Urteil
14 K 2422/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0821.14K2422.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 wird aufgehoben, soweit darin ein 55,20 EUR übersteigender Betrag festgesetzt worden ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Beteiligten streiten über die Rundfunkgebührenpflicht für ein privat genutztes Autoradio in einem auf den Kläger zugelassenen Pkw. 3 Der 1935 geborene Kläger lebt seit Anfang der 1990er Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft mit einer Frau, die seit (mindestens) 1996 als Rundfunkteilnehmerin mit einem Radio- sowie einem Fernsehgerät bei dem Beklagten gemeldet ist. Der Kläger ist seit September 1996 Halter eines auf ihn zugelassenen Pkw, der mit einem Autoradio ausgestattet ist. Der Pkw wird vom Kläger und seiner Lebensgefährtin, die über keinen eigenen Pkw verfügt, gemeinsam genutzt. 4 Am 10. Januar 2007 besuchte ein Gebührenbeauftragter des Beklagten den Kläger und meldete ihn mit Schreiben vom selben Tag als Rundfunkteilnehmer mit einem Radio ab September 1996 an. In dem vom Kläger unterschriebenen Anmelde-formular ist die Teilnehmernummer der Lebensgefährtin vermerkt und die Höhe der Gebührenforderung mit 641,52 EUR beziffert. 5 Mit Anwaltsschreiben vom 20. Februar 2007 erhob der Kläger gegen die Anmeldung "Widerspruch": Er sei vom Gebührenbeauftragten zielgerichtet auf ein Autoradio angesprochen worden. Er, der Kläger, sei der Meinung gewesen, dieses Gerät nicht separat anmelden zu müssen, da seine Lebensgefährtin bereits Rundfunkgebühren entrichte. Nach der Androhung strafrechtlicher Konsequenzen und unter dem Eindruck des einschüchternden Verhaltens des Gebührenbeauftragten habe er das Zulassungsdatum des Fahrzeugs angegeben. Insoweit sei allerdings festzuhalten, dass das Radio seitdem mehrere Jahre aus dem Fahrzeug entfernt gewesen und deshalb die Gebührenforderung keinesfalls in der benannten Höhe gerechtfertigt sei. 6 Nach Einholung einer Stellungnahme des Gebührenbeauftragten wies der Beklagte die Einwände mit an die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers gerichtetem Schreiben vom 21. März 2007 unter Hinweis darauf zurück, dass nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen nur das Autoradio des angemeldeten Partners ein sog. gebührenfreies Zweitgerät sei, hingegen der andere Partner, hier der Kläger, das Radio in seinem Kfz gesondert anmelden müsse. Ob die Verfahrensbevollmächtigte dieses Schreiben erhalten hat, ist unklar. 7 Mit Gebührenbescheid vom 1. Juni 2007 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von September 1996 bis April 2007 in Höhe von 661,53 EUR (einschließlich Rücklastschriftkosten i.H.v. 3.45 EUR) fest. 8 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 26. Juni 2007 mit der wesentlichen Begründung Widerspruch, er habe das Kfz zwar mit Radio im September 1996 käuflich erworben, das Radio aber aufgrund einer Einbruchsserie in der Nachbarschaft ein halbes Jahr später aus- und erst im Juli 2006 wieder eingebaut, so dass für den überwiegenden Zeitraum eine Gebührenschuld, soweit sie nicht ohnehin bereits verjährt sei, nicht bestehe. Die durch ein nahezu kriminelles Verhalten erschlichene Anmeldung vom Februar 2007 werde insoweit widerrufen. 9 Mit Bescheid vom 11. Juli 2007, zugestellt am 31. Juli 2007, gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise statt, soweit Gebühren für die Zeit von September bis Dezember 1996 erhoben worden waren, weil diese Forderung verjährt sei. Im übrigen wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der Gebühren-anspruch bestehe nach Maßgabe der im Anmeldeformular festgehaltenen Anmeldedaten zu Recht. 10 Der Kläger hat am 23. August 2007 Klage erhoben. 11 Er bekräftigt unter Beweisantritt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, dass das Autoradio im Februar/März 1997 ausgebaut und erst im Juli 2006 wieder eingebaut worden sei. Die Forderung bestehe daher erst ab Juli 2006. Im übrigen habe er bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung des in Rede stehenden Pkw im September 1996 bereits seit mehreren Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit der Rundfunkteilnehmerin gelebt, deren Teilnehmernummer auf dem Anmeldeformular vom 10. Januar 2007 angegeben worden sei. 12 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 13 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 aufzuheben, soweit darin Rundfunkgebühren für die Zeit von Januar 1997 bis Juni 2006 festgesetzt worden sind. 14 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Gebührenforderung bestehe zu Recht. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Anmeldung in rechtswidriger Weise zustande gekommen sei. Die nachträglichen pauschalen Angaben des Klägers, über einen bestimmten Zeitraum kein Autoradio zum Empfang bereit gehalten zu haben, stellten die Richtigkeit der Anmeldedaten nicht hinreichend in Frage. 