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Beschluss

9 L 598/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0713.9L598.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die sinngemäß gestellten Anträge, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2523/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Mai 2009 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen, 4 sind zulässig, aber nicht begründet. 5 Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Bei evidenten Eignungsmängeln - wie hier beim nachgewiesenen Konsum von Amphetamin - bedarf es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter keiner differenzierten, auf die Umstände des Einzelfalles eingehenden Begründung der sofortigen Vollziehung. 6 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, zitiert nach Juris. 7 Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner gegebene Begründung. 8 Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht - für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. 9 Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses der Antragstellerin einerseits - vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits - die Teilnahme der Antragstellerin am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden -, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürften sich die in der Hauptsache angefochtenen Regelungen als rechtmäßig erweisen. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ausnahmsweise begründen könnten. 10 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - FeV -. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. 11 Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Ihre Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung schon deshalb ausgeschlossen, weil durch das Rechtsmedizinische Gutachten des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum C. ) vom 8. Februar 2009 nachgewiesen ist, dass sie Amphetamin, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, konsumiert hat. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Ausnahme: Cannabis) ist nach Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Dabei stellt Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme" selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - m. w. N.; anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 ff. und vom 8. Juli 2002, NJW 2002, 2381) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahrereignung. 13 Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das im Zusammenhang mit dem Vorfall am 25. Dezember 2008 eingeleitete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft F. eingestellt wurde. Dem Strafverfahren kommt insoweit - mangels Vergleichbarkeit der Zielrichtung - keine präjudizielle Wirkung im Hinblick auf die Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu. Während das Strafverfahren darauf zielt, bereits abgeschlossene Sachverhalte zu sanktionieren, hat die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßnahme der Gefahrenabwehr keinen repressiven Charakter, sondern soll zukünftig das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr schützen. Gleiches gilt für das nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die mit Bußgeldbescheid vom 26. März 2009 festgesetzte Geldbuße von 250,-- EUR und das zugleich angeordnete einmonatige Fahrverbot stellen eine Sanktion für das der Antragstellerin zur Last gelegte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel dar und stehen deshalb nicht in Widerspruch zur streitgegenständlichen (präventiven) Fahrerlaubnisentziehung. 14 Da bei der Antragstellerin ein Amphetaminkonsum aufgrund der untersuchten Blutprobe feststeht, ist grundsätzlich von ihrer Ungeeignetheit auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellungen und durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen kompensieren kann und dass die Antragstellerin ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, dem Ergehen der Ordnungsverfügung, nachweislich wiedererlangt hatte. Eine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kommt regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz (vgl. Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) in Betracht. 15 Schließlich liegen auch keine Gründe vor, die hier ausnahmsweise trotz der geringen Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Der (pauschale) Vortrag der Antragstellerin, sie sei aufgrund ihres „nächtlichen Rufbereitschaftsdienstes" im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester auf die Fahrerlaubnis angewiesen, rechtfertigt im Hinblick auf das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr zum Schutz von Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer nicht ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses. 16 Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen des § 63 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -. Gründe, die Entziehungsverfügung nicht mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchzusetzen, sind nicht ersichtlich. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer in Anlehnung an die geänderte Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 19 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 16 B 114/09 -, 20 in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrags an, es sei denn es geht um einen - hier nicht dargelegten - Fall der qualifizierten beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis. 21