Beschluss
7 L 1387/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:1205.7L1387.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5802/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antrags-gegners vom 4. November 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung vom 4. November 2008, durch die dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin sowie von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - , VRS 112 (2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599. 7 Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller unter anderem mehrfach Amphetamin sowie Kokain konsumiert hat. Dies hat er in der von der Polizei am 26. September 2008 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung selber angegeben: Seit einiger Zeit konsumiere ich auch Amphetamin und Kokain. Amphetamin regelmäßiger, fast täglich. Kokain gelegentlich." Diese Angaben muss er gegen sich gelten lassen. Sofern nunmehr mit der Antragsschrift erstmals vorgetragen wird, der Antragsteller konsumiere seit mehr als zwei Jahren keine Betäubungsmittel mehr, vielmehr habe er die entgegenstehenden Angaben nur gemacht, da ihm aus den Medien bekannt sei, dass sich eigener Konsum günstig auf das zu erwartende Strafmaß auswirken könne, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Es gibt keine Veranlassung an der Richtigkeit der ursprünglichen und eindeutigen Aussage des Antragstellers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu zweifeln. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller auch im weiteren Verlauf der Beschuldigtenvernehmung vom 26. September 2008 wiederholt differenzierte Angaben dazu gemacht hat, in welchem Umfang er in der Vergangenheit unter anderem Amphetamin und Kokain einerseits für den Eigenkonsum und andererseits zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hat. Ferner hat die Freundin des Antragstellers, die mit diesem in einer gemeinsamen Wohnung lebt, am 12. September 2008 gegenüber der Polizei angegeben, der Antragsteller konsumiere unter anderem Amphetamin. 8 Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe vor Erlass der Entziehungsverfügung ein Drogenscreening anordnen müssen, wird dem nicht gefolgt. Steht der Konsum harter Drogen durch den Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen fest, ist die Anordnung eines Drogenscreenings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich. 9 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Eilverfahren hinsichtlich einer Fahrerlaubnis der Klasse B. 11