17 Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften könne die Zweitgeräteregelung des § 5 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in einer Konstellation wie der vorliegenden weder direkt noch analog Anwendung finden. Die Rundfunkempfangs-geräte in der gemeinsamen Wohnung und in dem auf den Kläger zugelassenen Kfz würden nicht gemeinsam zum Empfang bereit gehalten. Nach Maßgabe der gesetzlichen Definitionen in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 RGebStV handele es sich insoweit von vornherein um unterschiedliche Rundfunkteilnehmer. Denn bei einem Autoradio sei entgegen der allgemeinen Regelung nicht derjenige Rundfunkteilnehmer, der das Gerät zum Empfang bereithalte, sondern derjenige, auf den das Fahrzeug zuge-lassen sei. Bei Partnerschaften sei deshalb eine Zweitgerätefreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV nur bei Ehegatten möglich. 18 Soweit in der neueren Rechtsprechung für den Bereich anderer Landesrundfunk-anstalten teilweise gegenteilig entschieden worden sei, sei dem nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der einschlägigen Revisionsentscheidung ausdrücklich angemerkt, dass ein Auslegungsergebnis in dem von ihm, dem Beklagten, vertretenen Sinne denkbar sei. 19 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 21 Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 22 Die zulässige Klage ist begründet. 23 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO). Der Kläger ist für das in dem auf ihn zugelassenen Kfz eingebaute Rundfunkempfangsgerät in dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum von Januar 1997 bis Juni 2006 nicht rundfunkgebührenpflichtig. Für die im übrigen festgesetzten Gebühren für den Zeitraum von Juli 2006 bis einschließlich April 2007 in Höhe von 55,20 EUR ist dem Gericht eine Aufhebung der Bescheide versagt, weil sie insoweit nicht angefochten worden und deshalb teilweise in Bestandskraft erwachsen sind. 24 Der Kläger hat zwar im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren bezweifelt, ob er in dem vom Gebührenbescheid insgesamt erfassten Zeitraum neben seiner Lebensgefährtin gesondert rundfunkgebührenpflichtig sei, so dass von daher der Sache nach eine einschränkungslose Anfechtung der Bescheide nicht ferngelegen hätte. Das ist aber nicht geschehen. Vielmehr ist der Gebührenbescheid nur teilweise angefochten worden. Das Gericht darf, auch wenn es an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, nicht über das Klagebegehren hinausgehen (§ 88 VwGO). Das wäre hier der Fall, wenn der Gebührenbescheid vom 1. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 insgesamt aufgehoben würde, weil der anwaltlich schriftsätzlich formulierte Klageantrag eine ausdrückliche, nicht auslegungsfähige Einschränkung ("...mit der Massgabe, das GEZ Gebühren für das Autoradio des Beklagten (gemeint: Klägers) erst ab Juli 1006 (gemeint: 2006) zu zahlen sind.") enthält. Auch nach Benennung der neueren Rechtsprechung u.a. des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungs-gerichts zu der vorstehend in Rede stehenden Problematik ist der Klageantrag nicht modifiziert worden, so dass offen bleiben kann, ob eine etwaige nachträgliche Klageerweiterung noch hätte Berücksichtigung finden können. 25 In dem nach dieser Maßgabe streitbefangenen Gebührenbescheid sind die Rundfunkgebühren zu Unrecht festgesetzt worden. Insoweit kommt es nicht darauf an, für welchen Zeitraum genau ein Radiogerät in dem auf den Kläger zugelassenen Kfz (nicht) eingebaut gewesen und deshalb zum Empfang bereit gehalten worden ist. Denn unabhängig davon ist dieses Radio als ein weiteres Rundfunkempfangsgerät (Zweitgerät) des Klägers zu bewerten, für das gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV keine Rundfunkgebühr zu leisten ist. Denn der Kläger hat neben diesem Radio gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin andere Empfangsgeräte (Erstgeräte) in der gemeinsam genutzten Wohnung zum Empfang bereitgehalten, für die durchgängig eine Rundfunkgebühr entrichtet worden ist. 26 Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät jeweils eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV regelmäßig jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Für Autoradios trifft, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, § 1 Abs. 3 RGebStV eine Sonderregelung, nach der für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer gilt, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. 27 Unstreitig hat der Kläger jedenfalls zunächst, d.h. ab September 1996 in dem auf ihn zugelassenen Pkw ein Autoradio zum Empfang bereitgehalten, so dass er ab diesem Zeitpunkt unabhängig von einer entsprechenden Anzeige (gemäß § 3 Abs. 1 RGebStV) beim Beklagten Rundfunkteilnehmer war. