Leitsatz: Die Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters ist auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 DNA-lfG in der Fassung vom 02. Juni 1999 auch dann zulässigerweise erfolgt, wenn ein auf der Grundlage des § 2 DNA-lfG erlassener Beschluss des Amtsgerichts betreffend die Anordnung der Entnahme von Körperzellen zwar vor seiner - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen vollzogen, im sich anschließenden Rechtsmittelverahren jedoch - unter Zurückstellung der gleichzeitig angeordneten molekulargenetischen Untersuchung - bestätigt worden ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Löschung der zu seiner Person in der DNA- Analyse-Datei (DAD) beim Bundeskriminalamt gespeicherten persönlichen Daten. Er wurde in dem Zeitraum zwischen Januar 1981 und März 1995 wegen von ihm begangener Straftaten - ganz überwiegend Körperverletzungsdelikten - insgesamt sieben Mal strafrechtlich verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 11. November 2008 Bezug genommen. Der Kläger wurde ferner durch Urteil des Landgerichts N. vom 6. März 1998 - 1 b KLs 54 Js 000/97 (0/97) - wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 683 ff. der Beiakte Heft 4) Bezug genommen. Die Eintragungen betreffend den Kläger im Bundeszentralregister werden bei weiterer Straffreiheit am 06. März 2023 tilgungsreif (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 12. November 2008, Bl.70 der Gerichtsakte). Durch Beschluss des Amtsgerichts N. vom 03. Dezember 1998 - 23 Gs 000/98 - wurde gestützt auf § 81 g StVO i.V.m. § 2 DNA-IfG die Entnahme von Körperzellen des Klägers zur Feststellung des DNA- Identifizierungsmusters durch eine molekular-genetische Untersuchung angeordnet. Auf die von dem Kläger gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde hin hob das Landgericht N. mit Beschluss vom 02. Februar 1999 - 1 Qs 1/99 - den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 03. Dezember 1998 auf, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Entscheidung des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht gefehlt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 58 ff. der Beiakte Heft 10 Bezug genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 - 64 Gs 0000/99 - wurde gestützt auf §§ 81 g, 81 a Abs. 2 StPO, § 2 DNA-IfG in der Fassung vom 07. September 1998 erneut die Entnahme von Körperzellen des Klägers und gestützt auf §§ 81 g, 81 f Abs. 1 StPO, § 2 DNA-IfG deren molekulargenetische Untersuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung in zukünftigen Strafverfahren angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne der genannten Vorschriften, nämlich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf eines Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräft ig verurteilt worden. Die entsprechende Eintragung sei im Bundeszentralregister noch nicht getilgt. Wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse bestehe Grund zu der Annahme, dass künftig gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der genanten Vorschriften zu führen sein würden. Dies ergebe sich aus den Gründen des Urteils des Landgerichts N. vom 06. März 1998 - 1 b KLs 54 Js 000/97 (0/97) - . Eine Wiederholungsgefahr sei danach nicht auszuschließen. Mit Schreiben vom 06. August 1999 ersuchte die Staatsanwaltschaft N. das Polizeipräsidium C. unter Beifügung einer Beschlussausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 um die Entnahme einer Speichelprobe des Klägers und Weiterleitung zur Untersuchung an den Beklagten (vgl. Bl. 80 der Beiakte Heft 10). Mit Schreiben vom 26. August 1999 teilte das Polizeipräsidium C. (KHK N1. ) der Staatsanwaltschaft N. mit, dass am gleichen Tag Körperzellen des Klägers entnommen worden seien. Der Kläger sei zwangsweise von Bediensteten der JVA im Polizeigewahrsam vorgeführt worden. Er habe gegen den Beschluss des Amtsgerichts C. , der ihm ausgehändigt worden sei, unter Berufung auf den Beschluss des Landgerichts N. vom 02. Februar 1999 - 1 Qs 0/99 - protestiert. Er habe nach Androhung einer zwangsweisen Blutentnahme unter ausdrücklichem Protest eine Speichelprobe abgegeben. Bereits mit Schreiben vom 26. August 1999 wandte sich der Kläger mit der Bitte um Gewährung von Rechtsschutz an das Landgericht N. . In der Folgezeit wurde dem Kläger der Beschluss des Amtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 durch die Staatsanwaltschaft N. übermittelt. Die Untersuchung der Speichelprobe wurde zurückgestellt. Der Kläger legte bei der Staatsanwaltschaft N. am 18. Oktober 1999 Widerspruch" gegen den Beschluss des Amtsgerichts C. mit Hinweis darauf ein, dass in derselben Angelegenheit bereits ein Beschluss des Landgerichts N. gefasst worden sei. Die Staatsanwaltschaft N. übermittelte das Schreiben dem Landgericht C. und wies darauf hin, dass eine Speichelprobe vor Übermittlung des Beschlusses des Amtsgerichts an den Kläger bereits genommen, die Auswertung aber noch zurückgestellt worden sei. Durch Beschluss des Landgerichts C. vom 26. Oktober 1999 - 10 Qs 34/99 - wurde die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Klägers nicht ausgeräumt worden seien, verworfen. Das Amtsgericht C. sei für die Entscheidung zuständig gewesen (BGH, Beschluss vom 31. März 1999 - 2 Ars 000/99 -). Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft N. ging die vom Kläger genommene Speichelprobe am 10. Februar 2000 beim Beklagten ein. Das Ergebnis der Analyse lag diesem am 08. März 2000 vor. Die personenbezogenen Daten des Klägers wurden am 31. März 2000 in der DAD gespeichert (vgl. Bl. 31 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 30. Juli 1999 widerrief der Kläger sein im Rahmen des Strafverfahrens (LG N. - 1 b KLs 54 Js 000/97 (0/97) -) abgegebenes Geständnis und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Durch Beschluss des Landgerichts C1. vom 16. August 1999 - 3 Kls O 0/99 III - wurde der Wiederaufnahmeantrag des Klägers als unzulässig verworfen. (vgl. Bl. 763 f. der Beiakte Heft 4). Der Kläger stellte während der Verbüßung der Freiheitsstrafe Anträge auf Aussetzung des Restes der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung, denen nicht entsprochen wurde (vgl. Beschlüsse des LG E. vom 14. August 2001 - 4 StVK O 000, 000/00 -, bestätigt durch Beschluss des OLG I. vom 04. Oktober 2001 - 5 Ws 000 u. 000/01 -, vom 22. Januar 2002 - 4 StVK O 000/01 -, bestätigt durch Beschluss des OLG I. vom 21. Februar 2002 - 5 Ws 00/02 - und vom 12. September 2002 - 4 StVK O 00/02 -; vgl. Bl. 256,273 und 325,337 der Beiakte Heft 12 und Bl. 446 der Beiakte Heft 11). In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahmen des Leiters der Justizvollzugsanstalt E. vom 22. Januar 2001 (vgl. Bl. 189 ff. der Beiakte Heft 10) sowie vom 09. Januar 2002 (vgl. Bl. 317 ff. der Beiakte Heft 12) Bezug genommen. Der Kläger wurde am 18. September 2002 aus der Strafhaft entlassen. Durch Beschluss des Landgerichts E. vom 12. September 2002 - 4 StVK O 000/02 FA - wurde festgestellt, dass mit der Entlassung des Klägers aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht für die Dauer von drei Jahren eintritt (vgl. Bl. 451 f. der Beiakte Heft 11). Ausweislich des Erstberichts des Bewährungshelfers im Amtsgerichtsbezirk X. vom 07. November 2002 reiste der Kläger nach Entlassung aus der Strafhaft in die Schweiz und beantragte dort Asyl. Dem Antrag sei nicht entsprochen worden. Nach seiner Rückkehr sei er wiederholt bei der Polizei vorstellig geworden, da er sich bedroht gefühlt habe. Aufgrund eines richterlichen Beschlusses sei er im September 2002 auf einer geschlossenen Station des S. -Hospitals U. für ca. zwei Monate aufgrund einer Zwangseinweisung nach dem PsychKG untergebracht worden. Nach Mitteilung des behandelnden Arztes solle der Kläger medikamentös mit Depotspritzen behandelt werden. Zwischenzeitlich sei für den Kläger auch ein Betreuer bestellt worden, dessen Aufgabenbereich die Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten und Sozial- und Versicherungsangelegenheiten umfasse (vgl. Bl. 26 f. der Beiakte Heft 7). In einem weiteren Bericht vom 01. Juli 2003 wird ausgeführt, dass der Kläger nach wie vor im S. -Hospital U. ambulant behandelt werde. Es sei zu beobachten, dass er sich während der Behandlung stabilisiere. Es sei notwendig, dass die Behandlung fortgesetzt werde. Allerdings besitze der Kläger diesbezüglich keinerlei Einsichtsfähigkeit (vgl. Bl. 33 der Beiakte Heft 7). Nach Mitteilung der Bewährungshelferin vom 15. April 2004 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts D. -S1. vom 08. April 2004 die Betreuung für den Kläger aufgehoben (vgl. Bl. 45 der Beiakte Heft 7). Am 17.September 2005 endete die Führungsaufsicht. Nach der Entlassung aus der Strafhaft sind gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft E1. die Ermittlungsverfahren 215 Js 0000/05, 162 Js 000/07 und 215 Js 0/08 geführt worden. Das wegen des Vorwurfs der Bedrohung geführte Verfahren 215 Js 0000/05 wurde durch die Staatsanwaltschaft E1. am 15. August 2005 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Bl. 36 der Beiakte Heft 20). Das Verfahren 215 Js 0/08 A, das einen möglichen Hausfriedensbruch sowie den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr zum Gegenstand hatte, wurde am 25. Januar 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Bl. 18 der Beiakte Heft 14). Das Verfahren 162 Js 000/07 wegen des Vorwurfs der Misshandlung von Kindern und Beleidigung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts D. -S1. vom 26. Juni 2008 - 3 Cs 162 Js 000/07-000/07 - wegen eines andauernden Verfahrenshindernisses (Verhandlungsunfähigkeit des Klägers) gemäß § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Die von dem Kläger gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts E1. vom 01. August 2008 - 31 Qs 00/08 - als unzulässig verworfen, da der Kläger durch die Entscheidung nicht beschwert werde (vgl. Bl. 107 der Beiakte Heft 19). Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 beantragte der Kläger die ihm entnommenen Proben zu vernichten sowie die nach Auswertung der Proben zu seiner Person gespeicherten Daten zu löschen. Mit Bescheid vom 05. April 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die den Kläger betreffenden Proben nach der Bearbeitung vernichtet worden seien. Der Antrag auf Löschung der in der DAD zur Person des Klägers gespeicherten Daten werde abgelehnt. Es seien 5 DNA-Merkmale als DNA-Identifizierungsmuster gespeichert. Der Beklagte sei zwar für etwaige Löschungen aus der DAD zuständig. Die Voraussetzungen für eine Löschung lägen jedoch nicht vor. Denn die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers sei gemäß § 24 PolG NRW nach wie vor zulässig. Die Aussonderungsprüffrist, die bei Erwachsenen zehn Jahre nicht überschreiten dürfe, sei noch nicht abgelaufen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 4 PolG NRW beginne die Frist mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten sei, das zur Speicherung der Daten geführt habe, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt. Der Kläger sei durch Urteil des Landgerichts N. vom 06. März 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Laut Auskunft der Justizvollzugsanstalt N. sei er am 18. September 2002 aus der Haft entlassen worden. Eine Aussonderungsprüfung müsse daher spätestens am 18. September 2012 vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall werde die Aussonderungsprüffrist für die personenbezogenen Daten in der DAD auf den 30. März 2010 terminiert. Im Rahmen der aufgrund des Löschungsantrages des Klägers vorgenommenen Einzelfallprüfung seien keine Gründe erkennbar geworden, die für eine vorzeitige Löschung seiner personenbezogenen Daten sprächen. Die Prüfung einer etwaigen Wiederholungsgefahr falle zu Ungunsten des Klägers aus. Nach Feststellung des Landgerichts habe der Kläger die Taten in einer Zeit begangen, in der zahlreiche Probleme auf ihm gelastet hätten. Der Genuss von Alkohol in dieser Zeit habe zu einer Enthemmung geführt, die die Begehung von Straftaten begünstigt habe. Aufgrund kriminalistisch-kriminologischer Erfahrung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger erneut polizeilich in Erscheinung treten werde, wenn er sich in einer ähnlich gelagerten Lebenssituation befinde. Die Aufbewahrung der Daten sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, die polizeiliche Aufgabenerfüllung zu fördern. Die Verhütung weiterer und die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten im Sinne von § 1 Abs. 1 PolG NRW könnten besser erreicht werden, wenn auf einen vorhandenen Datenbestand zurückgegriffen werden könne. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG müsse hinter dem öffentlichen Interesse an der weiteren Speicherung der Daten zurückstehen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die gespeicherten Daten keinen Eingang in ein polizeiliches Führungszeugnis fänden und daher nicht für Dritte, insbesondere nicht andere Behörden oder Arbeitgeber einsehbar seien. Vielmehr dienten sie als Erkenntnis- und Entscheidungsgrundlage für Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2007 Widerspruch, den er wie folgt begründete: Die Probenentnahme sei bereits deshalb rechtswidrig, weil ihm der Beschluss des Amtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 vor Probenentnahme nicht bekannt gegeben worden sei. Grundsätzlich könne die Entnahme einer Speichelprobe nur auf der Grundlage eines rechtskräftigen Beschlusses erfolgen. Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. August 2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung der Daten sei - entgegen den Ausführungen im Ausgangsbescheid - § 32 Abs. 9 i.V.m. § 11 Abs. 3 BKAG. Die Blut- und Speichelprobenentnahme sei auf Grund der richterlichen Anordnung mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 erfolgt. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des gerichtlichen Beschlusses sei der Beklagte nicht zuständig. Eine solche Überprüfung liege im Zuständigkeitsbereich der Gerichte. Der Beklagte gehe davon aus, dass das zuständige Gericht die erforderliche Einzelfallprüfung zur Erstellung einer Prognose vorgenommen habe, welche im Fall des Klägers zur Zellentnahme mit dem Ziel der molekulargenetischen Untersuchung geführt habe. Mit seiner am 19. September 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft sein Vorbringen, dass die Probenentnahme rechtswidrig gewesen sei, da der maßgebliche Beschluss des Amtsgerichts C. zum Zeitpunkt der Probenentnahme noch nicht rechtkräftig gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 05. April 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. August 2007 zu verpflichten, die über den Kläger vorgehaltenen personenbezogenen Daten in der DNA- Analyse-Datei (DAD) zu löschen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend aus: Rechtliche Grundlage für die Entnahme von Körperzellen seien bei einem Verurteilten §§ 81 g Abs. 1, 3 i.V.m. 81 a Abs. 2 StPO und für die molekulargenetische Untersuchung § 81 g Abs. 1, 3 i.V.m. § 81 f StPO. Eine solche Maßnahme bedürfe grundsätzlich der Anordnung durch einen Richter in Form eines richterlichen Beschlusses. Mit Datum vom 13. Juli 1999 habe das Amtsgericht C. einen entsprechenden Beschluss erlassen. Durch die Einlegung der Beschwerde sei der Vollzug der richterlichen Entscheidung nicht gehemmt worden, wie sich aus § 307 Abs. 1 StPO ergebe. Das Landgericht C. habe mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 die Beschwerde des Klägers verworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft N. 54 Js 000/97 und 54 VRs16/98, der Staatsanwaltschaft E1. 