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Urteil

4 K 2920/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0626.4K2920.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 verpflichtet, den Klägern die im Schuljahr 2007/08 entstandenen Kosten für ein Schokoticket für ihre Tochter U. für den Besuch der U1. -L. - Schule abzüglich des Eigenanteils zu erstatten. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leisten. 1 Tatbestand: 2 Die am 23. Oktober 1990 geborene Tochter U. der Kläger besucht seit ihrem Übergang zur weiterführenden Schule das Städtische Gymnasium U1. -L. -Schule. Der Schulweg dorthin hat eine Länge von über 5 km. Den Klägern wurden bis zum Schuljahr 2006/07 unstreitig Schülerfahrkosten in Form des sog. Schokotickets gewährt; denn bis zu dieser Zeit bestanden in C. noch Schuleinzugsbereiche. 3 Im streitgegenständlichen Schuljahr 2007/08 trat die Schülerin in die Jahrgangsstufe 11 des genannten Gymnasiums ein. Den erneuten Antrag der Kläger auf das ermäßigte Schülerticket lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. August 2007 ab. Zur Begründung stellte sie maßgeblich darauf ab, dass mit dem Wegfall der Schuleinzugsbereiche ab dem Schuljahr 2007/08 auf die nächstgelegene Schule abzustellen sei. Das sei für die Tochter der Kläger die T. -Schule, zu der der Schulweg nur eine Länge von 2,6 km habe. Schulorganisatorische Gründe stünden einem Besuch der T. -Schule nicht entgegen. 4 Gegen den Ablehnungsbescheid erhoben die Kläger am 14. August 2007 Widerspruch: Der Verweis auf eine nächstgelegene Schule verstoße gegen ihren Vertrauensschutz, weil ihnen ursprünglich verwehrt gewesen sei, U. auf die H. -F. -Schule oder T. -Schule zu schicken. Nunmehr sei ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Kern der Begründung ist, dass nächstgelegenes (aufnahmebereites) Gymnasium die H. -F. -Schule sei; der Schulweg dorthin habe eine Länge von 2,6 km. Nach Auskunft der H. -F. -Schule könne U2. dort mit der von ihr gewählten Fremdsprachenfolge Englisch und Spanisch aufgenommen werden. 6 Am 2. Oktober 2007 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie vertiefen ihre Ausführungen zum Vertrauensschutz und verweisen u.a. auf die künstlerische Ausrichtung der U1. -L. -Schule sowie die von U. für die gymnasiale Oberstufe gewählte Fächerkombination. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 zu verpflichten, den Klägern die im Schuljahr 2007/08 entstandenen Kosten für ein Schokoticket für ihre Tochter U. für den Besuch der U1. -L. -Schule abzüglich des Eigenanteils zu erstatten. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hält einen Vertrauensschutz nicht für gegeben, weil sich mit dem Eintritt in die gymnasiale Oberstufe die Sach- und Rechtslage geändert habe. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1 ) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Kläger hatten im Schuljahr 2007/08 einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für ihre Tochter U. , der aufgrund Zeitablaufs in einen Erstattungsanspruch übergegangen ist. Sie werden durch die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten somit in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 15 Anspruchsgrundlage sind die §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1, 97 des Schulgesetzes NRW (SchulG) in Verbindung mit den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO) in der Fassung vom 30. April 2007, wonach zu den vom Schulträger zu tragenden Sachausgaben der öffentlichen Schulen auch die Kosten gehören, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülern zu den Schulen im Sinne des § 97 Abs. 1 SchulG und zurück notwendig entstehen. 16 Soweit gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO Fahrkosten unter anderem dann notwendig entstehen, wenn der Schulweg für einen Schüler der Sekundarstufe II in der einfachen Entfernung mehr als 5 km beträgt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Länge des Schulwegs der Schülerin zu der besuchten U1. -L. -Schule über dieser Entfernung liegt. 17 Ebenfalls unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Schulweg zur H. -F. -Schule deutlich unterhalb der Entfernungsgrenze von über 5 km liegt und damit als räumlich nächstgelegenes Gymnasium im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO in Betracht zu ziehen ist. Nach dieser Vorschrift ist nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 18 Die Tochter der Klägerin kann gleichwohl nicht auf den Besuch der H. - F. -Schule verwiesen werden, weil einem Besuch - trotz vorhandener Aufnahmemöglichkeit - im Schuljahr 2007/08 schulorganisatorische Gründe im Sinne des § 9 Abs. 8 SchfkVO entgegenstanden. Nach dieser Vorschrift liegt ein schulorganisatorischer Hinderungsgrund u. a. vor, wenn ein mit dem Besuch der anderen Schule verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Eine entsprechende Regelvermutung enthält § 9 Abs. 8 Satz 2 SchfkVO u.a. für einen Schulwechsel „nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe". 