Urteil
1 K 3916/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0826.1K3916.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 8. April 1947 geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2007 als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er war beim KK/VK X. des Polizeipräsidiums S. tätig. 3 Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 wandte sich der Leiter dieses KK, KHK T. , an den Leiter VL des Polizeipräsidiums S. mit der Bitte, u.a. für den Kläger noch nicht angeordnete Überstunden im Umfang von 70 Stunden durch Freizeitausgleich zu vergüten. Diese könnten bis zum Eintritt in den Ruhestand zum 30. Juni 2007 aus dienstlichen Gründen nicht durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden, ohne dass es zu einer nicht tragbaren Mehrbelastung der übrigen Mitarbeiter komme. 4 Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 teilte die Abteilung VL 2.1 dem Leiter der PI 3/KK/VK X. im Hinblick auf den Antrag vom 5. Januar 2007 mit, zwar könne in Einzelfällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Mehrdienst vor Ablauf der Jahresfrist finanziell zu vergüten, wenn von vornherein feststehe, dass ein Freizeitausgleich innerhalb eines Jahres aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sein werde. Aus dem Antrag seien jedoch keine zwingenden dienstlichen Gründe erkennbar, die einem Freizeitausgleich bis zum Eintritt in den Ruhestand entgegenstünden. Durch die geänderte Ruhestandsregelung verlängere sich vielmehr der Zeitraum, der zum Abbau der Mehrarbeitsstunden zur Verfügung stehe. Ferner werde darauf aufmerksam gemacht, dass im Hinblick auf den Eintritt in den Ruhestand eines Beamten rechtzeitig ein stetiger Abbau des Mehrarbeitsstandes betrieben werden solle. Gleiches gelte für den noch bestehenden Urlaubsanspruch. Da es sich bei den im Antrag enthaltenen Mehrarbeitsstunden um Stunden handele, die durch den K-Langdienst bzw. Wochenenddienst angefallen seien, werde davon ausgegangen, dass der Abbau dieser Stunden im Rahmen des normalen Dienstbetriebes möglich sei. Die bis Mai 2006 geleisteten Mehrarbeitsstunden würden dem Landesamt für Besoldung und Versorgung unter Berücksichtigung der Jahresfrist zur Auszahlung angewiesen. 5 Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 wandte sich der Leiter der PI 3, PR C. , an die Polizeipräsidentin S. und schilderte die dienstliche Situation des KK/VK X. im Hinblick auf die Ablehnung der beantragten vorzeitigen finanziellen Vergütung wegen des Nichtvorliegens zwingender dienstlicher Gründe. Danach versahen im KK/VK X. elf Beamte ihren Dienst. Von diesen bearbeiteten vier Beamte die im Bereich der PI 3 anfallende Rauschgiftkriminalität. Ein Beamter befasse sich mit Verkehrsdelikten. Für die in der PI/KK gemäß Geschäftsverteilungsplan zu bearbeitenden Delikte stünden sechs Beamte zur Verfügung. Davon sei die Arbeitszeit einer Beamtin auf 12 Stunden in der Woche reduziert. Ein weiterer Beamter befinde sich seit dem 23. Oktober 2006 bis einschließlich 5. April 2007 in der Bereichswechslerfortbildung für Ermittlungsbeamte. Dieser Deliktsbereich werde uneingeschränkt von einem weiteren Beamten bearbeitet. Die teilzeitbeschäftigte Beamtin vertrete KHK T. in dessen Abwesenheit, der bis zum 30. Juni 2007 noch 23 Tage Urlaub aus dem Kalenderjahr 2006 in Anspruch nehme. Die Beamtin selbst habe noch 12 Tage Urlaub, so dass sie 7 Wochen für die Sachbearbeitung nicht zur Verfügung stehe. Unter den drei weiteren Sachbearbeitern befinde sich auch der Kläger. Er habe noch einen Urlaubsanspruch von 15 Tagen. Darüber hinaus habe er noch nach Mai 2006 angefallene Überstunden zur Bezahlung eingereicht, die sich weitestgehend aus während der Fußballweltmeisterschaft 2006 und absolvierten Lang- und Wochenenddiensten angefallenen und angeordneten Stunden zusammensetzten. Dabei handele es sich in seinem Fall um 69 Mehrdienststunden. Berücksichtige man diese Mehrdienststunden des Klägers sowie die weiteren Mehrdienststunden der ebenfalls zum 30. Juni 2007 in den Ruhestand tretenden beiden Beamten mit jeweils 63 und 81 Mehrdienststunden, so würde eine Abgeltung durch Freizeitausgleich dieser 213 Mehrdienststunden die Funktionsfähigkeit der Dienststelle KK/VK X. beeinträchtigen. Die anstehenden Aufgaben müssten dann durch andere Organisationseinheiten abgearbeitet werden. Er bat um nochmalige Prüfung, ob die eingereichten angeordneten Mehrdienststunden nicht finanziell vergütet werden könnten. 