215 Js 0000/05, 162 Js 000/07 und 215 Js 0/08 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Löschung der zu seiner Person in der DAD gespeicherten Daten nicht zu. Der Beklagte hat das diesbezügliche Begehren des Klägers im Ergebnis zu Recht mit Bescheid vom 05. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2007 abgelehnt. Ein Anspruch auf Löschung ergibt sich nicht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG i. V. m. §§ 32 Abs. 9 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 1 und 11 Abs. 3 Satz 1 BKAG. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG hat das Bundeskriminalamt die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Bei in Dateien des polizeilichen Informationssystems gespeicherten personenbezogenen Daten obliegen nach § 32 Abs. 9 Satz 1 BKAG die in den Absätzen 1 bis 6 der Vorschrift genannten Verpflichtungen der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 12 Abs. 2 BKAG trägt. Nach Satz 1 der letztgenannten Vorschrift liegt im Rahmen des polizeilichen Informationssystems die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten bei den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BKAG ist nur die Behörde, die Daten zu einer Person in das polizeiliche Informationssystem eingegeben hat, befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Der Beklagte ist unstreitig allein befugt, die über die Person des Klägers in der DAD gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, da er die entsprechenden Daten dort eingegeben hat. Die Voraussetzungen für eine Löschung der personenbezogenen Daten des Klägers auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG liegen nicht vor. Die Speicherung der personenbezogener Daten ist weder unzulässig noch ist ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich. 1. Unzulässig, d.h. rechtswidrig, ist eine Speicherung, die weder durch eine Rechtsnorm noch durch die Einwilligung des Betroffenen gedeckt ist. Die Rechtswidrigkeit kann bereits im Zeitpunkt der Speicherung vorliegen oder aber sich später ergeben (vgl. § 8 Abs. 3 BKAG). Vgl. Ahlf / Daub / Lersch / Störzer, Bundeskriminalamtgesetz, Kommentar, 2000, § 32 Rdnr. 12. Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers in der DAD war durch § 8 Abs. 6 BKAG i.V.m. § 3 Satz 1 DNA-IfG in der Fassung des Gesetzes vom 02. Juni 1999 (BGBl. I S. 1242) - DNA-IfG a. F. - gedeckt. Nach § 8 Abs. 6 BKAG kann das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 4 BKAG personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, in Dateien unter anderem dann speichern, wenn eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt. Eine andere Rechtsvorschrift in diesem Sinne ist zum Zeitpunkt der Speicherung § 3 Satz 1 DNA-IfG a. F. gewesen. Danach war die Speicherung der gemäß § 2 DNA-IfG a. F. gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster beim Bundeskriminalamt zulässig. Eine entsprechende Regelung befindet sich nunmehr in § 81g Abs. 4 und 5 StPO. § 2 Abs. 1 DNA-IfG a. F. sah vor, dass Maßnahmen, die nach § 81g StPO zulässig sind, auch durchgeführt werden dürfen, wenn der Betroffene wegen einer der in § 81g Abs.1 StPO genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist. Darüber hinaus war nach § 2 Abs.2 DNA-IfG a. F. zu beachten, dass § 81a Abs. 2 und §§ 81f und 162 Abs. 1 StPO in der Fassung des Gesetzes vom 07. September 1998 (BGBl. I S.2646) - StPO a.F. - entsprechend galten. § 81 g Abs. 1 StPO a. F. sah zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren vor, dass dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden dürfen, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind. Das DNA-Identifizierungsmuster des Klägers ist unter Beachtung der Maßgaben des § 2 DNA-IfG a.F. gewonnen worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 - 64 Gs 0000/99 - sind gestützt auf §§ 81 g, 81 a Abs. 2 StPO a. F. und § 2 DNA-IfG in der Fassung vom 07. September 1998 die Entnahme von Körperzellen und gestützt auf §§ 81 g, 81 f Abs. 1 StPO, § 2 DNA-IfG in der Fassung vom 07. September 1998 deren molekulargenetische Untersuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung in zukünftigen Strafverfahren angeordnet worden. Der Beschluss des Amtsgerichts C. ist durch Beschluss des Landgerichts C. vom 26. Oktober 1999 -10 Qs 00/99 - unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss bestätigt worden. Im letztgenannten Beschluss wird unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 1999 - 2 Ars 000/99 - ausgeführt, dass das Amtsgericht C. für die Entscheidung zuständig gewesen sei. a) Verstöße