Urteil
7 K 111/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Eilverfahren gegebene Stillhaltezusage gilt nur bis zur Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, nicht für ein mögliches Beschwerdeverfahren.
• Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von einer gerichtlichen Entscheidung ist dem Kläger zuzurechnen.
• Zwangsgeldfestsetzungen sind rechtmäßig, wenn der Betroffene trotz Möglichkeit der kurzfristigen Benachrichtigung und trotz vorhandener Gelegenheit zur Behebung des Verstoßes nicht den angeordneten Zustand herstellt.
• Die Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung von Handlungspflichten ist nach Landesvollstreckungsrecht zulässig und entfällt, wenn die geforderte Handlung vor der Beitreibung ausgeführt wird (VwVG NRW).
Entscheidungsgründe
Zwangsgeld nach Wegfall der Stillhaltezusage; Kenntniszurechnung an Prozessbevollmächtigten • Eine im Eilverfahren gegebene Stillhaltezusage gilt nur bis zur Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, nicht für ein mögliches Beschwerdeverfahren. • Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von einer gerichtlichen Entscheidung ist dem Kläger zuzurechnen. • Zwangsgeldfestsetzungen sind rechtmäßig, wenn der Betroffene trotz Möglichkeit der kurzfristigen Benachrichtigung und trotz vorhandener Gelegenheit zur Behebung des Verstoßes nicht den angeordneten Zustand herstellt. • Die Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung von Handlungspflichten ist nach Landesvollstreckungsrecht zulässig und entfällt, wenn die geforderte Handlung vor der Beitreibung ausgeführt wird (VwVG NRW). Der Kläger betreibt eine Spielhalle. Der Beklagte untersagte per Ordnungsverfügung die Aufstellung bestimmter Fun-Games, Jackpot- und Gewinnsysteme sowie die missachtete Einhaltung von Mindestabständen. Der Kläger legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; im Eilverfahren erklärte der Beklagte, bis zur Entscheidung von Vollziehungsmaßnahmen abzusehen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten zugestellt. Bei Kontrollen stellte der Beklagte anschließend weiterhin verbotene Geräte und Abstandsmängel fest und setzte mehrere Zwangsgelder fest. Der Kläger rügte, er habe von der Gerichtsentscheidung keine Kenntnis gehabt und focht die Zwangsgeldfestsetzung an. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig und ohne mündliche Verhandlung entscheidbar (§101 VwGO). • Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung: Die Festsetzung ist nicht ermessensfehlerhaft; die Stillhaltezusage des Beklagten bezog sich nur auf die Dauer des einstweiligen Eilverfahrens und endete mit der gerichtlichen Ablehnung des Eilantrags. • Kenntniszurechnung: Die Zustellung des ablehnenden Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten macht dessen Kenntnis dem Kläger nach h.M. zurechenbar; der Beklagte durfte ab diesem Zeitpunkt mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen. • Verantwortung für kurzfristige Information: Es lag in der Sphäre des Klägers beziehungsweise seines Prozessbevollmächtigten, kurzfristige Kommunikationswege (z. B. Telefon, Fax, E-Mail) vorzuhalten, um den Kläger unverzüglich zu informieren. • Fortbestehender Verstoß und Möglichkeit zur Abwendung der Beitreibung: Auch mehr als zehn Tage nach Zustellung wurden Verstöße festgestellt, sodass der Kläger die Zwangsgeldbeitreibung durch Erfüllung der Handlungspflichten hätte verhindern können (§60 Abs.3 VwVG NRW). • Auslegung der Verpflichtungen: Die in der Verfügung enthaltenen Gebote sind als Handlungsanordnungen zu verstehen, weil Ziffer 5 die Entfernung aufgestellter Geräte verlangt; daher ist Zwangsgeldbeitrag zur Durchsetzung zulässig. Die Klage wird abgewiesen. Die Zwangsgeldfestsetzung vom 15. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig, weil die Stillhaltezusage des Beklagten nur bis zur erstinstanzlichen Entscheidung reichte und die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten dem Kläger zuzurechnen ist. Der Kläger hat die Pflicht zur Sicherstellung kurzfristiger Kommunikationswege und hätte die Zwangsgeldbeitreibung durch Erfüllung der angeordneten Handlungspflichten abwenden können. Demnach ist der Beklagte zu Recht vorgegangen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.