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Beschluss

7 L 142/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Entzug der Fahrerlaubnis ist nur wiederherzustellen, wenn das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Bei begründeten Zweifeln an der Kraftfahreignung wegen Alkoholmissbrauchs rechtfertigt die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und ggf. den Entzug der Fahrerlaubnis. • Eine Blutalkoholkonzentration um 2,17 ‰ begründet bei summarischer Prüfung regelmäßig den Verdacht dauerhafter Alkoholprobleme und rechtfertigt die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis bei begründetem Alkoholmissbrauchsverdacht • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Entzug der Fahrerlaubnis ist nur wiederherzustellen, wenn das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Bei begründeten Zweifeln an der Kraftfahreignung wegen Alkoholmissbrauchs rechtfertigt die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und ggf. den Entzug der Fahrerlaubnis. • Eine Blutalkoholkonzentration um 2,17 ‰ begründet bei summarischer Prüfung regelmäßig den Verdacht dauerhafter Alkoholprobleme und rechtfertigt die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Anlass war ein Verkehrsunfall am 19. August 2007, bei dem beim Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 ‰ festgestellt wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte daraufhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten und entzog dem Antragsteller vorläufig die Fahrerlaubnis. Im Begutachtungsverfahren ergaben sich widersprüchliche und unrealistische Angaben des Antragstellers zu Trinkgewohnheiten. Der Antragsteller hatte zudem widersprüchliche Angaben zum Täterschaftsverhältnis im Unfall gemacht, wodurch die Feststellung der Alkoholisierung des tatsächlichen Fahrers verhindert wurde. Das vorgelegte MPU-Gutachten räumt die Zweifel an der Eignung nicht aus und erwartet künftige Trunkenheitsfahrten. Der Verwaltungsakt wurde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes angefochten. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, das Gericht prüfte jedoch das Interesseabwägungsergebnis. • Rechtliche Grundlage: Gemäß § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn Ungeeignetheit vorliegt; § 46 Abs. 3 FeV verweist auf §§ 11–14 FeV, wonach u.a. ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen ist. • Alkoholmissbrauchsbegriff: Nach Nr. 8 der Anlage 4 FeV und den Begutachtungsleitlinien ist Alkoholmissbrauch gegeben, wenn Trinken und Fahrverhalten nicht sicher trennbar sind; ein Blutalkoholwert um 2 ‰ begründet regelmäßig den Verdacht ausgeprägter Alkoholprobleme. • Sachverhaltliche Feststellungen: Beim Antragsteller lag ein Blutalkoholwert von 2,17 ‰ vor; wissenschaftliche Erkenntnisse und vorhandenes MPU-Gutachten lassen auf dauerhaft ausgeprägte Alkoholproblematik und erhöhte Rückfallgefahr schließen. • Verhaltensaspekte: Die falschen oder widersprüchlichen Angaben des Antragstellers im Straf- und Begutachtungsverfahren sowie sein Verhalten nach dem Unfall deuten auf fehlende Einsicht und Mitverantwortung für die Verkehrssicherheit hin. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung zum Schutz der Allgemeinheit gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Aufschub, da die Ordnungsverfügung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hält die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde, bei summarischer Prüfung für sehr wahrscheinlich rechtmäßig, weil die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,17 ‰ in Verbindung mit widersprüchlichen Angaben und dem MPU-Gutachten begründete Zweifel an der Kraftfahreignung begründet und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das öffentliche Interesse am sofortigen Schutz der Allgemeinheit überwiegt daher sein Interesse an einem Vollzugsaufschub. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.