gegen den im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Amtsgerichts C. bereits eingefügten § 2 Abs. 2 DNA-IfG a. F., den die vom Amtsgericht in Bezug genommene Fassung des § 2 DNA-IfG noch nicht enthielt, sind nicht ersichtlich. In dem Beschluss des Amtsgerichts C. wird auf die Regelungen der §§ 81 a Abs. 2, 81 f StPO, deren entsprechende Geltung § 81 g StPO a. F. bereits vorsah, ausdrücklich Bezug genommen; ein Verstoß gegen § 162 Abs. 1 StPO a. F. liegt ersichtlich nicht vor. b) Der Umstand, dass der Beschluss des Amtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 dem Kläger bei Entnahme der Speichelprobe am 26. August 1999 noch nicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO bekannt gemacht worden war, steht der Rechtmäßigkeit der erst am 31. März 2000 nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erfolgten Speicherung seiner personenbezogenen Daten nicht entgegen. Denn eine Speicherung ist auch dann zulässig, wenn ein bereits erlassener Beschluss betreffend die Anordnung der Entnahme von Körperzellen zwar vor seiner - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen vollzogen, im sich anschließenden Rechtsmittelverfahren jedoch - unter Zurückstellung der gleichzeitig angeordneten molekulargenetischen Untersuchung - bestätigt worden ist. Ein etwaiger formaler Rechtmäßigkeitsmangel bei der Erhebung wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Speicherung nicht aus, da er durch die Zurückstellung der molekulargenetischen Untersuchung sowie der Speicherung des DNA -Identifizierungsmusters bis zum Abschluss des die Entnahme von Körperzellen betreffenden fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens kompensiert worden ist. Richterliche Beschlüsse und Verfügungen sind - anders als Urteile - grundsätzlich mit dem Erlass vollziehbar, d. h. vollstreckbar und durchführbar. Einer besonderen Anordnung dazu bedarf es nicht. Auch im Falle der Einlegung der Beschwerde entfällt diese Vollziehbarkeit nicht, der Beschwerde fehlt nach § 307 Abs. 1 StPO grundsätzlich die aufschiebende Wirkung. Für den vorliegenden Fall regeln keine Sondervorschriften, dass der Grundsatz des § 307 Abs. 1 StPO nicht gilt. Vgl. Systematischer Kommentar zur StPO und zum GVG, Stand: Juni 2008, § 307 StPO Rdnrn. 1 und 2. Im Zeitpunkt der Entnahme der Körperzellen des Klägers war der Beschluss des Amtsgerichts C. bereits erlassen. Erlassen mit Außenwirkung wird eine Entscheidung an dem Tag, an dem die Geschäftsstelle sie an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts herausgibt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, von dem ab es tatsächlich unmöglich ist, die Entscheidung abzuändern. Vgl. Lutz / Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, Kommentar, 50. Auflage 2007, Vorbemerkung zu § 33 Rdnr. 9; OLG Köln, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 2 Ws 488/92 -, NJW 1993, 608. Das Amtsgericht C. hatte den Beschluss vom 13. Juli 1999 bereits an die Staatsanwaltschaft N. übermittelt und diese hatte unter Hinweis auf den beigefügten Beschluss des Amtsgerichts C. das Polizeipräsidium C. ersucht, eine Speichelprobe des Klägers zu entnehmen. Damit war der Beschluss des Amtsgerichts N. vom 13. Juli 1999 trotz fehlender Bekanntgabe gegenüber dem Kläger durch die Staatsanwaltschaft C. bei Entnahme der Körperzellen am 26. August 1999 bereits erlassen. Die Entscheidung des Landgerichts C. vom 26. Oktober 1999 erging in Kenntnis dieses Verfahrensablaufs und bot aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung, den bereits eingeleiteten Vollzug rückgängig zu machen. c) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischer Untersuchung nicht vorgelegen haben. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 war der Kläger rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts N. vom 06. März 1998 - 1 b KLs 54 Js 000/97 (0/97) - zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht N. unter anderem berücksichtigt, dass der Kläger seine Tochter in einer außerordentlichen Vielzahl von Fällen über einen erheblichen Zeitraum von fast zwei Jahren immer wieder und bei vielen ihm sich bietenden Gelegenheiten sexuell missbraucht hat, ohne an die Folgen für die Tochter zu denken. Daher habe sich der Kläger von der weiteren Begehung seiner Taten, die allein der eigenen sexuellen Befriedigung gedient hätten, unter anderem auch nicht dadurch abhalten lassen, dass die Tochter erhebliche Schmerzen bei dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs verspürt habe. Außerdem habe berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger in allen Fällen mehrere mit Strafe bedrohte Gesetzesverletzungen begangen habe. Schließlich habe nicht unberücksichtigt bleiben können, dass der Kläger bereits mehrfach - auch mit Gewaltdelikten - strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Zugunsten des Klägers hatte das Gericht demgegenüber unter anderen berücksichtigt, dass er die festgestellten Taten zumindest hinsichtlich des äußeren Tathergangs eingeräumt habe, was zur Folge gehabt habe, dass seine