50,- DM / Kind) 7.011,48 DM 7.434,07 DM Einmalzahlung (Art. 3 § 1 BBVAnpG 99) 300,00 DM 300,00 DM 300,00 DM Jahresbrutto 99.095,34 DM 104.467,15 DM Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III, 2 bzw. 3 Kinderfreibeträge Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 19.350,00 DM 21.090,00 DM Solidaritätszuschl. (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 821,59 DM 793,87 DM Kirchensteuer (8%) (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 1.195,04 DM 1.154,72 DM Summe Abzüge -21.366,63 DM -23.038,59 DM Kindergeld 1. - 2. Kind je Kind 250,00 DM 3. Kind 300,00 DM 6.000,00 DM 9.600,00 DM Jahresnetto 83.728,71 DM 91.028,56 DM Monatsnetto 6.977,39 DM 7.585,71 DM Bruttobesoldung 1999 Monate 2 Kinder 3 Kinder Besoldungsgruppe A 14 Grundgehalt Endstufe 01.01.99 - 31.05.99 7.601,84 DM 5 38.009,20 DM 38.009,20 DM Grundgehalt Endstufe 01.06.99 - 31.12.99 7.822,29 DM 7 54.756,03 DM 54.756,03 DM ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.99 - 31.05.99 0,00 DM 5 0,00 DM 0,00 DM ruhegehaltsfähige Zulagen 01.06.99 - 31.12.99 0,00 DM 7 0,00 DM 0,00 DM Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.99 - 31.05.99 184,08 DM 5 920,40 DM 920,40 DM verheiratet (Stufe 1) 01.06.99 - 31.12.99 189,42 DM 7 1.325,94 DM 1.325,94 DM 2 Kinder 01.01.99 -31.05.99 314,98 DM 5 1.574,90 DM 1.574,90 DM 2 Kinder 01.06.99 -31.12.99 324,12 DM 7 2.268,84 DM 2.268,84 DM 3. Kind 01.01.99 - 31.05.99 408,90 DM 5 2.044,50 DM 3. Kind 01.06.99 - 31.12.99 414,96 DM 7 2.904,72 DM Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8979 + Kinderbetrag 50,- DM / Kind) 7.584,74 DM 8.007,33 DM Einmalzahlung (Art. 3 § 1 BBVAnpG 99) 300,00 DM 300,00 DM 300,00 DM Jahresbrutto 107.240,05 DM 112.611,86 DM Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III, 2 bzw. 3 Kinderfreibeträge Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 22.026,00 DM 23.846,00 DM Solidaritätszuschl. (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 996,82 DM 935,88 DM Kirchensteuer (8%) (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 1999) 1.449,92 DM 1.361,28 DM Summe Abzüge -24.472,74 DM -26.143,16 DM Kindergeld 1. - 2. Kind je Kind 250,00 DM 3. Kind 300,00 DM 6.000,00 DM 9.600,00 DM Jahresnetto 88.767,31 DM 96.068,70 DM Monatsnetto 7.397,28 DM 8.005,73 DM Bruttobesoldung 2000 Monate 2 Kinder 3 Kinder Besoldungsgruppe A 14 Grundgehalt Endstufe 01.01.00- 31.12.00 7.822,29 DM 12 93.867,48 DM 93.867,48 DM ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.00- 31.12.00 0,00 DM 12 0,00 DM 0,00 DM Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.00- 31.12.00 189,42 DM 12 2.273,04 DM 2.273,04 DM 2 Kinder 01.01.00 - 31.12.00 324,12 DM 12 3.889,44 DM 3.889,44 DM 3. Kind 01.01.00 - 31.12.00 414,96 DM 12 4.979,52 DM Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8979 + Kinderbetrag 50,- DM / Kind) 7.584,74 DM 8.007,33 DM Einmalzahlung 0,00 DM 0,00 DM 0,00 DM Jahresbrutto 108.114,70 DM 113.516,81 DM Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III, 2 bzw. 3 Kinderfreibeträge Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2000) 21.504,00 DM 23.354,00 DM Solidaritätszuschl. (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2000) 932,03 DM 905,52 DM Kirchensteuer (8%) (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2000) 1.355,68 DM 1.317,12 DM Summe Abzüge -23.791,71 DM -25.576,64 DM Kindergeld 1. - 2. Kind je Kind 270,00 DM 3. Kind 300,00 DM 6.480,00 DM 10.080,00 DM Jahresnetto 90.802,99 DM 98.020,17 DM Monatsnetto 7.566,92 DM 8.168,35 DM Bruttobesoldung 2001 Monate 2 Kinder 3 Kinder Besoldungsgruppe A 14 Grundgehalt Endstufe 01.01.01 - 31.12.01 7.963,09 DM 12 95.557,08 DM 95.557,08 DM ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.01 - 31.12.01 0,00 DM 12 0,00 DM 0,00 DM Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.01 - 31.12.01 192,84 DM 12 2.314,08 DM 2.314,08 DM 2 Kinder 01.01.01 - 31.12.01 329,96 DM 12 3.959,52 DM 3.959,52 DM 3. Kind 01.01.01 - 31.12.01 422,43 DM 12 5.069,16 DM Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8821 + Kinderbetrag 50,- DM / Kind) 7.585,40 DM 8.008,03 DM Einmalzahlung (Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000) 0,00 DM 0,00 DM 0,00 DM Jahresbrutto 109.916,08 DM 115.407,87 DM Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III, 2 bzw. 3 Kinderfreibeträge Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001) 20.396,00 DM 22.212,00 DM Solidaritätszuschl. (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001) 881,54 DM 858,00 DM Kirchensteuer (8%) (nach eigener Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001) 1.282,24 DM 1.248,00 DM Summe Abzüge -22.559,78 DM -24.318,00 DM Kindergeld 1. - 2. Kind je Kind 270,00 DM 3. Kind 300,00 DM 6.480,00 DM 10.080,00 DM Jahresnetto 93.836,30 DM 101.169,87 DM Monatsnetto 7.819,69 DM 8.430,82 DM Bruttobesoldung 2002 Monate 2 Kinder 3 Kinder Besoldungsgruppe A 14 Grundgehalt Endstufe 01.01.02 - 30.06.02 4.161,04 EUR 6 24.966,24 EUR 24.966,24 EUR Grundgehalt Endstufe 01.07.02 - 31.12.02 4.161,04 EUR 6 24.966,24 EUR 24.966,24 EUR ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.02 - 30.06.02 0,00 EUR 6 0,00 EUR 0,00 EUR ruhegehaltsfähige Zulagen 01.07.02 - 31.12.02 0,00 EUR 6 0,00 EUR 0,00 EUR Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.02 - 31.12.02 100,78 EUR 12 1.209,36 EUR 1.209,36 EUR 2 Kinder 01.01.02 - 31.12.02 172,42 EUR 12 2.069,04 EUR 2.069,04 EUR 3. Kind 01.01.02 - 31.12.02 220,74 EUR 12 2.648,88 EUR Urlaubsgeld 255,65 EUR 255,65 EUR 255,65 EUR Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8631 + Kinderbetrag 25,56 EUR / Kind) 3.878,31 EUR 4.094,39 EUR Einmalzahlung 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR Jahresbrutto 57.344,84 EUR 60.209,80 EUR Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III, 2 bzw. 3 Kinderfreibeträge Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 10.794,00 EUR 11.754,00 EUR Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 393,03 EUR 346,72 EUR Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 571,38 EUR 504,32 EUR Summe Abzüge -11.758,41 EUR -12.605,04 EUR Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR Jahresnetto 49.282,43 EUR 53.148,76 EUR Monatsnetto 4.106,87 EUR 4.429,06 EUR Bruttobesoldung 2003 Monate 2 Kinder 3 Kinder Besoldungsgruppe A 14 Grundgehalt Endstufe 01.01.03 - 30.06.03 4.161,04 EUR 6 24.966,24 EUR 24.966,24 EUR Grundgehalt Endstufe 01.07.03 - 31.12.03 4.260,90 EUR 6 25.565,40 EUR 25.565,40 EUR ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.03 - 30.06.03 0,00 EUR 6 0,00 EUR 0,00 EUR ruhegehaltsfähige Zulagen 01.07.03 - 31.12.03 0,00 EUR 6 0,00 EUR 0,00 EUR Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.03 - 30.06.03 100,78 EUR 6 604,68 EUR 604,68 EUR verheiratet (Stufe 1) 01.07.03 - 30.12.03 103,20 EUR 6 619,20 EUR 619,20 EUR 2 Kinder 01.01.03 - 30.06.03 172,42 EUR 6 1.034,52 EUR 1.034,52 EUR 2 Kinder 01.06.03 - 31.12.03 176,56 EUR 6 1.059,36 EUR 1.059,36 EUR 3. Kind 01.01.03 - 30.06.03 220,74 EUR 6 1.324,44 EUR 3. Kind 01.07.03 - 31.12.03 226,04 EUR 6 1.356,24 EUR Urlaubsgeld 255,65 EUR 255,65 EUR 255,65 EUR Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,5 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 2.321,45 EUR 2.460,03 EUR Einmalzahlung 185,00 EUR 185,00 EUR 185,00 EUR Jahresbrutto 56.611,50 EUR 59.430,76 EUR Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III, 2 bzw. 3 Kinderfreibeträge Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 10.558,00 EUR 11.488,00 EUR Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 381,37 EUR 334,18 EUR Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 554,72 EUR 486,08 EUR Summe Abzüge -11.494,09 EUR -12.308,26 EUR Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR Jahresnetto 48.813,41 EUR 52.666,50 EUR Monatsnetto 4.067,78 EUR 4.388,88 EUR Bruttobesoldung 2004 Monate 2 Kinder 3 Kinder Besoldungsgruppe A 14 Grundgehalt Endstufe 01.01.04 - 31.03.04 4.260,90 EUR 3 12.782,70 EUR 12.782,70 EUR Grundgehalt Endstufe 01.04.04 - 31.07.04 4.303,51 EUR 4 17.214,04 EUR 17.214,04 EUR Grundgehalt Endstufe 01.08.04 - 31.12.04 4.346,55 EUR 5 21.732,75 EUR 21.732,75 EUR ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.04 - 31.03.04 0,00 EUR 3 0,00 EUR 0,00 EUR ruhegehaltsfähige Zulagen 01.04.04 - 31.07.04 0,00 EUR 4 0,00 EUR 0,00 EUR ruhegehaltsfähige Zulagen 01.08.04 - 31.12.04 0,00 EUR 5 0,00 EUR 0,00 EUR Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.04 - 31.03.04 103,20 EUR 3 309,60 EUR 309,60 EUR verheiratet (Stufe 1) 01.04.04 - 31.07.04 104,24 EUR 4 416,96 EUR 416,96 EUR verheiratet (Stufe 1) 01.08.04 - 31.12.04 105,28 EUR 5 526,40 EUR 526,40 EUR 2 Kinder 01.01.04 - 31.03.04 176,56 EUR 3 529,68 EUR 529,68 EUR 2 Kinder 01.05.04 - 31.07.04 178,32 EUR 4 713,28 EUR 713,28 EUR 2 Kinder 01.08.04 - 31.12.04 180,10 EUR 5 900,50 EUR 900,50 EUR 3. Kind 01.01.04 - 31.03.04 226,04 EUR 3 678,12 EUR 3. Kind 01.05.04 - 31.07.04 228,30 EUR 4 913,20 EUR 3. Kind 01.08.04 - 31.12.04 230,58 EUR 5 1.152,90 EUR Urlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,5 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 2.367,09 EUR 2.507,94 EUR Einmalzahlung 50,00 EUR 50,00 EUR 50,00 EUR Jahresbrutto 57.543,00 EUR 60.428,07 EUR Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III, 2 bzw. 3 Kinderfreibeträge Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 10.060,00 EUR 10.988,00 EUR Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 360,69 EUR 315,26 EUR Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 524,64 EUR 458,56 EUR Summe Abzüge -10.945,33 EUR -11.761,82 EUR Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR Jahresnetto 50.293,67 EUR 54.210,25 EUR Monatsnetto 4.191,14 EUR 4.517,52 EUR Bruttobesoldung 2005 Monate 2 Kinder 3 Kinder Besoldungsgruppe A 14 Grundgehalt Endstufe 01.01.05 - 31.12.05 4.346,55 EUR 12 52.158,60 EUR 52.158,60 EUR ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.05 - 31.12.05 0,00 EUR 12 0,00 EUR 0,00 EUR Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.05 - 31.12.05 105,28 EUR 12 1.263,36 EUR 1.263,36 EUR 2 Kinder 01.01.05 - 31.12.05 180,10 EUR 12 2.161,20 EUR 2.161,20 EUR 3. Kind 01.01.05 - 31.12.05 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR Urlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,5 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 2.367,09 EUR 2.507,94 EUR Einmalzahlung 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR Jahresbrutto 57.950,25 EUR 60.858,06 EUR Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III, 2 bzw. 3 Kinderfreibeträge Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 9.732,00 EUR 10.628,00 EUR Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 348,92 EUR 305,14 EUR Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 507,52 EUR 443,84 EUR Summe Abzüge -10.588,44 EUR -11.376,98 EUR Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR Jahresnetto 51.057,81 EUR 55.025,08 EUR Monatsnetto 4.254,82 EUR 4.585,42 EUR Bruttobesoldung 2006 Monate 2 Kinder 3 Kinder Besoldungsgruppe A 14 Grundgehalt Endstufe 01.01.06 - 31.12.06 4.346,55 EUR 12 52.158,60 EUR 52.158,60 EUR ruhegehaltsfähige Zulagen 01.01.06 - 31.12.06 0,00 EUR 12 0,00 EUR 0,00 EUR Familienzuschlag verheiratet (Stufe 1) 01.01.06 - 31.12.06 105,28 EUR 12 1.263,36 EUR 1.263,36 EUR 2 Kinder 01.01.06 - 31.12.06 180,10 EUR 12 2.161,20 EUR 2.161,20 EUR 3. Kind 01.01.06 - 31.12.06 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR Urlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,3 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 1.440,70 EUR 1.535,43 EUR Einmalzahlung 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR Jahresbrutto 57.023,86 EUR 59.885,55 EUR Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III, 2 bzw. 3 Kinderfreibeträge Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 9.450,00 EUR 10.326,00 EUR Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 334,84 EUR 290,62 EUR Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 487,04 EUR 422,72 EUR Summe Abzüge -10.271,88 EUR -11.039,34 EUR Kindergeld 1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR Jahresnetto 50.447,98 EUR 54.390,21 EUR Monatsnetto 4.204,00 EUR 4.532,52 EUR Der Vergleich mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation für das dritte Kind führt zu folgenden Ergebnissen: Zusammenstellung Fehlbedarf 1999 - 2006 A 13 A 14 A 14 A 14 A 14 A 14 A 14 A 14 A 14 Einkommen 1999 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2 Kinder Jahresbrutto 99.095,34 DM 107.240,05 DM 108.114,70 DM 109.916,08 DM 57.344,84 EUR 56.611,50 EUR 57.543,00 EUR 57.950,25 EUR 57.023,86 EUR Abzüge -21.366,63 DM -24.472,74 DM -23.791,71 DM -22.559,78 DM -11.758,41 EUR -11.494,09 EUR -10.945,33 EUR - 10.588,44 EUR -10.271,88 EUR Kindergeld 6.000,00 DM 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR Jahresnetto 83.728,71 DM 88.767,31 DM 90.802,99 DM 93.836,30 DM 49.282,43 EUR 48.813,41 EUR 50.293,67 EUR 51.057,81 EUR 50.447,98 EUR Monatsnetto 6.977,39 DM 7.397,28 DM 7.566,92 DM 7.819,69 DM 4.106,87 EUR 4.067,78 EUR 4.191,14 EUR 4.254,82 EUR 4.204,00 EUR 3 Kinder Jahresbrutto 104.467,15 DM 112.611,86 DM 113.516,81 DM 115.407,87 DM 60.209,80 EUR 59.430,76 EUR 60.428,07 EUR 60.858,06 EUR 59.885,55 EUR Abzüge -23.038,59 DM -26.143,16 DM -25.576,64 DM -24.318,00 DM -12.605,04 EUR -12.308,26 EUR -11.761,82 