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Beschluss

14 L 842/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0818.14L842.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller für die Durchführung von Wahlsichtwerbung aus Anlass der am 30. August 2009 stattfindenden Kommunalwahl eine Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von weiteren 222 Plakaten (DIN A1) im Wahlgebiet (Stadtgebiet Gelsenkirchen) zu erteilen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Dem Antrag steht nicht bereits entgegen, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung über eine vorläufige Regelung hinausgeht und damit die Hauptsache vorwegnimmt. Dies ist in Verfahren, bei denen eine politische Partei unmittelbar vor einer Wahl die Verbesserung ihrer Werbemöglichkeiten erstrebt, wegen des drohenden Zeitablaufs regelmäßig der Fall. 6 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. September 1998 - 14 L 2689/98 -, NWVBl 99, 106ff, m.w.N. 7 Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ergeben sich jedoch daraus, dass er den Antrag beim Antragsgegner erst am 12. August 2009, ca. zwei Wochen vor der Kommunalwahl stellt, obwohl ihm der Modus der Sondernutzungserteilung bereits seit dem Erhalt (per E - mail) des im Juni 2009 an die an der Wahl teilnehmenden Parteien versandten Schreibens des Antragsgegners am 15. Juni 2009 bekannt war, die konkrete Sondernutzungserlaubnis mit der dem Antragsteller zugewiesenen Zahl und Standorten der Plakate vom 17. Juli 2009 datiert und die Wahlsichtwerbung bereits seit vier Wochen betrieben wird. Aus diesem Verhalten kann - wie beim Antragsgegner offenbar auch geschehen - der Anschein entstehen, dass es dem Antragsteller vordergründig nicht um die beantragten Plakate gehen könnte, sondern das mit einem derartigen Verfahren möglicherweise verbundene Presseecho die eigentliche Motivation für den vorliegenden Antrag sein mag. 8 Darauf kommt es für die Entscheidung indes nicht an, denn der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. 9 Das ortsfeste Aufstellen oder Aufhängen von Wahlplakaten im öffentlichen Straßenraum stellt - wovon auch die Beteiligten zutreffend ausgehen - eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein - Westfalen (StrWG) dar, die der vorherigen Erlaubnis durch den Antragsgegner bedarf. Dieser befindet darüber nach pflichtgemäßem Ermessen, welches gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden kann. Ein strikter, im Wege der einstweiligen Anordnung in Gestalt der Regelungsanordnung durchzusetzender Rechtsanspruch kommt nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers in Betracht. Es ist allgemein anerkannt, dass für die Zeit des Wahlkampfes - jedenfalls in den letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin - den zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KommWahlG) aufgrund der Bedeutung der Wahlen in einem demokratischen Staat ein Anspruch darauf zusteht, in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben. Dadurch wird in der Regel das Ermessen des Antragsgegners dahingehend eingeschränkt, dass entsprechende Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen sind. 10 Vgl. dazu und zu den Schranken der Wahlwerbung grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 ff. 11 Dieser Anspruch besteht jedoch nicht unbeschränkt. Es ist ebenfalls anerkannt, dass die Gemeinde berechtigt ist, die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet zu beschränken und auch bestimmte Standorte - etwa aus Gründen der Verkehrssicherung - auszunehmen. Gleichfalls ist die Gemeinde berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verschandelung und Verschmutzung des Ortsbildes durch so genanntes "wildes Plakatieren" verhindert wird. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung wird weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist. Ebensowenig wie Rundfunkanstalten verpflichtet sind, Sendezeiten für Wahlsendungen von Parteien unbegrenzt oder in dem von den Parteien für erforderlich gehaltenen Umfang bereitzustellen, braucht eine Gemeinde den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung unbeschränkt Rechnung zu tragen; ebenso wie sich der Anspruch der Parteien auf eine angemessene Redezeit für ihre Rundfunkpropaganda richtet, sich aber auch darauf beschränkt, ist dies bei der Wahlsichtwerbung der Fall. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, ist ihre Sache. Die Gemeinden sind dabei nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen, der allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 GG und in § 5 Parteiengesetz (PartG) niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und schließlich sonstigen sich aus Bundesverfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung getragen sein muss. Was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung zu sehen ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, unter welchen Voraussetzungen den Parteien jeweils eine nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird, um ihnen wirksame Wahlpropaganda zu ermöglichen. Insoweit ist auch nach der Art der Wahl sowie der Größe der Gemeinde zu differenzieren. Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten beurteilt sich demgemäß danach, ob im Hinblick auf die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten insgesamt zugelassen wird, sowie danach, ob die Gesamtzahl der Plakatierungen in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen verteilt worden ist. Die Plakatierungsmöglichkeiten müssen hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamtem Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben. Letztere erscheint jedenfalls dann noch gewährleistet, wenn jede Partei rechnerisch in jedem Wahlbezirk mindestens eine Möglichkeit zur Wahlsichtwerbung besitzt. Als erforderlich, aber auch als ausreichend kann bezeichnet werden, wenn - jedenfalls in Großstädten - ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner zur Verfügung steht. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 ff, m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 6 L 628/06 -, Juris m.w.N..; Beschluss der Kammer vom 2. September 1998 - 14 L 2689/98 -, NWVBl 99, 106ff, m.w.N. 13 Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Kammer, 14 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. September 1998 - 14 L 2689/98 -, NWVBl 99, 106ff, m.w.N., Beschluss vom 14. September 1984 - 14 L 1268/84 - nicht veröffentlicht, aber insbesondere zu dem Verhältnis der Zahl der aufzustellenden Plakate zur Einwohnerzahl Gelsenkirchens (1:77) in dem vorzitierten, veröffentlichten Beschluss wiedergegeben, 15 bei der Begrenzung und der Verteilung der im Stadtgebiet von Gelsenkirchen ausgewiesenen Standorte an diesen Grundsätzen ausgerichtet und - wie anlässlich zurückliegender Wahlen -, 16 vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. April 2005 - 14 L 546/05 - zur Landtagswahl 2005, nicht veröffentlicht, 17 ein fein ausbalanciertes Wahlsichtwerbungs - Konzept entwickelt. Diese Entscheidung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden und keinesfalls ermessensfehlerhaft. 18 Die Begrenzung der Gesamtzahl der Wahlplakate dient - wie sich aus dem im Juni versandten Schreiben und der Begründung der Sondernutzungserlaubnis vom 17. Juli 2009 ergibt - dazu, dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit Geltung zu verschaffen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sichern. Wie aus der Antragserwiderung folgt, dienen die in dem der Sondernutzungserlaubnis zugrundeliegenden und im Juni 2009 auch an den Antragsteller versandten Konzept „Wahlsichtwerbung in Gelsenkirchen anlässlich der Kommunalwahl am 30. August 2009" vorgesehenen Einschränkungen auch dazu, eine wochenlange Verschandelung des Stadtbildes durch wildes Plakatieren zu verhindern. Auch wenn dieser Gesichtspunkt in dem an die Parteien und Gruppierungen versandten Konzept nicht ausdrücklich erwähnt ist, ist diese Erwägung des Antragsgegners dem Kontext des Schreibens zu entnehmen. So wird neben der zeitlichen Einschränkung der Wahlsichtwerbung vor und vor allen Dingen nach der Wahl dort ausdrücklich erwähnt, dass die Zahl der Werbeplakate einer Partei in einem Straßenzug begrenzt wird, um eine erdrückende Plakatwerbung einer einzelnen Partei zu vermeiden. Des weiteren wird angekündigt, dass gegen „wildes Plakatieren" konsequent eingeschritten werde. 19 Insbesondere die in diesem Konzept enthaltene Anknüpfung an den Fraktionsstatus im Bundestag zur Bestimmung der Bedeutung einer Partei und daran anknüpfend für die Berechnung der ihr zustehenden Zahl der Plakate im Verhältnis zu anderen Parteien, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des hier angewendeten § 5 ParteiG nicht zu beanstanden. 