Leitsatz: 1. Der Parteitag einer politischen Partei ist aufgrund des satzungsmäßig abgegrenzten Personenkreises eine geschlossene Veranstaltung im Gegensatz zu einer öffentichen Veranstaltung. 2. Entspricht der Parteitag einer nicht verbotenen politischen Partei als geschlossene Veranstaltung den Nutzungsbedingungen der gemeindlichen Satzung zur Überlassung einer öffentlichen Einrichtung (hier: Saal), steht der Partei ein Überlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i. V. m. Art. 3 und 21 Abs. 1 GG zu. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Glashalle des Kultur- und Bürgerzentrums "Schloss I. " in H. am 14. Juni 2009 in der Zeit von 10.00 bis 21.00 Uhr für den Parteitag der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen. 1. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 3. Der Beschlusstenor soll den Parteien vorab telefonisch bekannt gegeben werden. Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig. Ihm steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag möglicherweise frühzeitiger hätte stellen können. Denn der Antrag nach § 123 VwGO ist an keine Frist gebunden. Sich aus einer erst späten Antragstellung ergebende Einschränkungen der Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten würden damit auch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags führen, sondern sich gegebenenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung zu Lasten der Antragstellerin auswirken. Der Antrag ist auch begründet. Er dient dazu, ein Rechtsverhältnis - hier die Benutzung der Glashalle im "Schloss I. " - zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils einstweilig zu regeln ( § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ). Für den Antrag besteht ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Sache ist eilbedürftig. Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem Antrag, dass der von ihr geltend gemachte Benutzungsanspruch alsbald durchgesetzt wird. Dies ist notwendig, da der Parteitag für den 14. Juni 2009 vorgesehen ist und verhindert werden soll, dass der Anspruch durch Zeitablauf vereitelt wird. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht, der es gebietet, die in der Hauptsache angestrebte Entscheidung ausnahmsweise vorwegzunehmen, weil ein wirkungsvoller Rechtsschutz auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Als politische Partei hat die Antragstellerin nämlich einen Rechtsanspruch auf Überlassung der Glashalle im "Schloss I. " zur Durchführung ihres Parteitages am 14. Juni 2009 aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i. V. m. Art. 3 und Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG. Danach sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt. Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht (ThürOVG), Beschluss v. 26. Oktober 2004 - 2 EO 1377/04 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 11. Mai 1995 - 1 S 1283/95 -; Verwaltungsgericht (VG) Meiningen, Beschluss vom 18. September 2007 - 2 E 498/07 -, alle zit. nach juris. Als nicht verbotene Partei steht die Antragstellerin unter dem Schutz des Art. 21 Abs. 1 GG und hat damit das Recht, sich dem Bürger so darzustellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspricht. Sie hat außerdem die Pflicht, mindestens alle zwei Jahre einen Parteitag durchzuführen ( vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 PartG ). An der Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten darf sie grundsätzlich nicht gehindert werden. Ständige Rechtsprechung, vgl. u. a.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 -, NJW 1990. S. 134; ThürOVG, a. a. O. Die Glashalle ist nach § 1 Abs. 2 der Satzung für das Kultur- und Bürgerzentrum "Schloss I. " vom 28. Mai 1999 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 ( im Folgenden: Satzung ) als öffentliche Einrichtung gewidmet. Sie kann nach § 5 Abs. 1 der Satzung an Dritte für öffentliche oder geschlossene Veranstaltungen grundsätzlich gegen Entgelt überlassen werden. Für Ver- anstaltungen von Parteien und weltanschaulichen Vereinen/ Verbänden ist dieser Überlassungsanspruch durch § 5 Abs. 7 der Satzung insoweit eingeschränkt, als diese nur als geschlossene Veranstaltungen möglich sind. Bei dem Parteitag der Antragstellerin handelt es sich um eine geschlossene