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sind damit ab diesem Zeitpunkt gegeben. Ob das Autoradio nachträglich ausgebaut worden ist, ist für die Frage der Gebührenpflicht ohne Belang, weil es an einer entsprechenden (konstitutiven) Abmeldung gegenüber dem Beklagten fehlt. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich (§ 4 Abs. 2 RGebStV). Einer weiteren Vertiefung bedarf das aus den nachstehenden Gründen nicht. 28 Denn zu Gunsten des Klägers greift § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein. Nach dieser Bestimmung ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von einer natürlichen Person (oder ihrem Ehegatten) in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. 29 Der Kläger ist nicht nur hinsichtlich des Autoradios, sondern auch hinsichtlich der Rundfunkempfangsgeräte in der gemeinsamen mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung Rundfunkteilnehmer im Sinne der genannten Bestimmungen. Diese Geräte unterliegen als gebührenpflichtige Erstgeräte der Rundfunkgebühren-pflicht. Mangels abweichender Angaben des Beklagten ist davon auszugehen, dass für diese Geräte unter der Teilnehmernummer der Lebensgefährtin des Klägers durchgängig Rundfunkgebühren beglichen worden sind. Deshalb kann der Beklagte daneben keine weiteren Rundfunkgebühren vom Kläger beanspruchen, auch nicht für ein Autoradio. 30 So auch VGH BW, Urteil vom 21. August 2008 - 2 S 1519/08 - und BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 28.08 -; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 8. Januar 2009 - 10 K 2816/08 -, jeweils Juris. 31 Das erkennende Gericht folgt in der Begründung den vorzitierten Entscheidungen und nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen insbesondere des VG Hamburg in dem in das Verfahren eingeführten Urteil vom 8. Januar 2009 Bezug. Die Einwände des Beklagten greifen demgegenüber nicht durch. Entscheidend hierfür ist folgendes: 32 Es entspricht allgemeiner Meinung und wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen, dass mehrere Personen Rundfunkempfangsgeräte auch gemeinsam zum Empfang bereit halten können. Sie haften in diesem Fall als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB für die zu entrichtenden Rundfunkgebühren. Nichteheliche Lebensgefährten halten - ebenso wie Ehegatten - Rundfunkempfangsgeräte innerhalb einer Wohnung regelmäßig gemeinsam zum Empfang bereit. Die Rundfunkanstalt kann die anfallenden Rundfunkempfangsgebühren mithin von jedem der Lebensgefährten als Gesamtschuldner nach Belieben fordern, hat jedoch insgesamt nur einmal Anspruch darauf. 33 So ausdrücklich zu Lebensgemeinschaften auch OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2009 - 8 E 1083/07 -; vgl. auch die vorgenannten Rechtsprechungszitate m.w.Nw. 34 Das gilt auch, wenn die Geräte nicht im Eigentum des Lebensgefährten, hier des Klägers, stehen, so dass es keiner Abklärung der Eigentumsverhältnisse an den in der gemeinsamen Wohnung vorgehaltenen Empfangsgeräten bedarf. Dafür, dass der Kläger, abweichend vom Regelfall, als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf die Nutzung der Empfangsgeräte keinen Einfluss hat(te), ist nichts ersichtlich. Entsprechendes hat der Beklagte auch nicht behauptet. 35 Hiernach ist der Kläger (mindestens) seit September 1996 zusammen mit seiner Lebensgefährtin für die in der gemeinsamen Wohnung vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkteilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV und deshalb hierfür gemäß § 2 Abs. 2 RGebStV gebührenpflichtig. 36 Daran ändert es nichts, dass er daneben auch für das in seinem Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV als Rundfunkteilnehmer gilt. Diese Regelung hat den erkennbaren Sinn, die aus der nicht selten vorkommenden Nutzung eines Pkw durch verschiedene, mit dem Halter nicht immer identische, Kraftfahrzeugführer resultierenden Zweifel, wer von diesen als Rundfunkteilnehmer des darin eingebauten Radioempfangsgeräts (i.S.d. § 1 Abs. 2 RGebStV) einzuordnen wäre, einer (rundfunkgebühren)rechtlich praktikablen Lösung zuzuführen. Diese Spezialregelung schließt es aus, neben einem aufgrund dieser Fiktion bestimmten Rundfunkteilnehmer (dem Kfz Halter) noch einen weiteren Rundfunkteilnehmer für das in einen Pkw eingebaute Radio nach der allgemeinen Bestimmung in § 1 Abs. 2 RGebStV heranzuziehen. 37 Naujock in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 1 RGebStV, RdNr. 43. 