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Beschluss

13 L 129/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0513.13L129.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 366,17 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 614/09 gegen den Grundbesitzabgabenbescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2009 für das Grundstück N.-----straße 41 in M. hinsichtlich der darin ausgewiesenen noch offenen fälligen Beträge von 1.398,43 EUR und 66,26 EUR anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist bereits unzulässig, weil es an dem vorherigen Antrag nach § 80 Abs. 6 i. V. m. Satz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Aussetzung der Vollziehung fehlt. Das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 11. Februar 2009 ist erst am 12. Februar 2009 und damit am Tage nach Eingang des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht bei dem Antragsgegner eingegangen. Es enthält im Übrigen auch keinen entsprechenden Aussetzungsantrag, sondern lediglich die Mitteilung, dass mit gleicher Post Anfechtungsklage beim beschließenden Gericht im Hinblick darauf erhoben worden sei, das in dem angegriffenen Bescheid vom 14. Januar 2009 unter der Rubrik "noch offene Fälligkeiten" vermeintlich ausstehende Forderungsbeträge vom 15. November 2007 in Höhe von 1.398,43 EUR und vom 15. Mai 2008 in Höhe von 66,26 EUR ausgewiesen seien. 6 Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, d. h. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die streitbefangenen Benutzungsgebühren gehören, jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185. 8 Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Auch drohte keine Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. 9 Der bei Gericht gestellte Aussetzungsantrag wegen behaupteter nicht erbrachter Leistungen im Bereich der Einrichtung Abfallentsorgung in den Jahren 2006 und 2007 ist aber auch deshalb unzulässig, weil die in dem Heranziehungsbescheid vom 14. Januar 2009 insoweit durch den Antragsgegner als "noch offene Fälligkeiten" für den 15. November 2007 in Höhe von 1.398,43 EUR und auf den 15. Mai 2008 datierten 66,26 EUR bezifferten Beträge keine erstmalige oder erneute Festsetzung von Abgaben beinhalten, vielmehr in ihrer Summe den Betrag von 1.464,69 EUR ergeben, der als "Reste aus Vorjahren" in der Rubrik "Kontoauszug 2009" ausgewiesen ist. Diese in dem Bescheid vom 14. Januar 2009 zusätzlich zu den Festsetzungen der Schmutz-, Niederschlagswasser-, Abfallentsorgungsgebühren und der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2009 u. a. wiedergegebenen noch nicht beglichenen Forderungen des Antragsgegners aus Vorjahren, die bereits bestandskräftig festgesetzt worden waren, stellen jedoch keine rechtlich verbindlichen Regelungen bezüglich der Festsetzung oder Fälligkeit dieser bestandskräftigen Abgabenforderungen dar. Insoweit enthält der "Kontoauszug 2009" mit der Zusammenfassung der "noch offenen Fälligkeiten" aus Vorjahren lediglich einen bloßen Hinweis auf die vom Abgabenschuldner bislang nicht fristgerecht entrichteten Abgaben aus vorangegangenen Veranlagungsjahren, denen eine Verwaltungsakt- Qualität nicht beigemessen werden kann. Diese Angaben stellen mithin - worauf der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 27. März 2009 zutreffend hingewiesen hat - keinen neuen Sachbescheid dar und können nicht selbständig angefochten werden. 10 Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass der Antragsgegner für die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 lediglich Vorauszahlungsbescheide erlassen habe, trifft dies nicht zu. Nach dem einschlägigen Satzungsrecht der Stadt M1. für die Gebührenerhebung über die Abfallentsorgung wurden und werden die Abfallentsorgungsgebühren als endgültige Jahresgebühr nach dem dem Abgabepflichtigen zur Verfügung gestellten Abfallbehälter und dem jeweiligen Leerungsrhythmus erhoben. Ein anderweitiger Inhalt kann auch nicht den Heranziehungsbescheiden vom 27. Januar 2006 und vom 11. Januar 2007 hinsichtlich der Festsetzung von Benutzungsgebühren für das Grundstück N.-----straße 41 entnommen werden. Soweit in den vorerwähnten Bescheiden wie auch in dem Veranlagungsbescheid vom 14. Januar 2009 auf deren jeweiligen Rückseiten ausgeführt wird, dass Vorauszahlungen bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten seien, betrifft dieser Hinweis ersichtlich nicht den Normalfall der Bekanntgabe eines Jahresveranlagungsbescheides zu Beginn eines Jahres, wie dies vorliegend geschehen ist, sondern einen Ausnahme-Sachverhalt, bei dem die sogenannte antizipierte Jahresgebühr nicht zu Beginn eines neuen Veranlagungsjahres festgesetzt worden ist. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend nicht. 11 Nach alledem ist für eine Aussetzung der bestandskräftig festgesetzten Gebühren in dem vorliegenden Eilverfahren kein Raum. Die vom Antragsteller geltend gemachte Aufrechnung und der behauptete Rückzahlungsanspruch bedürfen vorliegend keiner Klärung. 12 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (siehe Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 1.5 - abgedruckt bei Kopp/Schenke, a. a. O., § 164 Rdnr. 14 -) mit einem Viertel der strittigen Beträge angemessen festgesetzt.