Urteil
7 K 2779/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Pflichtmitgliedschaft und Beitragserhebung der Industrie- und Handelskammer gegen einen Gewerbetreibenden sind grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
• Zur Beitragsbemessung darf die Kammer auf den zuletzt bekannten Gewerbeertrag zurückgreifen, wenn das aktuelle Bemessungsjahr noch nicht feststeht; ein späterer berichtigter Bescheid ist möglich.
• Die Übermittlung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt an die Kammer zur Beitragsberechnung ist zulässig und verletzt nicht das Steuergeheimnis.
• Beitragsordnung und Wirtschaftssatzung der Kammer sind dann rechtmäßig, wenn sie die im IHKG gesetzten Vorgaben beachten und die typisierende Bemessung innerhalb des Ermessensrahmens bleibt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Kammerbeitrag und Datenübermittlung zur Beitragsbemessung • Die Pflichtmitgliedschaft und Beitragserhebung der Industrie- und Handelskammer gegen einen Gewerbetreibenden sind grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Zur Beitragsbemessung darf die Kammer auf den zuletzt bekannten Gewerbeertrag zurückgreifen, wenn das aktuelle Bemessungsjahr noch nicht feststeht; ein späterer berichtigter Bescheid ist möglich. • Die Übermittlung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt an die Kammer zur Beitragsberechnung ist zulässig und verletzt nicht das Steuergeheimnis. • Beitragsordnung und Wirtschaftssatzung der Kammer sind dann rechtmäßig, wenn sie die im IHKG gesetzten Vorgaben beachten und die typisierende Bemessung innerhalb des Ermessensrahmens bleibt. Der Kläger, Inhaber eines Ingenieurbüros mit Betriebsstätte im Kammerbezirk, erhielt einen Beitragsbescheid der Beklagten (IHK) für das Kalenderjahr 2008. Zugrunde gelegt wurde der zuletzt bekannte Gewerbeertrag aus 2004 in Höhe von 108.300 EUR; daraus ergaben sich Grundbeitrag und Umlage sowie ein Gesamtsaldo unter Einbeziehung offener Vorjahresbeiträge. Der Kläger klagte gegen den Bescheid und rügte insbesondere die Pflichtmitgliedschaft, die Verwendung des veralteten Gewerbeertrags und die Datenübermittlung durch das Finanzamt. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Die Klage bezog sich ausschließlich auf den Beitragsbescheid 2008. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Bescheids für 2008, nicht bezüglich im Bescheid nur angedeuteter Altforderungen. • Mitgliedschaft und Beitragspflicht: Nach § 2 Abs.1 IHKG ist der Kläger als gewerbesteuerpflichtige natürliche Person mit Betriebsstätte kammerzugehörig; daraus folgt die grundsätzliche Beitragspflicht (§ 3 Abs.2 IHKG i.V.m. Beitragsordnung/Wirtschaftssatzung). • Verfassungsfragen: Frühere Entscheidungen des BVerfG zur Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft mit dem Grundgesetz stehen einer gegenwärtigen Verfassungswidrigkeit nicht entgegen; keine neuen Gesichtspunkte sprechen für eine andere Beurteilung. • Rechtmäßigkeit von Satzung und Beitragsordnung: Die Kammer hat bei der Beitragsbemessung die gesetzlichen Vorgaben beachtet; die typisierende Staffelung und die Einordnung des Klägers in die Beitragsstufe aufgrund des Gewerbeertrags liegen innerhalb des durch § 3 Abs.3 IHKG eingeräumten Ermessens. • Bemessungsgrundlage und Datenübermittlung: Das Finanzamt durfte den Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 31 Abs.1 AO an die Kammer übermitteln; dies verletzt nicht das Steuergeheimnis. Die Verwendung des letzten bekannten Gewerbeertrags (2004) entspricht § 15 Abs.3 der Beitragsordnung, da das Ergebnis für 2008 noch nicht vorlag; ein berichtigter Bescheid ist bei späterer Änderung der Bemessungsgrundlage vorgesehen. • Höhe und Verhältnismäßigkeit: Hebesatz und Umlage (0,30 % des Gewerbeertrags) sowie die Beitragshöhe sind durch die Kammerermessensspielräume gedeckt; der Kläger hat keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit vorgetragen. • Verfahrensrecht: Die Klage ist unbegründet, sodass der angefochtene Beitragsbescheid rechtmäßig ist und der Kläger in seinen Rechten nicht verletzt wurde (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Klage wird abgewiesen; der Beitragsbescheid für 2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte den Kläger als Mitglied führen und den Beitrag nach der angewandten Beitragsordnung und Wirtschaftssatzung bemessen. Die Übermittlung steuerlicher Daten durch das Finanzamt war zulässig, und die Verwendung des zuletzt bekannten Gewerbeertrags für die vorläufige Bemessung entspricht den Satzungsregelungen; ein berichtigter Bescheid kann bei geänderter Bemessungsgrundlage ergehen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.