Beschluss
7 L 735/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2009:0814.7L735.09.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 3029/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juli 2009 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen - diese ist vom Antragsgegner nicht angeordnet worden und bedarf deshalb auch keiner besonderen Begründung - sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, für den sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte ergeben; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Insbesondere ist nach den maßgeblichen Vorschriften ohne Belang, welche Strecken ein Fahrerlaubnisinhaber in einer bestimmten Zeit zurücklegt und ob diese Fahrten privat oder beruflich veranlasst sind. Da die Gefahren, die mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zwangsläufig verbunden sind, umso größer sind, je mehr ein Kraftfahrer fährt, müssen gerade vielfahrende Berufskraftfahrer die Verkehrsregeln strikt einhalten, um die von ihrer Verkehrsteilnahme ausgehenden Risiken zu minimieren. Deshalb hat der Gesetzgeber aus guten Gründen und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise im Rahmen der Punkteregelung nicht auf die Fahrleistung der Betroffenen abgestellt. Der Hinweis des Antragstellers auf die jährlich von ihm zurückgelegte Fahrstrecke ist daher unbeachtlich. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt auch darin nicht. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Hiervon ausgehend sind gegen den Antragsteller von den im Verkehrszentralregister eingetragenen 21 Punkten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung vom 6. Juli 2009, zugestellt am 8. Juli 2009, - spätere Veränderungen bleiben unberücksichtigt - vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21/07 -, juris 18 Punkte zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Bei der Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vom 2. Februar 2006 hatte der Antragsteller nicht nur zwei Verkehrsverstöße mit zusammen neun Punkten, die dem Antragsgegner damals nur bekannt waren, sondern bereits drei Verkehrsverstöße begangen, die sich auf insgesamt 12 Punkte summierten. Dies hatte jedoch auf seinen Punktestand keinen Einfluss, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG für eine Punktereduzierung nicht erfüllt waren. Bei der Anordnung des Aufbauseminars gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG am 6. März 2007 hatte der Antragsteller entgegen dem Kenntnisstand des Antragsgegners nicht nur 5 Verkehrsverstöße mit 16 Punkten, sondern bereits 7 Verkehrsverstöße mit 20 Punkten begangen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG verringerte sich dieser Punktestand auf 17 Punkte, da der Antragsgegner vor Erreichen von 18 Punkten die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht verfügt hatte. Maßgeblich für diese Betrachtung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3/07 - und - 3 C 34/07 -, jeweils juris -, der die Kammer folgt, der Tag, an dem die Verkehrsverstöße begangen, und nicht der Tag, an dem sie rechtskräftig geahndet worden sind (sog. Tattagsprinzip). Deshalb spielt es keine Rolle, dass dem Antragsgegner bei seiner Anordnung nur 16 Punkte bekannt und erst Bußgeldbescheide, die zu 17 Punkten führten, rechtskräftig waren. Daher hat der letzte, am 8. April 2009 begangene Verkehrsverstoß (Handynutzung), der mit 1 Punkt zu bewerten ist, das Punktekonto des Antragstellers auf 18 Punkte erhöht. Bei diesem Punktestand ist, wie eingangs erwähnt, die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Unerheblich ist deshalb, dass der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung von 21 Punkten ausgegangen ist. Rechtlich unerheblich ist auch, dass - wie der Antragsteller zutreffend vorträgt - zwischen dem vorletzten Verstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung am 10. Januar 2007) und dem letzten Verstoß (Handynutzung am 8. April 2009) mehr als zwei Jahre liegen. Denn eine Tilgung der davor liegenden Bußgeldbescheide nach zwei Jahren gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG wurde durch die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 2. August 2004 durch das Amtsgericht N. ausgeschlossen, deren Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG 5 Jahre beträgt und gemäß Abs. 4 Nr. 1 dieser Vorschrift mit dem Tag des (ersten) Urteils beginnt; die Tilgungsfrist dieses Urteils war also bei Erlass der hier angefochtenen Entziehungsverfügung Anfang Juli 2009 noch nicht abgelaufen. Da gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG - die Regelungen der Sätze 2 bis 6 sind ersichtlich nicht einschlägig - eine Tilgung von Eintragungen erst zulässig ist, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen, waren alle 8 Eintragungen mit (reduzierten) 18 Punkten noch verwertbar. Aus alledem folgt, dass die Entziehungsverfügung rechtmäßig sein dürfte. Der Antrag ist deshalb mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutz- verfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.