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Urteil

7 K 2779/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0306.7K2779.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro für bautechnische Gesamtplanung und vermittelt Grundstücke, Gebäude und Wohnungen einschließlich der Finanzierung. 3 Mit Beitragsbescheid vom 18. April 2008 zog die Beklagte ihn vorläufig zum Kammerbeitrag für das Kalenderjahr 2008 heran. Zugrunde gelegt wurde der letzte bekannte Gewerbeertrag des Jahres 2004 in Höhe von 108.300,00 EUR. Danach ergab sich ein Grundbeitrag von 255,00 EUR und nach Abzug eines Freibetrags von 15.340,00 EUR eine Umlage von 278,88 EUR, zusammen also 533,88 EUR. Außerdem enthielt der Bescheid einen Hinweis auf noch offene Beiträge aus anderen Beitragsjahren in Höhe von 1.064,24 EUR und eine sich aus beiden Beträgen errechnende Gesamtforderung von 1.598,12 EUR. 4 Hiergegen hat der Kläger am 15. Mai 2008 Klage erhoben. Zur Begründung wendet er sich vor allem gegen die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten beanstandet einerseits die Berücksichtigung eines lange zurückliegenden Gewerbeertrags und andererseits die Datenübermittlung durch das Finanzamt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 1 f der Gerichtsakte) und den Schriftsatz vom 29. Juli 2008 (Bl. 34 f der Gerichtsakte) verwiesen. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2008 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze vom 17. Juni 2008 (Bl. 16 ff der Gerichtsakte) und 5. August 2008 (Bl. 36 ff der Gerichtsakte) verwiesen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 11 Die Parteien haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Entscheidungsgründe: 13 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -). 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist nämlich rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Bescheids und der Klage nur der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr 2008 ist. Der Hinweis in dem angefochtenen Bescheid auf offene Beiträge aus früheren Jahren enthält keine Regelung über diese Beiträge. Eine Klage dagegen wäre daher unzulässig. Das gilt entsprechend für den ausgeworfenen Gesamtsaldo der Forderungen der Beklagten. 15 Die Beklagte hat den Kläger für 2008 zutreffend als ihr Mitglied behandelt und gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 29) in der Änderungsfassung vom 23. Juli 1998 (BGBl. I, 1878, berichtigt BGBl. I, 3158) i.V.m. ihrer Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung 2008 zu Recht zur Zahlung des Kammerbeitrags in Anspruch genommen. 16 Die Kammerzugehörigkeit des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 IHKG. Danach gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, u. a. natürliche Personen, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. 17 Der Kläger wird zur Gewerbesteuer veranlagt und hat im Kammerbezirk der Beklagten eine Betriebsstätte. 18 Die Mitgliedschaft des Klägers und seine grundsätzliche Beitragspflicht steht auch nicht deshalb in Frage, weil die in § 2 Abs. 1 IHKG gesetzlich geregelte Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in den Industrie- und Handelskammern verfassungswidrig wäre. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vor einigen Jahren die Pflichtmitgliedschaft erneut 19 vgl. schon: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 541/57 -, BVerfGE 15, 235 (239, 241 f.) 20 für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, GewArch 2002, 111. 22 Gesichtspunkte, die Veranlassung gäben, die Frage jetzt wieder aufzuwerfen und anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich. 23 Die Beitragsordnung der Beklagten und die Wirtschaftssatzung für 2008 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie fehlerhaft zustande gekommen und daher nichtig sind, hat der Kläger nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. 24 Die Beitragsordnung und die Wirtschaftssatzung verstoßen auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Die Beklagte hat die Vorgaben, die sich unmittelbar aus dem IHKG für die Beitragsbemessung ergeben, hinreichend beachtet. 25 Insbesondere halten sich die in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Beitragsordnung vom 30. März 2004 getroffenen Regelungen innerhalb des durch § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG eingeräumten Ermessens. Die dort genannten Kriterien sind nach der im Beitragsrecht allein möglichen und gebotenen typisierenden Betrachtungsweise geeignet, die Leistungskraft der kammerzugehörigen Betriebe wirklichkeitsnah zu erfassen. 26 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 15/99 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 29; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, GewArch 2000, 255. 27 Die Beklagte hat danach zu Recht den Gewerbeertrag bzw. Gewinn bei ihrer Grundbeitragsstaffelung in der Wirtschaftssatzung 2008 und davon unabhängig die Erforderlichkeit eines vollkaufmännischen Geschäftsbetriebs oder die Handelsregistereintragung zugrunde gelegt und den Kläger gemäß § 2 Nr. 2.1 Buchstabe c) der Wirtschaftssatzung wegen seines 37.000,00 EUR übersteigenden Gewerbeertrags wie Vollkaufleute gemäß § 2 Nr. 2.2 der Haushaltssatzungen zu einem Grundbeitrag von 255,00 EUR herangezogen. Bedenken gegen die Beitragsstaffelung oder die Höhe des auf den Kläger angewendeten Beitragssatzes sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 28 Auch gegen die Heranziehung des Klägers zu einer Umlage ist rechtlich nichts einzuwenden. Der Hebesatz von 0,30 % des Gewerbeertrags hält sich im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Ermessens. Umstände, die diesen Hebesatz als unverhältnismäßig hoch erscheinen lassen könnten, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. 29 Das Finanzamt durfte der Beklagten den zur Berechnung des Beitrages erforderlichen Gewerbesteuermessbetrag mitteilen. Es war dazu sogar gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung verpflichtet. Dies verletzt das Steuergeheimnis nicht. Das Abstellen auf den Gewerbeertrag des Jahres 2004 entspricht § 15 Abs. 3 der Beitragsordnung der Beklagten, da der Gewerbeertrag des Bemessungsjahrs 2008 (§ 9 der Beitragsordnung) noch nicht bekannt ist. Gemäß § 15 Abs. 4 der Beitragsordnung ist ein berichtigter Bescheid zu erlassen, wenn sich die Bemessungsgrundlage ändert. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 31