Veranstaltung i. S. d. Satzung. Grundsätzlich erschließt sich der Begriff der "geschlossenen" Veranstaltung ausschließlich vom teilnehmenden Personenkreis her und ist in Abgrenzung zur öffentlichen Veranstaltung zu sehen: Eine geschlossene - oder auch nichtöffentliche - Veranstaltung liegt vor, wenn sie lediglich einen abgeschlossenen, individuell abgegrenzten Personenkreis umfasst, also nicht jedermann zugänglich ist. Insofern kann auf den Öffentlichkeitsbegriff des § 1 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes - VersammlG - zurückgegriffen werden. Vgl. dazu: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, Kommentar, 15. Auflage, 2008, § 1, Rdnr. 200 ff. m. w. N. Das Gericht sieht keinen Anlass dazu, den Ausführungen des Antragsgegners folgend den Begriff der "geschlossenen" Veranstaltung im Lichte der Satzung für das Kultur- und Bürgerzentrum "Schloss I. " anders zu verstehen. Der Antragsgegner meint, indem § 1 Abs. 3 der Satzung die allgemeine Verpflichtung ausspreche, dem Denkmalschutz und der kulturhistorischen Bedeutung des Gebäudes in angemessener Weise Rechnung zu tragen, werde auch der Begriff der "geschlossenen Veranstaltung" in diesem Sinne inhaltlich geprägt. Eine konkrete Veranstaltung dürfe daher den Namen und die kulturhistorische Bedeutung des Gebäudes nicht für politische Zwecke vereinnahmen. "Geschlossen" bedeute somit bildlich gesprochen, dass die Veranstaltung "hinter den Mauern" des Gebäudes bleibe und keine öffentlich wahrnehmbaren Implikationen mit dem Gebäude entstünden. Für dieses Verständnis bietet jedoch die Satzung keine Anhaltspunkte. Sie trägt vielmehr den Konflikten, die sich ergeben könnten, wenn Parteiveranstaltungen jeglicher Art im "Schloss I. " abgehalten würden, gerade bereits dadurch Rechnung, dass der Überlassungsanspruch für Parteien auf geschlossene, d. h. nicht jedermann zugängliche Veranstaltungen begrenzt wird. Hierdurch wird die Außenwirksamkeit von Parteiveranstaltungen reduziert. Dass darüber hinaus eine weitere inhaltliche Beschränkung des gebräuchlichen Begriffs der "geschlossenen" Veranstaltung gewollt ist, kommt an keiner Stelle der Satzung hinreichend zum Ausdruck. Bei dem Parteitag der Antragstellerin handelt es sich um eine geschlossene Veranstaltung im oben dargelegten Sinn. Nach § 14 Abs. 1 der Satzung der Antragstellerin vom 9. September 2007 (vgl. auch § 9 Abs. 1 Partei G) besteht der Parteitag aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Bürgerbewegung pro Nordrhein- Westfalen. Zugelassen ist damit ein eindeutig abgegrenzter Personenkreis. Sollten darüber hinaus einzelne Gäste oder Journalisten zugelassen werden, macht dies eine geschlossene Veranstaltung nicht zu einer öffentlichen. Unerheblich ist, ob bereits Parteitage oder ähnliche Parteiveranstaltungen im "Schloss I. " stattgefunden haben. Denn auf das Bestehen einer betrieblichen Übung kommt es kommt es angesichts des Anspruchs aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Partei G und der in der Satzung festgelegten Kriterien für die Überlassung der Räume im "Schloss I. " nicht an. Dem Zulassungsanspruch der Antragstellerin steht auch nicht die Befürchtung des Antragsgegners entgegen, dass Gegenreaktionen politischer Gegner der Antragstellerin zu einer (weiteren) Diskreditierung des Kulturdenkmals führen könnten. Derartige Handlungen Dritter können der Antragstellerin nicht zugerechnet werden, sondern sind Teil der allgemeinen politischen Auseinandersetzung. Die Benutzung der Glashalle durch die Antragstellerin scheitert auch nicht daran, dass diese von der räumlichen Konzeption und Größe, insbesondere hinsichtlich der Bestuhlung nicht ausreichend wäre. Der Antragsgegner hat hierzu in seinem ablehnenden Bescheid vom 28. April 2009 ausgeführt, nach dem gültigen bauordnungsrechtlichen Bestuhlungsplan sei die Halle bei Reihenbestuhlung mit kleiner Bühne für maximal 244 Personen zugelassen. Zwar führen andere Bestuhlungsvarianten nach Angabe des Antragsgegners zu einem geringeren Platzangebot (ca. 130 Personen). Da nach Angaben der Antragstellerin 100 bis 150 Personen zum Parteitag erwartet werden, reicht jedoch die Kapazität der Glashalle auf jeden Fall aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist der Ersatzstreitwert i. H. v. 5.000,00 Euro hier nicht zu kürzen.