Beschluss
7 L 192/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0326.7L192.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 998/09 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Februar 2009 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, für den sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte ergeben; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Insbesondere ist nach den maßgeblichen Vorschriften ohne Belang, welche Strecken ein Fahrerlaubnisinhaber in einer bestimmten Zeit zurücklegt und ob diese Fahrten privat oder beruflich veranlasst sind. Da die Gefahren, die mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zwangsläufig verbunden sind, umso größer sind, je mehr ein Kraftfahrer fährt, müssen gerade vielfahrende Berufskraftfahrer die Verkehrsregeln strikt einhalten, um die von ihrer Verkehrsteilnahme ausgehenden Risiken zu minimieren. Deshalb hat der Gesetzgeber aus guten Gründen und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise im Rahmen der Punkteregelung nicht auf die Fahrleistung der Betroffenen abgestellt. Der Hinweis der Antragstellerin auf die jährlich von ihr zurückgelegte Fahrstrecke ist daher unbeachtlich. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten der Antragstellerin, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt auch darin nicht. 6 Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Daher sind die Einwände der Antragstellerin gegen einzelne Bußgeldbescheide rechtlich unerheblich. Hiervon ausgehend sind gegen die Antragstellerin von den im Verkehrszentralregister eingetragenen 25 Punkten im maßgeblichen Zeitpunkt 19 Punkte zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 7 Bei der Verwarnung vom 19. Januar 2007 hatte die Antragstellerin bereits neun Verkehrsverstöße begangen, die mit insgesamt 19 Punkten zu Buche schlugen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG verringerte sich dieser Punktestand auf 13 Punkte, da der Antragsgegner weder bei Erreichen von 14 noch bei Erreichen von 18 Punkten die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ausgesprochen hatte. Maßgeblich für diese Betrachtung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 8 vgl. Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 -, NJW 2009, 612 und - 3 C 34.07 -, juris 9 der die Kammer folgt, der Tag, an dem die Verkehrsverstöße begangen, und nicht der Tag, an dem sie rechtskräftig geahndet worden sind (sog. Tattagprinzip). Deshalb spielt es keine Rolle, dass dem Antragsgegner bei seiner Verwarnung nur 9 Punkte bekannt und erst Bußgeldbescheide, die zu 16 Punkten führten, rechtskräftig waren. 10 Als der Antragsgegner die Antragstellerin mit Verfügung vom 12. September 2007 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG aufforderte, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, hatte sie einen weiteren mit drei Punkten bewerteten Verkehrsverstoß begangen, nämlich am 11. Juni 2007. Daher hatte sie nunmehr 16 Punkte, mithin mehr als 14 und weniger als 18 Punkte, so dass die Aufforderung rechtmäßig war. Da die Anordnung eines Aufbauseminars bei Erreichen der vorgesehenen Punktezahl verbindlich vorgeschrieben ist, ist nur von Bedeutung, ob die zu berücksichtigenden Punkte die Anordnung objektiv rechtfertigen. Unerheblich ist, ob die Fahrerlaubnisbehörde den Punktestand richtig berechnet hat. Daher kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass dem Antragsgegner der Verstoß vom 11. Juni 2007 noch nicht bekannt war und er aufgrund einer nicht zutreffenden Betrachtung einen - allerdings ebenfalls ausreichenden - Punktestand von 17 Punkten angenommen hatte. Auch hier ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Tattag und nicht die Rechtskraft des wegen des Verkehrsverstoßes ergangenen Bußgeldbescheids maßgeblich. 11 Der Antragstellerin können für die Teilnahme an dem Aufbauseminar keine Punkte abgezogen werden. Einen Rabatt für die Teilnahme an einem Aufbauseminar erhält gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG nur, wer bei der Teilnahme noch keine 14 Punkte erreicht hatte. Die Antragstellerin hatte aber bei Abschluss des Aufbauseminars am 23. Oktober 2007 Verkehrsverstöße begangen, die unter Berücksichtigung des oben erörterten Punkteabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zusammen 16 Punkte ergaben. 12 Daher hat der letzte, am 23. August 2008 begangene Verkehrsverstoß, der mit 3 Punkten zu bewerten ist, das Punktekonto der Antragstellerin auf 19 Punkte erhöht. Bei diesem Punktestand ist, wie eingangs erwähnt, die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Unerheblich ist deshalb, dass der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung von 23 Punkten ausgegangen ist. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, C und D in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, wenn die Fahrerlaubnis beruflich genutzt wird. 14