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Beschluss

7 L 708/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0818.7L708.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2918/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Juni 2009 anzuordnen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Die in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - vorgeschriebene sofortige Vollziehung der angefochtenen Anordnung einer Nachschulungsmaßnahme gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist im gesetzlich vermuteten überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung. 6 Nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar u. a. dann anzuordnen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen rechtskräftige Entscheidungen ergangen sind, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen sind. Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - nach Anlage 12 dieser Verordnung. 7 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn gegen den Antragsteller ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 29. Januar 2009 - hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung - am 28. April 2009 ein mittlerweile rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen. Der Antragsteller besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse B seit dem 18. April 2007. Der Vorfall ereignete sich daher innerhalb der zweijährigen Probezeit. 8 Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass er die Zuwiderhandlung nicht begangen habe. Er hat dies jedoch nicht belegt. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht eindeutig aus einem Vergleich des dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Fotos (Bl. 8 der Gerichtsakte) mit dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Foto des Antragstellers (Bl. 1 A). 9 Das Gericht sieht auch keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde und im Anschluss daran auch das Gericht bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Durch diese seit dem 1. Januar 1999 geltende Vorschrift ist die zu einer früheren Fassung der Vorschrift ergangene Rechtsprechung, 10 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 54.92 -, NJW 95, 70, 11 überholt, wonach eine Bindung an die in der rechtskräftigen Entscheidung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht anzunehmen sei, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprächen. 12 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 1999 - 3 Bs 250/99 -, NZV 00,269; OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 9 V 30/00 -, DAR 01, 427; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 31. Juni 2009 - 16 B 815/09 - und Beschluss vom 2. Mai 2005 - 16 B 2615/04. 13 Ob die Bindung an die Feststellungen rechtskräftiger Entscheidungen auch dann gilt, wenn die Entscheidung offensichtlich unrichtig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. In der amtlichen Begründung zur Einführung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG (BT-Drucksache 13/6914) heißt es vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, es solle klargestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht noch einmal prüfen müsse, ob der Fahranfänger die Tat tatsächlich begangen habe. Eine Ausnahme von der in § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gesetzlich bestimmten Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die innerhalb der Probezeit begangene Ordnungswidrigkeit ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht geboten, wenn es der Betroffene trotz bestehenden Anlasses unterlassen hat, rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2006 - 3 Bs 298/05 -, NJW 2007, 1225). 14 Der Antragsteller hat weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass und warum er gehindert gewesen sein sollte, gegen den Bußgeldbescheid mit der Begründung Einspruch einzulegen oder Wiedereinsetzung zu beantragen, er sei nicht der Fahrer gewesen. Angesichts dessen muss der Antragsteller die rechtskräftigen Feststellungen des Bußgeldbescheides jetzt gegen sich gelten lassen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht dem regelmäßig festgesetzten Wert bei Eilverfahren wegen der Anordnung eines Aufbauseminars. 16