20 Darauf, ob es neben dem Rückgriff auf § 5 ParteiG auch andere, den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur „abgestuften Chancengleichheit" gerecht werdende Verteilungsmodelle geben kann, die alternativ zur Anwendung kommen könnten, kommt es vorliegend nicht an. Wie bereits ausgeführt, entspricht das vom Antragsgegner angewendete Modell den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend anerkannten Grundsätzen. Der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht noch ist es im Rahmen der in diesem - auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten - Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung offensichtlich, dass diese Grundsätze nicht mehr anzuwenden wären und ihre Anwendung zu einer rechts- / verfassungswidrigen Beeinträchtigung des Antragstellers führen würde. Die oben dargestellten Grundsätze und die in der angegebenen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts eingehend begründete Geltung des bundesrechtlichen § 5 PartG für die Kommunalwahlen wird auch angesichts des Umstandes, dass die so- genannte 5% - Hürde bei den Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr gilt, nicht eingeschränkt. Diese Hürde war bereits nach der oben dargestellten Rechtsprechung, auf die insoweit Bezug genommen werden kann, bei der Verteilung der vorhandenen Wahlwerbeflächen auf die zur Wahl zugelassenen Parteien nicht zu beachten. 21 Der grundsätzlich gegebene Anspruch des Antragstellers auf eine angemessene Wahlsichtwerbung ist daher durch das ihm zugeteilte Kontingent ausgeschöpft; der geltend gemachte weitergehende Anspruch ist nicht glaubhaft gemacht. 22 Unabhängig davon ist es mit Blick auf die Chancengleichheit der zur Wahl antretenden Parteien gerechtfertigt, den Antrag auch deshalb abzulehnen, weil eine kurzfristige einseitige Änderung des von dem Antragsgegner ausgearbeiteten Konzepts zur Wahlsichtwerbung entsprechend dem Antrag des Antragstellers so kurzfristig vor dem Wahltermin - und damit in der sogenannten „heißen Phase" des Wahlkampfs - das Recht der anderen Parteien auf Chancengleichheit prognostisch beachtlich beeinflussen würde. Die isolierte Zuteilung von weiteren 222 Plakaten würde dem Antragsteller einen quantitativen Vorsprung der Wahlsichtwerbung gegenüber anderen „kleinen" Parteien verschaffen sowie den Abstand zu den in Fraktionsstärke im Bundestag vertretenen „großen" Parteien verringern und damit die Chancengleichheit verzerren. Ein Ausgleich dieses Vorsprungs müsste entweder durch eine Erhöhung der Gesamtzahl der Plakate und eine entsprechende Verteilung der neuen Kontingente auf die weiteren Parteien ausgeglichen werden, oder aber zu Lasten der Kontingente der anderen Parteien erfolgen, um den Grundsätzen der ausgewogenen Chancengleichheit zu genügen. Im ersten Fall erscheint es als geradezu ausgeschlossen, dass die konkurrierenden Parteien so kurzfristig noch in der Lage wären ihre Plakat - Kampagne auf neue Standorte auszudehnen. Im zweiten Fall wären gerade die weiteren kleinen Parteien in ihren Rechten verletzt, da ihnen eine Unterschreitung ihres jetzigen (Mindest-)Kontingents eine flächendeckende Werbung auf dem Stadtgebiet unmöglich machen würde. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert nicht - wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich - zu halbieren ist, da das Verfahren nicht nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand hat, sondern auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. 25 Rechtsmittelbelehrung: 26 Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. 27 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 28 Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte gemäß § 67 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung oder durch eine den dort genannten Vertretungsberechtigten gleichgestellte Person vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. 29 Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 30 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 31 Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 2. muss sich jeder Beteiligte gemäß § 67 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung oder durch eine den dort genannten Vertretungsberechtigten gleichgestellte Person vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. 32