6 Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 beantragte der Kläger die Auszahlung von ihm geleisteter Mehrarbeit, bestehend aus angeordneten Überstunden im Umfang von 69 Stunden, 18 Stunden GLAZ und sonstigen Mehrarbeitsstunden im Umfang von 164,5 Stunden. Zur Begründung führte er aus, bedingt durch Krankheit und Urlaub (11 Tage Urlaub hätten wegen Krankheit nicht angetreten werden können) habe er die geleisteten Mehrdienststunden bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Juli 2007 nicht mehr durch Freizeit ausgleichen können. Er fügte seinem Antrag entsprechende Aufstellungen bei. 7 Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 lehnte das Polizeipräsidium S. den Antrag des Klägers auf Auszahlung angeordneter und sonstiger Mehrarbeitsstunden sowie der Überstunden aus der Gleitzeit ab. Bei der von ihm beantragten angeordneten Mehrarbeit handele es sich um Stunden aus den Monaten Juni bis Oktober 2006. Aufgrund der Jahresfrist des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) hätte eine Auszahlung der Stunden erst ab Juli 2007 vorgenommen werden können. Mit Ablauf des 30. Juni 2007 sei er jedoch in den Ruhestand getreten und erhalte somit ab Juli 2007 keine Dienstbezüge mehr, sondern Versorgungsbezüge. Da gemäß § 2 Abs. 1 MVergV Mehrarbeitsvergütung nur Beamte mit Dienstbezügen erhalten könnten, sei eine Auszahlung der von ihm beantragten Stunden von vornherein ausgeschlossen. Da es sich bei der sonstigen Mehrarbeit und den GLAZ Stunden nicht um angeordnete Mehrarbeit handele, könne eine Auszahlung dieser Stunden ebenfalls nicht erfolgen. 8 Am 3. August 2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend: Die in dem Bescheid vertretene Rechtsauffassung sei falsch, dass Ruhestandsbeamte keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hätten. Daher bestehe eine Verpflichtung, die entsprechenden Mehrarbeitsstunden zu vergüten. Ferner beantragte der Kläger rein vorsorglich, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als sei ihm vor Pensionierung noch der Ausgleich von Mehrarbeit in finanzieller Hinsicht gewährt worden. 9 Mit Schreiben vom 25. September 2007 teilte der Leiter der PI °°°°, PR C. , dem Polizeipräsidium S. mit, warum der Kläger den angefallenen Mehrdienst nicht durch Freizeitausgleich bis zu seiner Pensionierung zum 30. Juni 2007 habe ausgleichen können. Er habe nur in der Zeit vom 19. März bis 12. April 2007 an insgesamt 9 Tagen Dienst versehen. In der restlichen Zeit sei er krank gewesen oder habe Urlaub bzw. dienstfrei innerhalb der GLAZ gehabt. 10 Im Vermerk vom 9. Oktober 2007 hielt das Polizeipräsidium S. u.a. fest, dass nach eingehender Prüfung deutlich werde, dass durch die Dienststelle des Klägers nicht rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen getroffen worden seien, die den Beamten einen Freizeitausgleich vor Eintritt in den Ruhestand ermöglicht hätten. Da sich dies nicht negativ auf die Beamten auswirken sollte, werde vorgeschlagen, die noch vorhandenen angeordneten Stunden rechtzeitig auszuzahlen. 11 Ferner wurde das Innenministerium NRW über den Vorgang unterrichtet und ihm die Absicht mitgeteilt, dem Antrag des Klägers, ihm die angeordneten Mehrarbeitsstunden im Umfang von 69 Stunden vorzeitig auszuzahlen, zu entsprechen. Dem stimmte das Innenministerium NRW am 17. Oktober 2007 telefonisch zu. 12 Durch Widerspruchsbescheid vom 16. November 2007 half das Polizeipräsidium S. dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als ihm die angeordnete Mehrarbeit in Höhe von 69 Stunden vergütet wurde. Hinsichtlich der Vergütung von nicht angeordneter Mehrarbeit und Zeiten aus der gleitenden Arbeitszeit wurde der Widerspruch im Umfang von 182,5 Stunden zurückgewiesen. 13 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung macht er über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend: Bereits seit Mitte 2006 habe er sich darum bemüht, seine Mehrarbeitsstunden abzubauen. Zu dem von ihm in der Zeit von Ende Februar bis Juni 2007 beabsichtigten Freizeitausgleich sei es jedoch nicht mehr gekommen, da er in dieser Zeit nur 9 Tage im Dienst gewesen sei und sich ansonsten in Urlaub, Krankheit bzw. im Dienstfrei" befunden habe. Teilweise habe Mehrarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, da geplantes Dienstfrei" vom Dienststellenleiter aus dienstlichen Gründen gestrichen worden sei. Die entgegenstehenden Stellungnahmen des Beklagten würden die damals äußerst angespannte Personalsituation der KK X. verkennen. Durch die Stellungnahme