38 Daraus kann aber nichts für die hier in Rede stehende Frage abgeleitet werden, ob ein Fahrzeughalter als Rundfunkteilnehmer für ein Autoradio daneben auch Rundfunkteilnehmer in Bezug auf die in der gemeinsamen Wohnung einer Lebensgemeinschaft vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte ist bzw. sein kann. 39 Unerheblich ist auch, welcher der Lebensgefährten das Bereithalten der Rundfunkempfangsgeräte in der gemeinsam genutzten Wohnung (gemäß § 3 RGebStV) angezeigt hat. Denn, wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, besteht die an die Rundfunkteilnehmereigenschaft anknüpfende Gebührenpflicht generell unabhängig von einer solchen Anzeige. 40 Deshalb vermag sich das erkennende Gericht nicht der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht anzuschließen, dass in Fällen, in denen mehrere Personen, vornehmlich Lebensgemeinschaften, als Rundfunkteilnehmer in Betracht kommen, der objektive Inhalt einer abgegeben Erklärung, also regelmäßig einer Anmeldung, dafür maßgeblich sein soll, wer als Rundfunkteilnehmer für die in der gemeinsamen Wohnung vorgehaltenen Empfangsgeräte anzusehen sein soll. 41 So z.B. VG München, Urteil vom 10. Dezember 2008 - M 6a K 07.4287 - Juris, m.w.Nw. 42 Nach dieser auch vom Beklagten vertretenen Ansicht sollen die Geräte in der gemeinschaftlich genutzten Wohnung gebührenrechtlich nur als Geräte desjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen sein, der die Geräte angemeldet hat, mit der Folge, dass der andere Lebenspartner, hier der Kläger, mangels gebührenrelevanten Erstgeräts nicht unter die Zweitgeräteprivilegierung des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV fällt. 43 Ein solches Verständnis hätte, wie das Verwaltungsgericht Hamburg in dem Urteil vom 8. Januar 2009 zutreffend hervorhebt, im Ergebnis zur Folge, dass ein- und derselbe Sachverhalt, nämlich das Bereithalten derselben Geräte durch dieselben Personen, gebührenrechtlich unterschiedlich behandelt wird, je nachdem welcher der beiden Partner die Erstgeräte in der gemeinsam genutzten Wohnung angemeldet hat. Der Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten käme damit im Ergebnis eine konstitutive Bedeutung für die Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht zu. Ein solches Verständnis widerspricht indessen den schon benannten Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, vornehmlich § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wonach Rundfunkteilnehmer nicht derjenige ist, der das Bereithalten von Empfangsgeräten angezeigt hat, sondern derjenige, der tatsächlich ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. 44 Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 8. Januar 2009, Juris, RdNr. 31. 45 Hält der Kläger folglich in der gemeinschaftlichen Wohnung zusammen mit seiner Lebensgefährtin Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang als Erstgeräte bereit, hat er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV als natürliche Person im Sinne dieser Bestimmung für sein weiteres Rundfunkempfangsgerät in seinem Kraftfahrzeug als Zweitgerät keine Rundfunkgebühr zu entrichten. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV daneben ausdrücklich normierte Begünstigung für Ehegatten mag hiernach zwar nur in wenigen Fällen relevant werden, läuft aber jedenfalls nicht leer. 46 Vgl. VG Hamburg wie vor, Juris, RdNr. 29 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 2008 a.a.O, Juris, RdNr. 23. 47 Dass das hier gefundene Ergebnis auch interessengerecht ist, weil andernfalls die Gebührenpflicht für ein Autoradio von dem eher zufälligen Ergebnis abhinge, ob der Kraftfahrzeughalter oder der andere Partner der Lebensgemeinschaft für die in der gemeinsam genutzten Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte gemeldet ist, haben der VGH Baden- Württemberg sowie das VG Hamburg in den mehrfach zitierten Urteilen unter Hinweis auf die dortigen Fallgestaltungen (in denen sich im Verfahrensverlauf der jeweilige Lebensgefährte als Rundfunkteilnehmer ab- und der jeweilige Kläger als Kraftfahrzeughalter zeitgleich als Rundfunkteilnehmer angemeldet haben, mit der Folge, dass auch nach Auffassung der dortigen Rundfunkanstalten eine gesonderte Gebührenpflicht für das Autoradio entfiel) gleichfalls überzeugend herausgearbeitet. 48 Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das hier gefundene Auslegungsergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Insbesondere hindert Art. 6 Abs. 1 GG weder Gesetzgebung noch Rechtsanwendung daran, Ehe und eheähnliche Gemeinschaft im Hinblick auf die Rundfunkgebührenpflicht für mehrere Rundfunkempfangsgeräte gleich zu behandeln. 49 BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 28.08 - a.a.O.. 50 Bestand im streitigen Zeitraum keine Rundfunkgebührenpflicht des Klägers, durfte auch der Säumniszuschlag nicht erhoben werden. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für den Bereich der vorstehend beklagten Rundfunkanstalt hat.