Beschluss
7 L 383/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2009:0603.7L383.09.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1803/09 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2009 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vorgeschriebene sofortige Vollziehung der angefochtenen Anordnung einer Nachschulungsmaßnahme gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist im gesetzlich vermuteten überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung. Nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar u. a. dann anzuordnen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen rechtskräftige Entscheidungen ergangen sind, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen sind. Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nach Anlage 12 dieser Verordnung. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn gegen die Antragstellerin sind wegen einer Handynutzung am 14. September 2008 und wegen mangelhafter Reifen am 4. Januar 2009 rechtskräftige Bußgeldbescheide ergangen. Die Antragstellerin besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse B seit dem 17. Oktober 2007. Die Vorfälle ereigneten sich daher innerhalb der zweijährigen Probezeit. Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, dass sie die Zuwiderhandlungen nicht begangen habe. Sie hat dies aber trotz entsprechender Ankündigung nicht belegt. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde und im Anschluss daran auch das Gericht nämlich bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Durch diese seit dem 1. Januar 1999 geltende Vorschrift ist die zu einer früheren Fassung der Vorschrift ergangene Rechtsprechung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 54.92 -, NJW 95, 70 überholt, wonach eine Bindung an die in der rechtskräftigen Entscheidung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht anzunehmen sei, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprächen. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 1999 - 3 Bs 250/99 -, NZV 00,269; OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 9 V 30/00 -, DAR 01, 427. Ob die Bindung an die Feststellungen rechtskräftiger Entscheidungen auch dann gilt, wenn die Entscheidung offensichtlich unrichtig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. In der amtlichen Begründung zur Einführung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG (BT-Drucksache 13/6914) heißt es vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, es solle klargestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht noch einmal prüfen müsse, ob der Fahranfänger die Tat tatsächlich begangen habe. Eine Ausnahme von der in § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gesetzlich bestimmten Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die innerhalb der Probezeit begangene Ordnungswidrigkeit ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht geboten, wenn es der Betroffene trotz bestehenden Anlasses unterlassen hat, rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Septem-ber 2006 - 3 Bs 298/05 -, NJW 2007, 1225). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft und substantiiert vorgetragen, dass und warum sie gehindert gewesen sein sollte, gegen die Bußgeldbescheide mit der Begründung Einspruch einzulegen oder Wiedereinsetzung zu beantragen, sie sei nicht die Fahrerin gewesen. Ihr insoweit erfolgter Vortrag, dass Familienmitglieder ihren zunächst verlorenen Führerschein benutzt und bei den beiden Vorfällen vorgelegt haben sollen, ist weder glaubhaft noch gar belegt. Zunächst erscheint wenig glaubhaft, dass die Mutter der Antragstellerin die Handynutzung am 14. September 2008 begangen haben soll; denn es dürfte den Polizisten aufgefallen sein, dass nicht eine 19jährige Fahrerin im Auto saß, sondern eine (voraussichtlich mindestens) doppelt so alte Frau. Hinzu kommt, dass die Behauptung der Antragstellerin, die Bußgeldbescheide nicht erhalten zu haben, weil sie an ihre alte Anschrift Q. Str. °° gerichtet worden sein sollen, nach Aktenlage falsch ist; beide sind nämlich an ihre neue Anschrift I.------straße °° adressiert. Angesichts dessen muss die Antragstellerin die rechtskräftigen Feststellungen der Bußgeldbescheide jetzt gegen sich gelten lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht dem regelmäßig festgesetzten Wert bei Eilverfahren wegen der Anordnung eines Aufbauseminars.