des KHK T. und des PR C. sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass er nicht in der Lage sein werde, seine Mehrarbeitsstunden durch Freizeit auszugleichen. Zwar sei es zutreffend, dass es sich bei den von ihm geltend gemachten 182,5 Mehrarbeitsstunden nicht um angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne der MVergV handele. Dennoch sei diese Mehrarbeit vom Dienstherrn geduldet worden und er habe dem Belastungszustand innerhalb des KK X. nicht abgeholfen. Das KK X. sei somit mit seinen Personalproblemen allein gelassen worden. Auch wenn die Schreiben vom 1. Februar 2007 und 16. März 2007 des Polizeipräsidiums S. anders lauteten, habe es den Zustand dort jedoch gebilligt. Dies komme der Genehmigung von Mehrarbeit gleich. Er habe daher einen Anspruch auf Vergütung dieser 182,5 Stunden. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums S. vom 5. Juli 2007 und unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007 zu verpflichten, von dem Kläger abgeleistete Stunden in Höhe von 182,5 Stunden in finanzieller Form auszugleichen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums S. vom 5. Juli 2007 und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007 zu verpflichten, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als sei ihm vor Pensionierung noch der Ausgleich von Mehrarbeit in Höhe von 182,5 Stunden in finanzieller Hinsicht gewährt worden. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung macht er über den Inhalt der ablehnenden Bescheide hinaus geltend: Abgesehen von der Tatsache, dass eine vom Kläger angenommene Billigung eine zwingende schriftliche nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit nicht ersetzen könne, hätte auch eine nachträgliche Genehmigung nicht ausgesprochen werden können. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf eine Jahre zurückwirkende Genehmigung von Mehrarbeit, die eine finanzielle Vergütung der Stunden zur Folge hätte, da die vom Dienstherrn in diesem Zusammenhang zu treffende Ermessensentscheidung regelmäßig nur noch in einem relativ engen Zeitraum nach Entstehen der Mehrarbeit sachgerecht getroffen werden könne. Bei den beklagten Mehrarbeitsstunden handele es sich jedoch um Stunden, die sich im Laufe der Jahre aufgebaut hätten. Ein Abbau dieser Stunden habe daher nur durch Freizeit erfolgen können. Diesen Abbau hätten auch keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegengestanden. Nach seinem eigenen Vortrag habe der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand nur neun Arbeitstage Dienst seit Ende Februar 2007 versehen können. Ein Freizeitausgleich der vorhandenen Mehrarbeitsstunden habe daher nicht erfolgen können. Somit sei der Freizeitausgleich nicht an entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründen gescheitert; vielmehr sei er aus persönlichen Gründen an der Einbringung des Freizeitausgleichs gehindert gewesen. Zudem habe PR C. in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2007 selbst einen möglichen Lösungsweg zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes aufgezeigt. Es hätten dann andere Organisationseinheiten innerhalb der eigenen Unterabteilung zur Ermöglichung des Freizeitausgleichs herangezogen werden müssen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die Klage des Klägers ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. 22 Der Kläger hat als Ruhestandsbeamter keinen Anspruch auf finanzielle Vergütung der von ihm geleisteten 182,5 Mehrarbeitsstunden. Der diesen Vergütungsanspruch ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums S. vom 5. Juli 2007 und der entsprechende Teil des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 23 Einen Anspruch für die mit dem Hauptantrag begehrte finanzielle Vergütung der 182,5 Mehrarbeitstunden kann der Kläger zunächst nicht aus § 78 a LBG a. F./ § 61 LBG n. F. i.V.m. der Vergütung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) herleiten. § 78 a Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. bestimmt zunächst, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm nach Satz 2 innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 LBG a. F. kann, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, an ihrer Stelle Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längsten 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. Um vergütungsfähige Stunden im Sinne dieser Regelungen handelt es sich bei den von dem Kläger geleisteten 182,5 Mehrarbeitstunden jedoch