Urteil
1 K 4663/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0610.1K4663.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 15. August 2008 verpflichtet, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 17. November 1971 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Dienst des Beklagten. Sie ist Mutter von zwei am 22. September 1995 und 5. Dezember 1999 geborenen Kindern. 3 Am 28. November 1997 bestand die Klägerin die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit der Note befriedigend (2,8)". Vom 1. Februar 1998 bis zum 31. März 2000 absolvierte sie ihren Vorbereitungsdienst und bestand die Zweite Staatsprüfung am 23. März 2000 mit der Note gut (2,3)". 4 In der Zeit vom 1. April 2000 bis zum 5. März 2006 widmete sich die Klägerin ihren Angaben zufolge ausschließlich der Betreuung ihrer beiden Söhne. Im ersten Quartal des Jahres 2006 bat sie um Aufnahme in die Bewerbungsdatei zur Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes. 5 In dem Zeitraum vom 6. März 2006 bis zum 5. August 2008 leistete die Klägerin auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge Vertretungsunterricht an der M. -Grundschule in E. und an der Gemeinschaftsgrundschule G. Straße °° in C. . Dabei war sie vom 6. März 2006 bis zum 23. Juni 2006 mit 15/28 Wochenstunden, vom 9. August 2006 bis zum 29. Oktober 2007 mit 24/28 Wochenstunden, vom 30. Oktober 2007 bis zum 19. Dezember 2007 mit 26/28 Wochenstunden und anschließend erneut mit 24/28 Wochenstunden beschäftigt. 6 Am 13. Juni 2008 teilte die Bezirksregierung B. der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, sie zum 6. August 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes einzustellen, sofern sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfülle. Anderenfalls sei ein Beschäftigungsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrages der Länder vorgesehen. Die Klägerin unterschrieb die beigefügte Annahmeerklärung am selben Tage. 7 Durch Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2008 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 6. August 2008 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt (Grundschulen im Bereich des Schulamtes C. , Entgeltgruppe 11 TV-L). Der Städtische Medizinaldirektor Dr. I. vom Gesundheitsamt der Stadt C. hatte unter dem 2. Juli 2008 mitgeteilt, die Klägerin sei gesundheitlich geeignet zur Einstellung als Lehrerin. Es bestünden keine ärztlichen Bedenken gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und später auch auf Lebenszeit. 8 Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 bat die Klägerin die Bezirksregierung B. unter Hinweis auf die geleisteten Erziehungszeiten um Prüfung einer Verbeamtung. 9 Mit Bescheid vom 15. August 2008 teilte die Bezirksregierung B. der Klägerin mit, dass ihre Verbeamtung nicht möglich sei. Zum Zeitpunkt ihrer Übernahme in das unbefristete Beschäftigungsverhältnis habe sie die maßgebliche Altershöchstgrenze nach § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO NRW -) bereits um rund ein Jahr und neun Monate überschritten gehabt. Die Betreuung ihrer Kinder sei nicht die entscheidende, unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze gewesen. Der Kausalzusammenhang sei durch die befristeten Beschäftigungen in dem Zeitraum vom 6. März 2006 bis zum 5. August 2008 unterbrochen worden. 10 Die Klägerin hat am 3. September 2008 Klage erhoben. 11 Sie trägt vor, die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW unschädlich. Sie habe sich auch während ihrer Vertretungstätigkeit in der Zeit vom 6. März 2006 bis zum 5. August 2008 überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet. Das sei aufgrund familienfreundlicher Gestaltung ihrer Arbeitszeiten möglich gewesen. Sie werde durch die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis gegenüber anderen Kolleginnen benachteiligt. Diese hätten nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes Vertretungsstunden sammeln und so ihre Aussichten auf eine Verbeamtung verbessern können. Ihr, der Klägerin, sei das wegen der Kinderbetreuung nicht möglich gewesen. Wegen des Zusammenhangs zwischen der Anzahl der geleisteten Vertretungsstunden und der dem jeweiligen Bewerber in der Bewerbungsdatei zugeordneten Ordnungsgruppe könne ihr die Beschäftigung als Vertretungslehrerin nicht vorgeworfen werden. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 15. August 2008 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte wiederholt und vertieft die im angefochtenen Bescheid gemachten Ausführungen. Überschreite - wie hier bei der Vertretungstätigkeit der Klägerin - der Beschäftigungsumfang die Hälfte der Regelwochenstundenzahl, sei davon auszugehen, dass die Kinderbetreuung nicht mehr im Vordergrund gestanden habe. Die beruflichen Erfahrungen der Bewerber seien nur für die Entscheidung über die Einstellung als Lehrkraft relevant, nicht jedoch für die Frage, ob die Einstellung im Beamten- 17 oder im Tarifbeschäftigungsverhältnis erfolge. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die zulässige Klage ist begründet. 21 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der entgegenstehende Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. August 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 22 Der Einstellungsanspruch folgt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -) und § 15 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (Landesbeamtengesetz - LBG NRW -). 23 Die Klägerin erfüllt die für eine Einstellung nach diesen Vorschriften erforderlichen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Insbesondere steht die Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW der Einstellung der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Bestimmung unwirksam, weil sie von der Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (entspricht § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) nicht gedeckt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Verordnungsgeber es nicht der Verwaltung überlassen dürfe, unter welchen Voraussetzungen sie an der Altersgrenze festhalten wolle. Es sei nicht Aufgabe der Verwaltung, eigenverantwortlich zu bestimmen, wann der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG durch eine Altersgrenze eingeschränkt werde. Das lasse die Laufbahnverordnung jedoch zu, indem sie neben den eng begrenzten Ausnahmen in § 6 LVO NRW alle weiteren möglichen Ausnahmen von der Altersgrenze durch § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW voraussetzungslos in das Ermessen der Verwaltung stelle. Aus diesem Grund habe sich ein für die Bewerber schwer durchschaubares Erlasswesen der Verwaltung zur Einhaltung der Altersgrenze entwickelt, das dem Gebot der Normklarheit widerspreche. Dieser rechtliche Mangel erfasse nicht nur § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW, sondern die Regelung über die Altersgrenzen für Lehrerlaufbahnen insgesamt. 24 Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - u.a. und vom 18. Mai 2009 - 2 C 67.08 -. 25 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung an. 26 Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 15 Abs. 3 LBG NRW gewähren allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, das sich an dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu orientieren hat. Die Klägerin hat gleichwohl einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil das Ermessen des Beklagten auf eine dem Einstellungsantrag stattgebende Entscheidung reduziert ist. Der Beklagte hat mit seinem Einstellungsangebot vom 13. Juni 2008 seine Entscheidung zu erkennen gegeben, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, sofern - wie hier nach den vorstehenden Ausführungen der Fall - die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Mit der Einstellung der Klägerin in einem unbefristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis hat er deutlich gemacht, dass sie in fachlicher Hinsicht die von ihm gestellten Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus ist die Klägerin nach den amtsärztlichen Feststellungen für das Beamtenverhältnis gesundheitlich geeignet. Bei dieser Sachlage fehlt es an einem Grund, der den Beklagten bei pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens dazu berechtigen könnte, die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe abzulehnen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29