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Urteil

7 K 2689/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:1203.7K2689.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder der Beigeladene zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder der Beigeladene zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Beigeladene verpachtete dem inzwischen gestorbenen Vater des Klägers zunächst für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 31. März 2000 eine Referenzmenge von 41.257 Kg Milch mit einem Referenz-Fettgehalt von 3,57 %. Mit Bescheid vom 20. November 1996 bescheinigte der Beklagte dem Vater des Klägers den Übergang dieser Referenzmenge ab dem 1. April 1996. Das Pachtverhältnis über die Referenzmenge wurde von den Parteien nicht am 31. März 2000 beendet, sondern ohne erneute Vereinbarung fortgesetzt. Regelungen zur ordentlichen Kündigung enthielt der seinerzeit geschlossene Vertrag nicht. Mit Schreiben vom 21. September 2007 kündigte der Beigeladene gegenüber dem Vater des Klägers den Pachtvertrag über die Milchreferenzmenge zum 31. März 2008. Der Vater des Klägers widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 9. November 2007 (Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Mit Schreiben vom 24. April 2008 stellte der Beigeladene beim Beklagten einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Rückgewähr von Quoten zum 1. April 2008. Mit Bescheid vom 5. Mai 2008 bescheinigte der Beklagte dem Beigeladenen den Übergang der Referenzmenge. Dabei zog er in dem Bescheid 33 % der Quote zugunsten der Landesreserve ab. Hiergegen erhob der Beigeladene Klage (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 7 K 3157/08). Der Kläger hat seinerseits gegen die Bescheinigung im Ganzen mit der Begründung Klage erhoben, der Pachtvertrag sei nicht ordnungsgemäß gekündigt worden. Im Übrigen würde die Rückübertragung der Quote eine unzumutbare Härte für ihn bedeuten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 1 f der Gerichtsakte) verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 K 418/06 und 7 K 3157/08 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat dem Beigeladenen nämlich zu Recht bescheinigt, dass die Referenzmenge, die bis zum 31. März 2008 dem Vater des Klägers zustand, ab dem 1. April 2008 auf ihn - den Beigeladenen - übergegangen ist, weil der Pachtvertrag über die Referenzmenge zum 31. März 2008 wirksam gekündigt worden war. Das Gericht folgt im Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ergänzend weist es darauf hin, dass die Entscheidung alleine davon abhängt, ob der zwischen dem Vater des Klägers und dem Beigeladenen über die Milchreferenzmenge für die Zeit ab 1. April 1996 geschlossene Pachtvertrag zum 31. März 2008 ordnungsgemäß gekündigt worden ist oder nicht. Daran bestehen jedoch keine Zweifel. Gemäß § 584 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ist bei einem Pachtverhältnis über ein Recht dann, wenn die Pachtzeit nicht bestimmt ist, die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig; sie hat dann spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. Die Dauer des Pachtjahres bemisst sich im vorliegenden Fall nach dem über die Übertragung der Milchreferenzmenge geschlossenen Vertrag und ging jeweils vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung erwähnte Pachtvertrag über die Bewirtschaftung von Ackerflächen spielt dabei keine Rolle. Auch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 2008 - 10 U 5/08 -, auf das sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung berufen hat, gibt für die Wirksamkeit des Pachtvertrages über die Übertragung der Milchquote nichts her. Das Urteil stellt sogar ausdrücklich fest, dass es in jenem Verfahren auf die Wirksamkeit der Kündigung der Milchquote vom 21. September 2007 nicht angekommen ist. Da die Kündigung gemäß § 584 BGB keines Grundes bedurfte und fristgerecht erfolgte, war sie wirksam. Härtegesichtspunkte sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich dadurch selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.