Beschluss
9 L 508/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0615.9L508.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. -T. aus C. wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. 3 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ist abzulehnen, weil der wörtlich gestellte Antrag, 4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegen den Bescheid vom 24. April 2009 auszusetzen, 5 nicht statthaft ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO vorliegt. Der vorläufige Rechtsschutz nach der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestimmt sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, falls der Antrag zuvor eine gesetzliche Fiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst, weil er nach Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist. 6 Das Gericht könnte den nach § 123 Abs. 1 VwGO unzulässigen Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend umdeuten, dass der Antragsteller begehrt, 7 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2102/09 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. April 2009 anzuordnen. 8 Jedoch wäre der so verstandene Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. 9 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung die privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 24. April 2009 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. 10 Zutreffend hat der Antragsgegner angenommen, dass der Antragsteller den Aufenthaltszweck des Abschlusses des von ihm betriebenen Bachelor-Studiums Elektrotechnik an der Fachhochschule E. nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erreichen kann, wie dies nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist bei der Beurteilung des angemessenen Zeitraums" nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind sowie mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist. 11 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2008 - 18 B 975/08 - , zitiert nach juris m. w. N. 12 Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann im Fall des Antragstellers, der im Juli 2002 in das Bundesgebiet eingereist ist und sich derzeit im 9. Fachsemester des Bachelor-Studiums Elektrotechnik an der Fachhochschule E. befindet, nach dem bisherigen Studienverlauf nicht davon ausgegangen werden, dass er das Studium in angemessener Zeit erfolgreich abschließen wird. Ausweislich der Bescheinigung der Fachhochschule E. vom 26. November 2008 beträgt die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit und der Anfertigung der Bachelor- Arbeit 6 und die durchschnittliche Studiendauer 8,3 Semester. Der Antragsteller hatte von den erforderlichen 60 ECTS-Punkten im Grundstudium (1. Studienjahr) und den im Hauptstudium erforderlichen 105 ECTS-Punkten (2. Studienjahr) zum Zeitpunkt des 8. Semesters keinen Punkt erreicht. Da er in den von ihm absolvierten Semestern keine Leistungsnachweise erbracht und nach Aktenlage keine Studienfortschritte erzielt hat, ist die prognostische Aussage des Antragsgegners, der Antragsteller könne sein Studium nicht mehr innerhalb der angemessenen Höchstaufenthaltsdauer erfolgreich abschließen, rechtlich nicht zu beanstanden. 13 Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller derzeit als Zweithörer im 3. Semester im Studiengang Elektrotechnik an der Fachhochschule E1. eingeschrieben ist. Es kann insoweit dahinstehen, ob die vom Antragsteller an der Fachhochschule E1. absolvierten Studienleistungen überhaupt bei der Frage, ob er den Aufenthaltszweck im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG in einem angemessenen Zeitraum noch erreichen kann, Berücksichtigung finden, da die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nur zum Zwecke der Durchführung des Studiums Elektrotechnik an der Fachhochschule E. erteilt wurde. Denn auch seine Studienleistungen an der Fachhochschule E1. sind nicht geeignet, die Prognose des Antragsgegners zu widerlegen. Ausweislich eines Schreibens des Kanzlers der Fachhochschule E1. vom 8. Mai 2009 hat der Antragsteller inzwischen zwar vier Prüfungen bestanden. Allerdings muss er noch weitere Prüfungen bestehen, um sich überhaupt als Ersthörer an der Fachhochschule E1. einschreiben zu können. In seinem jetzigen Status als Zweithörer kann er hingegen keinen Abschluss an der Fachhochschule E1. erlangen. 14 Auch wenn der Antragsteller sich im Sommersemester 2009 für weitere Prüfungen angemeldet hat, ist derzeit völlig ungewiss, wann er überhaupt die Voraussetzungen erlangen wird, um sich an der Fachhochschule E1. als Ersthörer einzuschreiben. Unterstellt den Fall, er würde im Sommersemester 2009 alle hierfür erforderlichen Prüfungen bestehen, könnte er einen Studienabschluss ausweislich des Schreibens der Fachhochschule E1. vom 8. Mai 2009 frühestens nach (weiteren) fünf Semestern erreichen, was unter Berücksichtigung seiner bisherigen Studienleistungen eher unwahrscheinlich ist. Der Antragsteller würde also jedenfalls weitere fünf Semester - mithin noch 5/6 der Regelstudienzeit - zum erfolgreichen Abschluss des Studiums Elektrotechnik benötigen. 15 Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch nichts dazu vorgetragen hat, welche Ursache die bisher eingetretene Studienverzögerung - Erreichen des Ziels des 1. Fachsemesters nach 4 ½ Jahren - hatte und weshalb diese nunmehr nicht zu weiteren Studienverzögerungen führen wird. 16 Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht den Vorgaben der §§ 58 und 59 AufenthG. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. 19