Tochter nicht habe vor der Kammer vernommen werden müssen. Angesichts der Schwere der Straftat und des im Kern fehlenden Unrechtsbewusstseins des Klägers, der sich ausweislich des Urteils des Landgerichts N. vom 06. März 1998 ungerechtfertigter Weise lediglich selbst als Opfer einer Intrige seiner Ehefrau angesehen hat, und der fehlenden Bereitschaft, sich mit den Taten im einzelnen auseinander zu setzen, lagen die materiellen Voraussetzungen für die mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 13. Juli 1999 getroffenen Anordnungen ersichtlich vor. Damit lagen im Zeitpunkt der Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers gemäß § 3 Satz 1 DNA-IfG a.F. nach § 2 Abs. 1 DNA-IfG a.F. gewonnene DNA-Identifizierungsmuster vor. Soweit der Kläger rügt, die Art und Weise der Vollstreckung der gemäß § 2 DNA-IFG a. F. i.V.m. § 81 g StPO a.F. richterlich angeordneten Entnahme von Körperzellen sei mit Rechtsfehlern behaftet gewesen, hätte er insoweit in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO um Rechtsschutz nachsuchen können. Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2002 - 2 VAs 5/01 -, NJW 2002, 3117. Ein diesbezüglicher etwaiger Verstoß hätte im Übrigen auf das Vorliegen der Speicherungsvoraussetzungen keinen Einfluss. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Löschung seiner in der DAD gespeicherten personenbezogenen Daten ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG unter dem Gesichtspunkt, dass die Kenntnis der über ihn gespeicherten Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Maßgeblich ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Gemäß § 32 Abs. 3 BKAG prüft das Bundeskriminalamt bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berücksichtigen oder zu löschen sind. Die Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BKAG sind in der Errichtungsanordnung Prüffristen und Speicherungsdauer festzulegen. Die Aussonderungsprüffrist beginnt gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BKAG mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Der Kläger ist am 18. September 2002 aus der Strafhaft entlassen worden. Spätestens zum 18. September 2012 hat daher seitens des Beklagten eine - erneute - Prüfung zu erfolgen, ob eine Löschung der Daten vorgenommen werden kann. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass die Aussonderungsprüfungsfrist für die personenbezogenen Daten des Klägers in der DAD auf den 30. März 2010 terminiert worden sei. Die Voraussetzungen für eine Löschung bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt liegen nicht vor. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten setzt voraus, dass unter Beachtung der Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die sogenannte Negativprognose nach wie vor zu stellen ist. Dies bedeutet, dass aufgrund der früher in § 2 Abs. 1 DNA-IfG a. F. i.V.m. § 81 g Abs. 1 StPO a. F. und heute in § 81 g Abs.1 Satz 1 und Abs. 4 StPO genannten Voraussetzungen Grund zu der Annahme bestehen muss, dass gegen den Kläger in Zukunft erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des § 81 g Abs. 1 Satz 1 StPO zu führen sein werden. Maßstab ist dabei das Vorhandensein schlüssiger, verwertbarer und nachvollziehbar dokumentierter Tatsachen, auf deren Grundlage die Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt wird, für die das DNA- Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann. Nicht hingegen wird eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall gefordert. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u. a. -, NJW 2001, 2320 und vom 01. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, StV 2009, 1. Wegen der bereits in dem Zeitraum von 1981 bis 1995 begangenen Straftaten sowie der Art und Ausführung der Anlasstat und der in ihr offenbar gewordenen Persönlichkeitsstruktur des Klägers und des Verhaltens des Klägers während und nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe besteht eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. a) Der Kläger wurde bereits in dem Zeitraum von 1981 und 1995 sieben Mal - überwiegend wegen Körperverletzungsdelikten - strafrechtlich verurteilt. Insbesondere kam den Urteilen des Amtsgerichts P. vom 15. Juni 1983 - LS 127 Js 0000/83 - und des Amtsgerichts X1. vom 01. März 1995 - 4 DS 24 Js 000/94 -, mit denen jeweils zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen von drei Monaten ausgesprochen wurden, keine hinreichende Warnfunktion zu, die den Kläger von der Begehung der Anlasstat abgehalten hätte. b) Ausweislich der Begründung des Urteils des Landgerichts N. vom 06. März 1998 - 1 b KLs 54 Js 000/97 (0/97) - ist zu Lasten des Klägers berücksichtigt worden, dass er seine Tochter in einer außerordentlichen Vielzahl von Fällen über einen erheblichen Zeitraum von fast zwei Jahren immer wieder und bei vielen ihm sich bietenden Gelegenheiten sexuell missbraucht habe, ohne an die Folgen für das Kind zu denken. Dabei habe sich der Kläger von der weiteren Begehung seiner Taten, die allein der eigenen sexuellen Befriedigung gedient hätten, unter anderem auch nicht dadurch abhalten lassen, dass die Geschädigte erhebliche Schmerzen bei dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs verspürt habe. Es habe auch Berücksichtigung finden müssen, dass der Kläger in allen Fällen mehrere mit Strafe bedrohte Gesetzesverletzungen begangen habe. Zu seinen Gunsten sei unter anderem zu berücksichtigen gewesen, dass er zuvor nicht einschlägig vorbestraft worden sei und die Taten in einer Zeit begangen worden seien, in der er zahlreiche persönliche Probleme gehabt habe. