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Urteil

6 K 364/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid nach § 71 BauO NRW kann zu versagen sein, wenn das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB schädliche Auswirkungen auf ein zentrales Versorgungsgebiet erwarten lässt. • § 34 Abs. 3 BauGB schützt auch kleinere Einzelhandelsvorhaben, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durch Verkaufsflächen und Standortsituation erhebliche Kaufkraftabflüsse zu erwarten sind. • Bei der Prüfung nach § 34 Abs. 3 BauGB sind Verkaufsfläche, räumliche Entfernung, vorhandene Magnetbetriebe und die städtebauliche Einbindung des Versorgungsbereichs wesentlich. • Planerische Konzepte sind beim Abgrenzungs- und Bewertungsprozess nur indiziell verwertbar; die Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche kann sich aus tatsächlichen Verhältnissen ergeben.
Entscheidungsgründe
Versagung Bauvorbescheid wegen Gefährdung zentrales Versorgungsgebiet (§34 Abs.3 BauGB) • Ein Bauvorbescheid nach § 71 BauO NRW kann zu versagen sein, wenn das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB schädliche Auswirkungen auf ein zentrales Versorgungsgebiet erwarten lässt. • § 34 Abs. 3 BauGB schützt auch kleinere Einzelhandelsvorhaben, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durch Verkaufsflächen und Standortsituation erhebliche Kaufkraftabflüsse zu erwarten sind. • Bei der Prüfung nach § 34 Abs. 3 BauGB sind Verkaufsfläche, räumliche Entfernung, vorhandene Magnetbetriebe und die städtebauliche Einbindung des Versorgungsbereichs wesentlich. • Planerische Konzepte sind beim Abgrenzungs- und Bewertungsprozess nur indiziell verwertbar; die Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche kann sich aus tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Die Klägerin beantragte einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes (Nettoverkaufsfläche ca. 677 m²) auf einem unbebauten hinteren Teilstück eines Grundstücks an der F.-straße in H., in einem unbeplanten Innenbereich. Auf dem Nachbargrundstück betreibt bereits ein Lidl-Markt ein Lebensmittelgeschäft. Die Verwaltung lehnte den Vorbescheid ab mit der Begründung, das Vorhaben überschreite faktische Baugrenzen und verletze städtebauliche Belange; ferner bestünden Bedenken nach § 34 Abs. 3 BauGB wegen schädlicher Auswirkungen auf das nahegelegene Nebenzentrum F2.-Straße. Die Klägerin focht dies an, bot u. a. Lärmprognosen und die Vorlage eines immissionsschutzrechtlichen Gutachtens an und beantragte hilfsweise engere Fragestellungen (u. a. nur Art der Nutzung oder Stellplatzanzahl). Das Gericht führte einen Ortstermin durch und wertete städtebauliche Untersuchungen und das Einzelhandelskonzept der Stadt heran. • Zulässigkeit: Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und ist seiner Art nach grundsätzlich zulässig nach § 34 Abs.1 BauGB; Fragen zur Einfügung in die nähere Umgebung und zum Rücksichtnahmegebot bleiben offen und sind letztlich unbeachtlich, weil bereits § 34 Abs.3 BauGB entgegensteht. • Schutzbereich § 34 Abs.3 BauGB: Der Bereich entlang der F2.-Straße zwischen den genannten Einmündungen bildet ein räumlich abgrenzbares Nebenzentrum mit überörtlicher Versorgungsfunktion; dies ergibt sich aus der tatsächlichen Einzelhandelsstruktur, der Verkaufsflächenkonzentration und dem Einzugsbereich. • Anwendungsbereich auch für kleinere Vorhaben: § 34 Abs.3 BauGB kann auch auf Vorhaben unterhalb der Großflächigkeitsgrenze Anwendung finden, wenn die örtliche Lage und Größe zu empfindlichen Fernwirkungen führen können. • Prognose der schädlichen Auswirkungen: Unter Berücksichtigung der Verkaufsflächen (vorhandene Verkaufsfläche im Nebenzentrum ca. 2.400 m²; geplante zusätzliche Fläche der Klägerin 677 m²; gemeinsam mit dem benachbarten Lidl über 1.300 m²), der Funktion vorhandener Magnetbetriebe (Rewe, Aldi, Plus, Penny, Schlecker, Deko C.) und der räumlichen Nähe ist mit erheblichen Kaufkraftabflüssen und mittelfristig mit einem Rutschbahneffekt und Verlust von Magnetbetrieben zu rechnen. • Einbeziehung des benachbarten Lidl-Marktes: Die Verkaufsfläche des bereits betriebenen Lidl ist bei der Prognose zu berücksichtigen, weil gemeinsames Wirken der Märkte den nicht integrierten Standort erheblich attraktiver machen und damit das Nebenzentrum schädigen kann. • Beweisantrag und Gutachten: Ein vom Klägerin begehrtes weiteres Gutachten zur Umsatzumlenkung war für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich; das Gericht konnte die prognostischen Bewertungen aus eigener Sachkunde und den vorliegenden Unterlagen vornehmen. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Da schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs.3 BauGB zu erwarten sind, ist das Vorhaben nach § 34 Abs.3 BauGB unzulässig und die Versagung des Bauvorbescheids rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid, weil das Vorhaben nach § 34 Abs.3 BauGB schädliche Auswirkungen auf das zentrale Versorgungsgebiet entlang der F2.-Straße zu erwarten lässt. Maßgeblich waren die vergleichenden Verkaufsflächen, die räumliche Situation, die vorhandenen Magnetbetriebe und die prognostizierten Kaufkraftabflüsse; zusammen führen diese Umstände zu einer mittelfristigen Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Nebenzentrums. Hilfsanträge ändern nichts an dieser Bewertung, und ein weiteres Beweisthema war nicht erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.