Beschluss
7 L 485/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0608.7L485.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2043/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2009 wiederherzustellen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 6 Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Antrags- und Klageverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, ergibt sich - unabhängig von dem Ergebnis des Druge-Wipe-Testes (auf dieses kommt es deshalb nicht an) - aus dem vorläufigen toxikologisch-chemischen Befundbericht vom 11. Oktober 2007 von Prof. Dr. T1. , Institut für Rechtsmedizin der Universität N. (Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners), demzufolge bei dem Antragsteller am 10. Oktober 2007 Kokain in der Urinprobe nachgewiesen worden ist, was einen Konsum dieser Droge bestätigt. Wenn in der Blutprobe des Antragstellers gemäß dem entsprechenden Befundbericht vom 29. Oktober 2007 (Bl. 13 a.a.O.) kein Kokain nachweisbar war, bedeutet dies lediglich, dass der Konsum nicht kurzfristig vor der Blutentnahme stattgefunden hat, wiederlegt aber nicht etwa das Ergebnis der Urinuntersuchung. 7 Angesichts dieser Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich Kokain konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er regelmäßig diese oder andere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599. 9 Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe vor Erlass der Entzieh-ungsverfügung statt eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine ausschließlich medizinische Begutachtung anordnen müssen, wird dem vorliegend nicht gefolgt. Steht der Konsum harter Drogen durch den Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen fest, ist die Anordnung eines Gutachtens vor der Entziehung der Fahrerlaubnis angesichts des nicht erheblichen Zeitablauf von ca. 1½ Jahren seit des festgestellten Konsums bis zum Erlass der Entziehungsverfügung nicht erforderlich. Dies auch deshalb, weil der Antragsteller eine Änderung seiner Konsumgewohnheiten nicht einmal behauptet hat. 10 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Der bloße Zeitablauf belegt dies wie schon gesagt nicht. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteil-ungsverfahren durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -. 12