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass durch den Genuss von Alkohol während der Zeit der Arbeitslosigkeit eine Enthemmung eingetreten sei, die die Begehung der Straftaten begünstigt habe. Schließlich sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen, dass der Kläger die festgestellten Taten hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens eingeräumt habe und damit eine Vernehmung der Geschädigten durch das Gericht habe vermieden werden können. Die in diesen Straftaten offenbar gewordene Persönlichkeitsstruktur des Klägers ist von einer die Rechte Dritter missachtenden Egozentrik gekennzeichnet, die jedenfalls im Falle der fehlenden Aufarbeitung der Taten erwarten lässt, dass beim Zusammentreffen mit zusätzlichen - nicht sicher auszuschließenden - belastenden Faktoren eine hinreichende Kontrolle nicht mehr vorhanden ist. c) Der Kläger hat sich nach seiner Verurteilung weder mit der Tat noch mit den Folgen für das Opfer in einer Weise auseinandergesetzt, die erkennen lässt, dass eine Tataufarbeitung stattgefunden hat, in deren Rahmen er sich seiner Schuld hinreichend bewusst geworden ist. Er hat es verabsäumt, die für eine solche Auseinandersetzung erforderliche medizinische Behandlung dauerhaft in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Der Kläger hat trotz Rechtsmittelverzichts in dem Anlassverfahren in der Hauptverhandlung am 06. März 1998 mit Schreiben vom 30. Juli 1999 sein in dem Strafverfahren abgegebenes Geständnis widerrufen und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt (vgl. Bl. 760 der Beiakte Heft 4). Zwar ist durch Beschluss des Landgerichts C1. vom 16. August 1999 - 3 Kls O 0/99 III - das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel im Hinblick darauf als unzulässig verworfen worden, dass er seiner erweiterten Darlegungspflicht, weshalb und in welchem Umfang sein Geständnis falsch gewesen sei, nicht nachgekommen sei. Der vom Kläger verfasste Widerruf seines Geständnisses deutet jedoch darauf hin, dass er das Geständnis aus einem taktischen Kalkül und nicht um der Schonung des Opfers willen abgegeben hat. Einer der maßgeblichen Gesichtspunkte, der zu seinen Gunsten im Strafurteil Berücksichtigung gefunden hatte, ist dadurch im Nachhinein entwertet worden. In der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt C. vom 18. Dezember 1998 wird ausgeführt, dass es sich bei dem Kläger um einen im täglichen Umgang äußerst problematischen Gefangenen mit einem absolut fehlenden Unrechtsbewusstsein und mit einer auch vor Angriffs- und Widerstandshandlungen gegenüber Bediensteten nicht zurückschreckenden vollzugskonträren Haltung handele. Der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt I1. habe sich unter anderem wie folgt geäußert: Zusammenfassend ist bei Herrn P1.. eine ausgeprägte Persönlichkeitsstruktur, gekennzeichnet durch Ichbezogenheit, Eigensinnigkeit, Bedürfnisorientiertheit und rücksichtslosem Durchsetzungsstreben zu beschreiben. Die vorliegende Straffälligkeit entspricht dieser Persönlichkeitsstruktur. Die Übergriffe auf die Tochter können als rücksichtslose Grenzüberschreitungen in einer vorrangig von Herrn P1.. dominierten Familienstruktur gewertet werden...Eine von Herrn P1.. nachträglich angestrebte Verlegung in den offenen Vollzug - da er bei sich keine Wiederholungsgefahr beschreiben kann - kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings nicht vertreten werden..." (vgl. Bl. 113 f. der Beiakte Heft 10). In einer weiteren Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt C. vom 21. Oktober 1999 wird darauf hingewiesen, dass ein konsiliarisch zugezogener Neurologe bei dem Kläger eine paranoide Psychose diagnostiziert habe ( vgl. Bl. 110 der Beiakte Heft 10). Der Leiter der Justizvollzugsanstalt E. führt in seiner Stellungnahme vom 06. Juli 2000 unter anderem aus, dass der psychologische Dienst zu der Einschätzung gekommen sei, dass bei dem Kläger keine Tataufarbeitung erfolgt sei. Die Missbrauchsgefahr sei unverändert hoch. Eine bedingte Entlassung des Klägers werde aus der Sicht des Strafvollzuges nicht befürwortet, da er sich der Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsproblematik im Sexualbereich verschlossen habe und von daher die Legalprognose nicht als günstig beurteilt werden könne (vgl. Bl. 141 der Beiakte Heft 10). Ausweislich der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt E. vom 22. Januar 2001 hat sich der dortige Anstaltspsychologe zur Fragestellung der Eignung des Klägers für Lockerungen im