Beschluss
12 L 50/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0304.12L50.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2009 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Dieser Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Bei der Zuweisung einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - handelt es sich um einen versetzungsähnlichen Verwaltungsakt, für den allerdings die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG entfällt. 6 OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2008 - 1 B 1178/08 -. 7 Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt demnach nur, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet. Eine solche Anordnung hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Bescheides vom 13. Januar 2008 vorgenommen. 8 Der Antrag ist indessen unbegründet. 9 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 13. Januar 2009 enthält eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Inwieweit die dort genannten Gründe tragfähig sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, sondern erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung. 10 Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. 11 Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht im Gegenteil viel dafür, dass sich die im Bescheid vom 13. Januar 2009 verfügte Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (DT NP) in einem etwaigen nachfolgenden Klageverfahren als rechtmäßig erweisen wird. 12 Zur Klarstellung wird auch im vorliegenden Verfahren nochmals darauf hingewiesen, dass die zeitlich vorgelagerte Versetzung des Antragstellers von der TI NL West zum Zentrum Technik Planung bzw. die damit im Zusammenhang stehende Übertragung eines Dienstpostens am Dienstort C. nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Diese Maßnahmen sind Gegenstand des an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesenen Verfahrens 12 K 3981/08 (dortiges AZ: 1 K 161/09). 13 Vgl. auch bereits Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2009 im Verfahren gleichen Rubrums (12 L 18/09) welches die vorläufige Zuweisung einer Tätigkeit bei der DT NP betraf (Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO). 14 Zunächst bestehen keine Bedenken in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Insbesondere ist das Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden und mit der Einigung im Verfahren bei der Einigungsstelle abgeschlossen worden. Eine Betriebsratsbeteiligung des aufnehmenden Unternehmens DT NP kam nicht in Betracht, weil nach dem nicht zu bezweifelnden Vortrag der Antragsgegnerin dort noch kein Betriebsrat gebildet worden ist. 15 Es bestehen nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keine durchgreifenden Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung. 16 Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. 17 Über den Wortlaut hinaus gilt § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG auch für befristete Zuweisungen, da hierfür kein erhöhtes Schutzbedürfnis gegenüber einer dauerhaften Zuweisung erkennbar ist. 18 Vgl. z.B. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. November 2007 - 3 MB 48/07 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 12 L 1161/06 -. 19 Bei der DT NP handelt es sich um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. 20 Auch ist ein dringendes Interesse der Deutschen Telekom AG i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zu bejahen. Da die Deutsche Telekom AG die dem Dienstherrn (Bund) obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG), liegen Maßnahmen, die geeignet sind, den Anspruch der Beamten auf amtsgemäße Beschäftigung zu verwirklichen, schon aus diesem Grund im betrieblichen Interesse i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Außerdem ist (zusätzlich) auch ein personalwirtschaftliches Interesse gegeben, das darin zu sehen ist, dass die Deutsche Telekom AG, die die Kosten der Alimentierung der bei ihr beschäftigten Beamten trägt, von diesen Beamten auch eine Dienstleistung erhält. Insbesondere wenn die Deutsche Telekom AG - wie hier - zur Verbesserung der Organisationsstrukturen ganze Arbeitsbereiche ausgründet und in eine eigene Konzerngesellschaft verlagert, sind die dafür erforderlichen Zuweisungsentscheidungen jedenfalls im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden. 21 Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller die zugewiesene Tätigkeit nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen unzumutbar ist. Dies ist schon deshalb fernliegend, weil die Tätigkeit in der DT NP identisch ist mit der Tätigkeit, die der Antragsteller vor dieser Zuweisung bei der Deutschen Telekom AG im Bereich des Zentrums Technik Planung auszuüben hatte. 22 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation OVG Münster, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 B 495/08 -. 23 Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Vortrag des Antragstellers, dass mit der streitigen Zuweisungsentscheidung vom 13. Januar 2009 keine unzumutbare Belastung verbunden ist. Im Schreiben vom 15. September 2008 hatte er zur seinerzeit beabsichtigten vorläufigen Zuweisung zur DT NP keinen Grund gesehen, der Zuweisung (als solcher) zu widersprechen. Sein Vorbehalt resultierte nur aus dem Klageverfahren (gemeint: VG Gelsenkirchen - 12 K 3981/08 -). Der im vorliegenden Verfahren streitige Bescheid weist aber abgesehen von der weggefallenen Vorläufigkeit der Zuweisungsentscheidung nach Zustimmung des Betriebsrates keinen anderen Regelungsgehalt auf als die zuvor erfolgte vorläufige Zuweisung zur DT NP. 24 Dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung vom 13. Januar 2009 nur auf die in diesem Bescheid ausgesprochene Regelung ankommt, hingegen nicht auf die vorausgegangenen Personalentscheidungen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, ist oben bereits nochmals klargestellt worden. 25 Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, insbesondere wenn auch die überwiegend wahrscheinliche Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13. Januar 2009 einbezogen wird. Dem öffentlichen Interesse an der Beschäftigung des Antragstellers in der DT NP stehen keine anzuerkennenden gewichtigen Interessen des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber. Dies folgt aus den gleichen Gründen, aus denen vorstehend die Zumutbarkeit i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG bejaht worden ist. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. 28