Beschluss
9 K 2813/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
• Ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach §§ 5, 6 AufenthVO kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene nachweislich keinen Pass besitzt und ihm die Beschaffung dieses Passes unzumutbar ist.
• Die Zumutbarkeit, sich um einen Nationalpass zu bemühen, ist grundsätzlich zu prüfen; Unzumutbarkeit muss dargelegt und je nach Gewicht der Umstände nachgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH bei fehlender Aussicht auf Reiseausweis (AufenthVO) • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). • Ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach §§ 5, 6 AufenthVO kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene nachweislich keinen Pass besitzt und ihm die Beschaffung dieses Passes unzumutbar ist. • Die Zumutbarkeit, sich um einen Nationalpass zu bemühen, ist grundsätzlich zu prüfen; Unzumutbarkeit muss dargelegt und je nach Gewicht der Umstände nachgewiesen werden. Der minderjährige Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur gerichtlichen Durchsetzung der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Die Ausländerbehörde verweigerte den Reiseausweis, weil nach ihrer Auffassung zunächst zumutbare Bemühungen zur Beschaffung eines türkischen Nationalpasses nicht ersichtlich seien. Kläger und seine Eltern führten an, die Mutter habe bereits beim türkischen Generalkonsulat vorgesprochen; der Vater habe jedoch keinen Antrag persönlich gestellt. Der Vater ist als Flüchtling anerkannt, was die Frage möglicher Gefährdungen beim Aufsuchen der Auslandsvertretung aufwirft. Der Kläger macht geltend, die Ausstellung eines nationalen Passes sei aus praktischen Gründen nicht möglich. Das Gericht prüfte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 5, 6 AufenthVO und die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung vorliegen. • Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen ist (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). • Ein Reiseausweis nach §§ 5, 6 AufenthVO setzt voraus, dass der Ausländer nachweislich keinen Pass besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann; die Ausländerbehörde darf grundsätzlich auf die Möglichkeit zur Passbeschaffung beim Heimatstaat verweisen. • Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ist eine Ausnahme und vom Ausländer darzulegen; je gewichtiger die vorgebrachten Umstände, desto geringer die Anforderungen an den Nachweis. • Im vorliegenden Fall haben der minderjährige Kläger und seine Eltern keine hinreichenden Bemühungen dargelegt. Der Vater hat entgegen der Darstellung nicht persönlich beim Generalkonsulat einen Pass beantragt, weshalb dessen Bemühungen nicht ausreichend nachgewiesen sind. • Gefährdungsgründe, die ein persönliches Vorsprechen unzumutbar machten, sind nicht ersichtlich; die subjektive Furcht des Vaters ist unbeachtlich, es gilt ein objektivierender Maßstab. • Soweit der Vater als Flüchtling anerkannt ist, führt die Beantragung eines Passes zur Passbeschaffung für das Kind nicht zwingend zur Aufgabe der Flüchtlingseigenschaft; eine Unterschutzstellung durch Passannahme liegt nicht ohne Weiteres vor, sodass diese Erwägung die Zumutbarkeit nicht beseitigt. • Es bestehen zudem konkrete Möglichkeiten, sich an Behörden des Herkunftsstaates oder Vermittler im Heimatland zu wenden; die behauptete Formalbedingung der Auslandsvertretung genügt als Nachweis für Unzumutbarkeit nicht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die Klage auf Erlass eines Reiseausweises nach §§ 5, 6 AufenthVO voraussichtlich keinen Erfolg hätte. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger und seine zur Passbeantragung Verpflichteten nicht dargelegt und nachgewiesen haben, dass die Beschaffung eines türkischen Nationalpasses unzumutbar und erfolglos ist. Insbesondere hat der Vater die erforderlichen persönlichen Schritte zur Passbeschaffung nicht ausreichend unternommen und es liegen keine objektivierbaren Gefährdungsgründe vor, die ein Vorsprechen beim Generalkonsulat ausschließen würden. Daher ist die Erwägung, zunächst die Ausstellung eines nationalen Passes zu verfolgen, rechtlich geboten und macht die sofortige Erteilung eines Reiseausweises nicht ersichtlich begründet.