19 Ob das Merkmal „nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe" vorliegt, beurteilt sich bezogen auf den Stand der Schullaufbahn im Bewilligungszeitraum. Die Kammer teilt die sinngemäße Auffassung der Beklagten, dass für das Merkmal „nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe" auf den Zeitraum „nach Beendigung der Jahrgangsstufe 10 und vor Eintritt in die Jahrgangsstufe 11" , also im Ergebnis auf die Zeit der Schulferien - abzustellen ist, nicht. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, kann in tatsächlicher Hinsicht zu Zufallsergebnissen führen, je nachdem, ob der Schülerfahrkostenantrag vor oder nach Beginn des Bewilligungszeitraums gestellt wird. In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO bestimmt, dass der Antrag auf Fahrkostenübernahme unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, d. h. dass die Vorschrift davon ausgeht, dass der Bewilligungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen hat und sich die behördliche Prüfung zwangsläufig auf diesen beziehen muss. Im Bewilligungszeitraum 2007/08 befand sich die Tochter der Kläger in der Klasse 11, also der gymnasialen Oberstufe, so dass für sie ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar war: 20 Dieses Ergebnis kann nicht mit der (Zumutbarkeits -) Erwägung relativiert werden, die Schülerin hätte vor Erreichen dieses qualifizierten Ausbildungsstandes die Schule wechseln müssen. 21 Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG NRW), 22 vgl. Urteil vom 20. Februar 1990 - 16 A 507/89 - (Juris) 23 wonach - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des damaligen § 9 Abs. 6 SchfkVO - ein Überwechseln auf die nächstgelegene Schule auch dann unzumutbar sein kann, wenn die bisher besuchte Schule von Anfang an nicht die nächstgelegene war und die Auswahl der Schule allein aus persönlichen Gründen getroffen worden ist. Das OVG NRW hat ausgeführt: 24 „Vielmehr erfaßt der Wortlaut des § 9 Abs. 6 SchfkVO alle Fälle, in denen der Besuch der nächstgelegenen Schule einen Schulwechsel erforderlich machen würde, ohne daß es auf die Ursachen hierfür ankommt. Ein solcher Wechsel wird zum Beispiel auch dann notwendig, wenn der Schüler bereits seit längerem die ferner gelegene Schule besucht. Daß gerade diese Fallgestaltung von § 9 Abs. 6 SchfkVO miterfaßt werden soll, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Durch die Bestimmung des § 9 Abs. 6 SchfkVO sollten die Konsequenzen aus dem zum Ausbildungsförderungsrecht ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 - (BverwGE 57, 199 = FamRZ 1979, 540) auch für das Schülerfahrkostenrecht gezogen werden (vgl. Lieberich/Rombey, a.a.O., § 9 Rn. 13). Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Auszubildende besuchte seit dem neunten Schuljahr ein Gymnasium, das außerhalb des Wohnorts der Mutter lag. Die Behörde lehnte für die zwölfte Klasse eine Bewilligung des erhöhten Bedarfssatzes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BaföG ab, weil in dem Wohnort der Mutter eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus, daß ein Wechsel der Ausbildungsstätte unzumutbar sei, wenn hierdurch das angestrebte Ausbildungsziel gefährdet erscheine. Dabei maß es offenbar dem Umstand keine Bedeutung bei, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit Jahren unverändert geblieben waren, sich also auch der Wohnort der Mutter nicht geändert hatte. Da die Regelung des § 9 Abs. 6 SchfkVO mit Blick auf diese Fallgestaltung getroffen worden ist, ist anzunehmen, daß es auch insoweit auf eine Änderung der örtlichen Verhältnisse nicht ankommen sollte. D. h. nach § 9 Abs. 6 SchfkVO kann ein Überwechseln auf die nächstgelegene Schule grundsätzlich auch dann unzumutbar sein, wenn die bisher besuchte Schule von Anfang an nicht die nächstgelegene war und die Auswahl der Schule allein aus persönlichen Gründen getroffen worden war." 25 Damit ist den Zumutbarkeitserwägungen der Beklagten bereits grundsätzlich der Boden entzogen. Im Falle der Tochter der Kläger ist zudem zu berücksichtigen, dass sich ihre schulische Situation von der in dem vom OVG Münster entschiedenen Fall dadurch unterscheidet, dass für die Schülerin bis zur Jahrgangsstufe 10 die H. -F. -Schule überhaupt nicht die nächstgelegene Schule war, weil sie aufgrund noch bestehender Schuleinzugsbereiche diese Schule überhaupt nicht besuchen durfte. Damit ist für die Zumutbarkeitserwägungen der Beklagten im Falle der Tochter der Kläger nach der Rechtsprechung des OVG Münster erst recht kein Raum. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27