OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2295/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

22mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung für Geldspielgeräte ist nicht schon wegen Europarechtswidrigkeit untersagt; sie hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. • Eine Spielautomatensteuer kann verfassungsrechtlich zulässig sein, insbesondere wenn sie nicht erdrosselnd wirkt und der Steuermaßstab (Spieleraufwand) einen Bezug zum Vergnügungsaufwand aufweist. • Eine kommunale Satzungsregelung, die die Steuerfestsetzung erst mit unbeanstandeter Entgegennahme der Anmeldung eintreten lässt, verletzt zwingende landesrechtliche Vorgaben und ist nichtig; dies kann die gesamte Festsetzungsregelung der Satzung unwirksam machen.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit kommunaler Festsetzungsregelung hebt Vergnügungssteuerfestsetzung auf • Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung für Geldspielgeräte ist nicht schon wegen Europarechtswidrigkeit untersagt; sie hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. • Eine Spielautomatensteuer kann verfassungsrechtlich zulässig sein, insbesondere wenn sie nicht erdrosselnd wirkt und der Steuermaßstab (Spieleraufwand) einen Bezug zum Vergnügungsaufwand aufweist. • Eine kommunale Satzungsregelung, die die Steuerfestsetzung erst mit unbeanstandeter Entgegennahme der Anmeldung eintreten lässt, verletzt zwingende landesrechtliche Vorgaben und ist nichtig; dies kann die gesamte Festsetzungsregelung der Satzung unwirksam machen. Die Klägerin betreibt in der Stadt E. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Der Beklagte setzte mit Bescheiden vom 12.12.2008 für mehrere Standorte Vergnügungssteuern für 2007 fest und forderte Vorausleistungen für 2008 in erheblicher Höhe. Die Klägerin hatte zuvor Selbstanzeigen abgegeben und erhob Klage gegen die Bescheide. Teile des Rechtsstreits wurden von den Parteien in der Hauptsache als erledigt bezeichnet; insoweit stellte das Gericht das Verfahren ein. Im Übrigen stritt die Klägerin insbesondere um die Rechtmäßigkeit der Satzung und der konkreten Festsetzungen. Der Beklagte berief sich auf die kommunale Vergnügungssteuersatzung der Stadt E. aus 2005/2007. • Anwendbarkeit und Verhältnis zum Europarecht: Die Kammer folgt der Rechtsprechung des EuGH und stellt fest, dass die Glücksspielsteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, weil sie nicht allgemein, nicht mehrstufig und nicht dem Mehrwert unterworfen ist; daher steht Art. 401 MwSt-Richtlinie der Besteuerung nicht entgegen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Steuer dient auch einem legitimen Lenkungszweck (Eindämmung von Spielsucht) und verletzt Art. 3, Art. 12 oder Art. 14 GG nicht, solange sie nicht erdrosselnd wirkt; ein solcher erdrosselnder Effekt ist hier nicht nachgewiesen. • Steuermaßstab und Abwälzbarkeit: Der in § 8 VStS gewählte Maßstab "Spieleraufwand" weist einen hinreichenden Bezug zum Besteuerungsgegenstand auf und ist verfassungsgemäß. Die steuerliche Abwälzbarkeit auf die Spieler ist grundsätzlich möglich und nicht durch gewerberechtliche Vorgaben gänzlich ausgeschlossen. • Formelle Rechtsmängel der Satzung: § 13 Abs.5 Satz 5 der Vergnügungssteuersatzung, wonach die Steuerfestsetzung erst mit unbeanstandeter Entgegennahme der Anmeldung eintritt, verstößt gegen § 12 Abs.1 Nr.4b KAG i.V.m. § 168 AO, wonach die Steueranmeldung einer Vorbehaltsfestsetzung gleichsteht. Diese Satzungsbestimmung ist nichtig. • Gesamtunwirksamkeit des Festsetzungssystems: Wegen der vom Satzungsgeber bewusst gewählten Alternative zwischen jährlicher Festsetzung mit vierteljährlichen Vorauszahlungen und monatlicher Abrechnung ist die Nichtigkeit des Absatzes 5 nicht ohne Weiteres entkoppelt; das zweigleisige Festsetzungssystem ist daher insgesamt nichtig, sodass die konkreten Steuerbescheide keine wirksame Grundlage haben. Die Klage war teilweise erledigt; das Verfahren wurde insoweit eingestellt. Hinsichtlich der verbleibenden Bescheide hat das Gericht die Vergnügungssteuerbescheide für die angeführten Standorte vom 12.12.2008 aufgehoben, weil die satzungsrechtliche Grundlage für die Festsetzung (§ 13 Abs.5 Satz5 VStS) nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist und das Festsetzungssystem deshalb insgesamt unwirksam ist. Die Klägerin hatte damit in den Hauptsachen Erfolg; die ergangenen Bescheide verletzten sie in ihren Rechten gemäß § 113 Abs.1 VwGO. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen.