Urteil
7 K 2584/07
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist unzulässig, wenn die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs.1 VwGO versäumt wurde.
• Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 Abs.1 VwGO ist zu versagen, wenn das Fristversäumnis dem Prozessbevollmächtigten aufgrund eigenen Verschuldens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO zugerechnet werden kann.
• Ein Anwalt darf Akten, die ihm offenbar als fristgebunden gehören, nicht über längere Zeit unbeachtet lassen; blosses Büroversehen entbindet nicht stets von der Verantwortung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts.
Entscheidungsgründe
Versäumte Klagefrist und fehlende Wiedereinsetzung wegen Anwaltsverschulden • Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist unzulässig, wenn die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs.1 VwGO versäumt wurde. • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 Abs.1 VwGO ist zu versagen, wenn das Fristversäumnis dem Prozessbevollmächtigten aufgrund eigenen Verschuldens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO zugerechnet werden kann. • Ein Anwalt darf Akten, die ihm offenbar als fristgebunden gehören, nicht über längere Zeit unbeachtet lassen; blosses Büroversehen entbindet nicht stets von der Verantwortung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts. Der Kläger betreibt eine Schankwirtschaft und hatte 2006 Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt, gegen deren Betrieb der Beklagte mit Ordnungsverfügungen vorging und Zwangsgelder androhte. Nach Widersprüchen lehnte der Landrat die Widersprüche mit Bescheiden vom 9. Juli 2007 ab; diese Bescheide wurden am 11. Juli 2007 zugestellt. Die einmonatige Klagefrist endete am 13. August 2007; die Klage wurde jedoch erst am 6. September 2007 erhoben. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung mit der Darstellung eines Kanzleifehlers bei der Fristenüberwachung (Vorfristen wurden eingetragen, die eigentliche Klagefrist aber nicht). Das OVG NRW gewährte im Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz für Geräte mit bestimmtem Programmstand. Der Beklagte rügte eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten und verwies auf gleichartige Fehler in weiteren Verfahren. Das Gericht verhandelte und prüfte, ob der Versäumnisgrund dem Kläger zuzurechnen ist. • Die Klage ist wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs.1 VwGO unzulässig; die Frist begann mit Zustellung der Widerspruchsbescheide am 11.7.2007 und endete am 13.8.2007. • Wiedereinsetzung nach § 60 Abs.1 VwGO setzt fehlendes Verschulden voraus; der Kläger trägt das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO. • Das Gericht nahm an, dass die Akten dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt ohne den gebotenen Fristhinweis vorgelegt wurden; selbst wenn dies so war, durfte der Anwalt die Akten nicht unbeachtet lassen und hätte durch Einsicht erkennen müssen, ob und wie dringend die Bearbeitung war. • Der Anwalt hat die Akten teilweise vor Ablauf bearbeitet, aber nicht erkannt, dass sie nicht als Fristsachen behandelt worden waren; dieses Unterlassen begründet ein eigenes Verschulden, weil die Ursachen der fehlerhaften Aktenbehandlung aufgeklärt werden mussten. • Angesichts mehrerer in der Kanzlei auftretender Fehler liegt nahe, dass bei sorgfältiger Prüfung die fehlende Eintragung der Klagefristen aufgefallen wäre und rechtzeitig Vorlage mit Hinweis auf Fristablauf erfolgt wäre. • Folge: Mangels zurechenungsfreier Behinderung ist die Wiedereinsetzung zu versagen und die Klage unzulässig abzuweisen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11, § 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen, weil die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs.1 VwGO nicht eingehalten wurde und Wiedereinsetzung nach § 60 Abs.1 VwGO wegen zurechenbarem Verschulden des Prozessbevollmächtigten zu versagen ist. Dem Kläger wird das Verschulden seiner Anwältin bzw. seines Anwalts gemäß § 173 VwGO zugerechnet, weil dieser die Akten nicht ausreichend überprüfte und dadurch zur Versäumung der Frist beitrug. Eine ausschließliche Verantwortlichkeit der Bürovorsteherin liegt nicht fest; daher reicht das Kanzleiversehen nicht aus, um die Wiedereinsetzung zu begründen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.