nicht. Hinsichtlich dieser Stunden fehlt es, im Gegensatz zu den ihm durch den Widerspruchsbescheid vom 16. November 2007 vergüteten Stunden, an der Anordnung bzw. nachträglichen Genehmigung von Mehrarbeit. Diese beiden Entscheidungen trifft der Dienstherr durch Verwaltungsakt. Es sind Ermessensentscheidungen, bei denen der Dienstherr eine Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände vornimmt. Dabei prüft er, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll. 24 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 -, ZBR 2003, 383 ff.. 25 Die Entscheidung muss also auf die Anordnung gerade von Mehrarbeit abzielen bzw. eine solche zum Gegenstand haben. Die bloße Ableistung dieser Mehrarbeitstunden durch den Kläger im Rahmen des K-Langdienstes bzw. Wochenenddienstes während seiner Tätigkeit bei dem KK/VK X. ist daher, auch wenn die Mehrarbeit dienstlich veranlasst war, noch keine angeordnete Mehrarbeit. Es fehlt an der gerade auf die Anordnung von Mehrarbeit abzielenden Entscheidung des Dienstherrn. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -, ZBR 2009, 128 f.. 27 Auch hinsichtlich der Genehmigung der 182,5 Mehrarbeitstunden des Klägers als Mehrarbeit im Sinne von § 78 a LBG a. F. fehlt es an der entsprechenden Entscheidung des beklagten Landes, die durch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung nicht ersetzt werden kann. 28 Eine Vergütung der 182,5 Mehrarbeitstunden kann der Kläger gleichfalls nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs verlangen. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt. Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Da der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden ist, ist der zusätzliche Dienst eines Beamten daher kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts. 29 St. Rspr. des BVerwG; siehe Urteil vom 28. Mai 2003, aaO, m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008, aaO. 30 Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Vergütungsanspruch scheidet ebenfalls der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch aus, da dieser nur auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes gerichtet ist, nicht jedoch auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, aaO; OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008, aaO. 32 Einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die von ihm geleistete Mehrarbeit kann der Kläger auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 85 LBG a. F. (§ 45 BeamtStG) herleiten. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren. 33 So BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, aaO; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008, aaO. 34 Eine derart unzumutbare Belastung stellen die von dem Kläger im Laufe der Jahre angesammelten 182,5 Mehrarbeitstunden für sich gesehen nicht dar. Im Übrigen fehlt es insoweit schon an konkreten Angaben des Klägers zu seiner tatsächlichen Inanspruchnahme und einer daraus resultierenden Belastung. 35 Ein finanzieller Ausgleich der von dem Kläger bis zu seinem Ruhestand geleisteten Zuvielarbeit im Umfang von 182,5 Stunden kann letztlich nicht auf der Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) erfolgen. Dieser Rechtsgrundsatz gilt allerdings auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht. 36 St. Rspr. des BVerwG; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, aaO, m.w.N.. 37 Er vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden sind, die nach der jeweiligen Interessenlage gebotenen Nebenpflichten zu begründen. Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt daher grundsätzlich auch als Anspruchsgrundlage bei übermäßiger Heranziehung des Beamten zum Dienst in Betracht. Ist die übermäßige Inanspruchnahme des Beamten rechtswidrig, hat er einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt. Allerdings enthält das Gesetz keine Regelungen der Konsequenzen, die eintreten, wenn der Dienstherr diese Unterlassungsverpflichtung verletzt. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die rechtswidrige Festlegung einer Arbeitszeit, die über die normativ zulässige Arbeitszeit hinausgeht, ohne Folgen bleibt. Eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum würde Grundwertungen widersprechen, die in den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kommen. 