Urteil
7 K 2689/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unbestimmter Pachtzeit über ein Recht (Milchreferenzmenge) ist die Kündigung nur zum Schluss eines Pachtjahres zulässig und muss spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen (§ 584 Abs. 1 BGB).
• Die Grenze des Pachtjahres richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten Zeitraum; hier vom 1. April bis 31. März.
• Eine fristgerechte und formgerecht ausgesprochene Kündigung gemäß § 584 Abs. 1 BGB bedarf keines besonderen Kündigungsgrundes und ist wirksam; soziale Härtegesichtspunkte sind bei der Wirksamkeit der Kündigung der Milchquote nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Wirksame Kündigung einer Pacht über Milchreferenzmenge beendet Übertragungsanspruch • Bei unbestimmter Pachtzeit über ein Recht (Milchreferenzmenge) ist die Kündigung nur zum Schluss eines Pachtjahres zulässig und muss spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen (§ 584 Abs. 1 BGB). • Die Grenze des Pachtjahres richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten Zeitraum; hier vom 1. April bis 31. März. • Eine fristgerechte und formgerecht ausgesprochene Kündigung gemäß § 584 Abs. 1 BGB bedarf keines besonderen Kündigungsgrundes und ist wirksam; soziale Härtegesichtspunkte sind bei der Wirksamkeit der Kündigung der Milchquote nicht zu berücksichtigen. Der Beigeladene verpachtete dem inzwischen verstorbenen Vater des Klägers eine Milchreferenzmenge ab 1. April 1996; der Vertrag wurde nach Ablauf ohne neue Vereinbarung fortgeführt. Eine ausdrückliche Regelung zur ordentlichen Kündigung fehlte. Mit Schreiben vom 21. September 2007 kündigte der Beigeladene das Pachtverhältnis zum 31. März 2008; der Vater widersprach. Der Beigeladene beantragte beim Beklagten die Bescheinigung über die Rückgewähr bzw. Übergang der Quote zum 1. April 2008. Der Beklagte stellte am 5. Mai 2008 eine Bescheinigung über den Übergang der Referenzmenge auf den Beigeladenen aus; dabei wurde ein Anteil zugunsten der Landesreserve abgezogen. Der Kläger focht die Bescheinigung im Ganzen an und rügte insbesondere die Wirksamkeit der Kündigung sowie eine unzumutbare Härte durch die Rückübertragung. • Die Klage ist unbegründet, weil die Kündigung des Pachtvertrags zum 31. März 2008 wirksam war und damit der Übergang der Referenzmenge auf den Beigeladenen zu Recht bescheinigt wurde. • Nach § 584 Abs. 1 BGB ist bei unbestimmter Pachtzeit die Kündigung nur zum Schluss eines Pachtjahres zulässig und muss spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erklärt werden; das vertragliche Pachtjahr war hier vom 1. April bis 31. März. • Die Kündigung vom 21. September 2007 erfolgte fristgerecht nach dieser Regelung und bedurfte keines besonderen Kündigungsgrundes. • Vorgebrachte Vergleiche mit anderen Pachtverträgen oder Entscheidungen greifen nicht durch, weil sie für die Wirksamkeit dieser Kündigung und des besonderen Vertrags über die Milchreferenzmenge nicht maßgeblich sind. • Härtegesichtspunkte sind bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung der Milchquote nicht zu berücksichtigen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Kündigung des Pachtvertrags zum 31. März 2008 wirksam war und der Beklagte daher zu Recht die Übergangsbescheinigung für die Referenzmenge auf den Beigeladenen erteilt hat. Der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn er 110 % des vollstreckbaren Betrags stellt.