EUR - 11.376,98 EUR -11.039,34 EUR Kindergeld 9.600,00 DM 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM 5.544,00 EUR 5.544,00 EUR 5.544,00 EUR 5.544,00 EUR 5.544,00 EUR Jahresnetto 91.028,56 DM 96.068,70 DM 98.020,17 DM 101.169,87 DM 53.148,76 EUR 52.666,50 EUR 54.210,25 EUR 55.025,08 EUR 54.390,21 EUR Monatsnetto 7.585,71 DM 8.005,73 DM 8.168,35 DM 8.430,82 DM 4.429,06 EUR 4.388,88 EUR 4.517,52 EUR 4.585,42 EUR 4.532,52 EUR Sozialhilfebedarf Kind 1999 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 115% des Gesamtbedarfs als Maßstab für den Mindestbedarf 654,60 DM 654,60 DM 661,17 DM 669,29 DM 350,95 EUR 355,97 EUR 358,05 EUR 351,69 EUR 352,75 EUR Vergleichsberechnung 1999 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 3. Kind monatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind 608,32 DM 608,45 DM 601,43 DM 611,13 DM 322,19 EUR 321,09 EUR 326,38 EUR 330,60 EUR 328,52 EUR Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) 46,28 DM 46,15 DM 59,74 DM 58,16 DM 28,76 EUR 34,88 EUR 31,67 EUR 21,09 EUR 24,23 EUR Abstand zu 115% Gesamtbedarf (4 Monate [01.01.1999-30.04.1999]) 185,12 DM (= 94,65 EUR) Abstand zu 115% Gesamtbedarf (8 Monate [01.05.1999-31.12.1999]) 369,20 DM (= 188,77 EUR) Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/DM) 716,88 DM 697,92 DM Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/EUR) 366,53 EUR 356,84 EUR 345,12 EUR 418,56 EUR 380,04 EUR 253,08 EUR 290,76 EUR Besoldungsdifferenz 94,65 EUR 188,77 EUR 366,53 EUR 356,84 EUR 345,12 EUR 418,56 EUR 380,04 EUR 253,08 EUR 290,76 EUR Gesamtanspruch 2.694,35 EUR Der Kläger hat daher für die streitgegenständlichen Jahre einen Gesamtanspruch in Höhe von 2.694,35 EUR. IV. Der Anspruch des Klägers ist auch durchsetzbar. Der Beklagte hat sich vor allem nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Unabhängig davon gilt es zu berücksichtigen, dass - wie bereits unter I. der Entscheidungsgründe ausgeführt - die Aufhebung des im Jahr 2000 ausgesprochenen Vorbehalts der verfassungsrechtlichen Nachprüfung hinsichtlich der Höhe des Familienzuschlags dem Kläger gegenüber nicht mittels des Originalbescheides vom 15. Dezember 2004 bekannt gegeben worden ist. Aufgrund dieses ausgesprochenen Vorbehalts war die Verjährung der Ansprüche des Klägers - jedenfalls bis zur Übersendung einer Kopie des Bescheides vom 15. Dezember 2004 im Juni 2007 - gehemmt. Vgl. zur Verjährungshemmung durch Stillhalteabkommen etwa Lakkis, in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 203 BGB mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 -, NJW 1999, 1101. V. Der Anspruch auf Prozesszinsen in dem beantragten Umfang beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr zuzusprechende Betrag die Grundlage für die Berechnung der Prozesszinsen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. VII. Soweit der Klage für das Jahr 1999 stattgegeben wurde, war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Auffassung des erkennenden Gerichts, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts unter 2. der Entscheidungsformel seines Beschlusses vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O., auch das Jahr 1999 erfasst, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.; Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 18. Juli 2007 - 2 B 33.07 -, juris.