Strafvollzug, zum 2/3-Termin sowie einer heimatnahen Verlegung - im offenen Vollzug - in einer psychologischen Stellungnahme vom 14. Dezember 2000 u. a. wie folgt geäußert: P1. . steht zu seiner Tat, gibt die Schuld jedoch vor allem an seine Frau und teilweise an das Tatopfer weiter. Ohne die Bereitschaft, sich auf eine therapeutische Aufarbeitung einzulassen, kann keine positive Stellungnahme abgegeben werden, auch wenn er selber jegliches Rückfallrisiko für sich ausschließen möchte." (vgl. Bl. 190 der Beiakte Heft 10). Entsprechende Ausführungen finden sich in einem weiteren Schreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt E. vom 09. Januar 2002 (vgl. Bl. 299 der Beiakte Heft 12). Dem Inhalt der Stellungnahmen entspricht es, dass durch die Beschlüsse des Landgerichts E. vom 14. August 2001 - 4 StVK O 221, 222/00 -, bestätigt durch Beschluss des OLG I. vom 04. Oktober 2001 - 5 Ws 000 u. 000/01 - , vom 22. Januar 2002 - 4 StVK O 000/01 -, bestätigt durch Beschluss des OLG I. vom 21. Februar 2002 - 5 Ws 00/02 - und vom 12. September 2002 - 4 StVK O 00/02 - jeweils die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der gegen den Kläger verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. Bl.256 und 273 sowie Bl. 325 und 337 der Beiakte Heft 12, Bl. 446 der Beiakte Heft 11). In den Beschlüssen wird jeweils ausgeführt, dass für den Kläger keine günstige Prognose gestellt werden könne, da eine Auseinandersetzung mit der Tat nicht stattgefunden habe. In dem letztgenannten Beschluss wird unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Sanner darauf hingewiesen, dass der Kläger mehr mit dem angeblichen Tatbeitrag seiner Frau als seinem eigenen Handeln beschäftigt sei. Gestützt werde diese Einschätzung durch die Berichte der Justizvollzugsanstalt und des Bewährungshelfers. Eine Strafaussetzung könne daher nicht verantwortet werden. Weiterhin wurde durch Beschluss des Landgerichts E. vom 12. September 2002 - 4 StVK O 000/02 FA - festgestellt, dass in der Strafsache 54 VRs 00/98 Staatsanwaltschaft N. mit der Entlassung des Klägers aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eintritt. Zugleich wurde unter anderem die Weisung erteilt, dass der Kläger sich jeden Kontaktes zu seiner geschiedenen Ehefrau zu enthalten habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 2 StGB nicht erfüllt seien. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen werde. Eine Gefährdung der geschiedenen Ehefrau könne nicht ausgeschlossen werden, so dass entsprechend § 68 b Abs. 2 StGB die Weisung erteilt worden sei, sich des Kontaktes zu seiner geschiedenen Ehefrau zu enthalten (vgl. Bl. 451 f. der Beiakte Heft 11). Darüber hinaus lässt auch die aufgrund eines richterlichen Beschlusses veranlasste Unterbringung des Klägers aufgrund einer Zwangseinweisung nach dem PsychKG auf einer geschlossenen Station des S. -Hospitals U. Ende September 2002 deutlich werden, dass beim Kläger eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, die ohne ausreichende medizinische Behandlung die Annahme der Wahrscheinlichkeit der Begehung künftiger Straftaten begründet. Nachdem das Amtsgericht D. -S1. im April 2004 die Betreuung für den Kläger aufgehoben hatte, in deren Rahmen seine medizinische Versorgung insbesondere mit Depotspritzen sichergestellt war, hat der Kläger entsprechend der Befürchtung der damaligen Bewährungshelferin die Einnahme der Medikamente, die der Behandlung seiner psychische Erkrankung dienten, zunächst reduziert und in der Folgezeit ganz eingestellt (vgl. Bl. 45 und 46 der Beiakte Heft 7). Schließlich lässt sich auch dem Beschluss des Amtsgerichts D. -S1. vom 26. Juni 2008 - 3 Cs 162 Js 000/07 bis 000/07 - entnehmen, dass bei dem Kläger keine Bereitschaft besteht, seiner Erkrankung durch die Behandlung mit einer adäquaten Medikation zu begegnen (vgl. Bl. 97 der Beiakte Heft 19). Der Umstand, dass der Kläger nach Ergehen des Urteils des Landgerichts N. vom 06. März 1998 bislang nicht erneut strafrechtlich verurteilt worden ist, reicht im Lichte der im Einzelnen benannten Gründe nicht aus, um die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung bzw. einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nicht als gegeben zu erachten. Die Einzelfallprüfung lässt vielmehr erkennen, dass sowohl wegen der Art und der Ausführung der Tat und der insbesondere in ihr offenbar gewordenen Persönlichkeitsstruktur des Klägers sowie seines während der Dauer des Vollzuges der Freiheitsstrafe und der Führungsaufsicht gezeigten Verhaltens, das durchgehend durch die fehlende Tat- und Schuldeinsicht und die nach Aufhebung der Betreuung gezeigte fehlende Bereitschaft, sich dauerhaft medizinisch behandeln zu lassen, gekennzeichnet ist, eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen vergleichbarer Taten zu führen sein werden. Das beim Bundeskriminalamt gespeicherte DNA-Identifizierungsmuster des Klägers ist gegebenenfalls geeignet, einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich zu bieten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.