38 So BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, aaO. 39 Ein Wertungswiderspruch bestünde insbesondere zu § 78 a LBG a. F./ § 61 LBG n. F., der bei einer über die Wochenarbeitszeit hinausgehenden Beanspruchung in der Form kurzeitiger Mehrarbeit von mehr als 5 Stunden pro Monat einen Freizeitausgleich vorsieht. § 78 a LBG a. F. / § 61 LBG n. F. ist daher nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, die die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. 40 So OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008, aaO. 41 Der Ausgleichsanspruch für geleistete Mehrarbeit auf der Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben erschöpft sich jedoch in der Gewährung von Freizeitausgleich. 42 So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385 ff.; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2004 - 10 A 10906/04 -, juris und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 - 4 B 7.06 -, juris. 43 Denn die Vergütungsregelung des § 3 MVergV ist als eine eng begrenzte Ausnahme von dem Grundsatz anzusehen, dass der Beamte bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ohne Entschädigung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun hat. Ausserhalb der gesetzlich bestimmten Grenzen dieser Ausnahme verbleibt es bei dem Grundsatz. Wegen der strikten Gesetzesbindung der Besoldung gemäß § 2 Abs. 1 BBesG sind weitergehende Ansprüche auf Vergütungen ausgeschlossen. 44 So BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 35/02 -, aaO. 45 Diese Grundsätze behalten ihre Bedeutung auch im Fall von Ruhestandsbeamten, die einen Freizeitausgleich nicht mehr in Anspruch nehmen können. 46 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2004, aaO und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007, aaO; siehe auch OVG Saarland, Beschluss vom 6. September 2004 - 1 Q 52/04 -; a. A. wohl OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008, aaO. 47 Ihrer Anwendung auch in diesen Fällen kann nicht durchgreifend entgegen gehalten werden, dass für geleistete Mehrarbeit ein Ausgleich - in welcher Form auch immer - gewährt werden muss. Vielmehr gibt es Fälle, in denen kein Ausgleich in Geld erfolgt. Wenn der Gesetzgeber die Vergütung von Mehrarbeit im Beamtenrecht ausdrücklich nur als sachlich und zeitlich begrenzte Ausnahme vorgesehen hat, ist er weder durch den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gehalten, über den unmittelbaren Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Heranziehung zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Schadensersatz- oder sonstige Ausgleichsansprüche in Geld zu gewähren. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 35/02 -, aaO. 49 Dieses Ergebnis steht auch mit der Intention des § 78 a LBG a. F. / § 61 LBG n. F. in Einklang. Durch die Gewährung einer Vergütung soll dem abschließenden Ausgleich zwischen den Belangen des öffentlichen Wohls, die die Gewährung von Freizeitausgleich ausschließen, und dem Interesse des Beamten an dem Ausgleich für die nicht gewährte Dienstbefreiung Rechnung getragen werden. Der Beamte wird andererseits durch Beschränkung des vergütungsfähigen Zeitraums vor Überforderung geschützt. Im Fall eines Ruhestandsbeamten kann ein so beschriebener Interessenkonflikt nicht eintreten: Das öffentliche Wohl ist von vornherein nicht mehr betroffen, da der Kläger nicht mehr im aktiven Dienstverhältnis steht und dementsprechend keine (unabdingbare) Dienstleistung mehr erbringen kann. Ebenso wenig passt auf seinen Fall die Erwägung des Gesetzgebers, dass der Vergütungsanspruch des Beamten zu beschränken ist, um ihn vor Überforderung zu schützen. Die Gewährung eines Geldausgleichs an den Ruhestandsbeamten würde ausschließlich dessen privatem, finanziellen Interesse dienen und hätte den Charakter einer Überstundenvergütung. Dieses Interesse ist nicht schutzwürdig. 50 So OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007, aaO. 51 Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden möchte, als sei ihm vor seiner Zurruhesetzung noch ein finanzieller Ausgleich für die von ihm geleistete Mehrarbeit im Umfang von 182,5 Stunden gewährt worden, ist ebenfalls unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch scheidet im Zusammenhang mit geleisteter Mehrarbeit - wie oben bereits ausgeführt - aus, weil die Ableistung von Zuvielarbeit keinen materiellen Schaden darstellt. 52 Nach alledem ist die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 53 Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf das Urteil des OVG NRW vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -, ZBR 2009, 128 f. zuzulassen. 54