Beschluss
14 L 918/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0901.14L918.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig gestellte und kurzfristig zu bescheidende sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. August 2009 - 14 K 3595/09 - gegen die Untersagung der Durchführung der vom Antragsteller angemeldeten Demonstration am 5. September 2009 in Dortmund über die Rheinische Straße, Dorstfelder Hellweg, Wilhelmplatz in der beschränkenden Verfügung des Antragsgegners vom 18. August 2009 wiederherzustellen, 4 ist nicht begründet. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der modifizierenden Auflage ist formal nicht zu beanstanden und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. 6 Die Vollziehungsanordnung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift normierte Begründungspflicht hat den Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Der Antragsgegner hat in der Verfügung vom 18. August 2009 in geeigneter Form dargelegt, dass ihm dies bewusst gewesen ist. Ob die von der Behörde abgegebene Begründung als solche tragfähig ist, um ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu belegen, ist für die rein formelle Begründungspflicht ohne Bedeutung, weil das Gericht insoweit eine eigene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen hat. 7 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil dessen sofortige Vollziehbarkeit durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaus-sichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt. 8 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069. 9 Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflage in der beschränkenden Verfügung des Antragsgegners vom 18. August 2009 für die vom Antragsteller für den 5. September 2009 mit dem Thema Dortmund stellt sich quer! Gegen Nazis, Krieg und Kapitalismus!" in der Zeit von 10.00 bis 16.30 Uhr angemeldete Versammlung mit Aufzug spricht. Besondere Umstände, die im vorliegenden Einzelfall trotzdem eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen oder gar erfordern würden, sind auch angesichts des Gewichts der durch Art. 5 und 8 GG geschützten Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht ersichtlich. 10 Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz - VersG - kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Auflagen dienen vornehmlich dazu, Versammlungen zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen ansonsten nicht zugelassen werden könnten. Demzufolge sind auch versammlungsbehördliche Auflagen nur zulässig, um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die in § 15 Abs. 1 VersG angesprochenen Auflagen dienen daher auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem durch sie regelmäßig verhindert wird, dass eine Versammlung aus Gründen verboten wird, die durch ein den Betroffenen weniger belastendes Mittel abgewehrt werden können. Auflagen dürfen nicht verfügt werden, um damit den Zweck einer Versammlung zu vereiteln, oder wenn sie mit der Versammlung selbst nicht mehr im Zusammenhang stehen. 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. November 2001 - 3 BS 257/01 -, DÖV 2002, S. 529, zitiert nach JURIS, Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versamm- lungsfreiheit, 14. Auflage, § 15, RdNr. 43 f. 12 Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die hier angefochtene Auflage liegen vor. 13 Die Prognoseentscheidung des Antragsgegners, dass die Verfolgung der vom Antragsteller angemeldeten bzw. nachfolgend mit E-Mail vom 13. August 2009 modifizierten Demonstrationsroute 14 Dortmund Hbf Vorplatz, Königswall, Rheinische Straße, Dorstfelder Hellweg, Wilhelmplatz" 15 die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährden würde, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. 16 Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit im versammlungsrechtlichen Sinn ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts; er umfasst die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der Rechtsordnung sowie den Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und aller seiner Einrichtungen. 17 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01, NJW 2001, S. 2072, Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rn. 169 ff. 18 Von einer unmittelbaren Gefährdung dieser Schutzgüter ist dann auszugehen, wenn der Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit in aller Kürze bevorsteht. 19 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezem- ber 2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, S. 713. 20 Hierbei muss die Gefahrenprognose regelmäßig auf erkennbaren Umständen", also auf Tatsachen und Sachverhalten oder sonstigen Erkenntnissen beruhen; bloßer Verdacht oder Vermutungen reichen hingegen nicht aus. Notwendig ist immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der geplanten Veranstaltung. 21 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, DVBl 2000, S. 1593 und vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01-, NJW 2001, S. 1407. 22 Das zu Grunde legend ist die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose nicht zu beanstanden. Er hat insoweit zur Begründung im wesentlichen folgendes angeführt: 23 Zum Zeitpunkt des Erlasses der modifizierenden Verfügung seien für den 5. September 2009 in Dortmund 17 stationäre Versammlungen, sieben Versammlungsaufzüge, drei Fahrradcorsos und zwei Menschenketten angemeldet worden. Diese verteilten sich über das gesamte Stadtgebiet, wobei die Innenstadt sowie Dorstfeld den Schwerpunkt bildeten. Hinzu kämen das Fest des Katholischen Forums mit ca. 3000 Gästen, der Wochenmarkt auf dem Hansamarkt, die Elektronikfachmesse in den Westfalenhallen mit bis zu 28.000 Besuchern und Stadtfeste im Bereich der Oststadt, der Saarlandstraße und in Dorstfeld sowie weitere Stadtteilfeste abseits der Innenstadt. 24 Hieraus ergebe sich für den konkret angemeldeten Aufzugsweg des Antragstellers: Der Bereich des Bahnhofsvorplatzes könne aufgrund von mit Umbaumaßnahmen verbundenen Auslagerungen von Geschäften und Büros in aufgestellten Containern faktisch nicht als Sammlungs- und Auftaktkundgebungsort genutzt werden. Deshalb werde letzterer auf den Bereich des Zentralen Omnibusbahnhofs verlegt. 25 Dagegen dürfte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren keine Einwände erhoben haben. Solche griffen angesichts des vom Antragsgegner dargelegten, unbestritten gebliebenen Sachverhalts auch offenbar nicht durch, weil eine Auftaktkundgebung der hier in Rede stehenden Größenordnung mit ggf. mehr als 4000 Teilnehmern nicht ohne konkrete Gefährdung der eigenen körperlichen Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer auf dem durch Umbaumaßnahmen erheblich eingegrenzten Bahnhofsvorplatz durchgeführt werden könnte. 26 Entsprechendes gilt entgegen der Meinung des Antragstellers im Ergebnis auch für die weitere von ihm begehrte Demonstrationsroute Rheinische Straße, Dorstfelder Hellweg mit dem Ziel einer Abschlusskundgebung auf dem Wilhelmplatz. 27 Insoweit hat der Antragsgegner angeführt: Der Wilhelmplatz sowie die umliegenden Straßen seien schlicht zu klein", um bis zu 4.500 Personen fassen zu können; die tatsächliche Platzfläche lasse das nicht zu. Aber auch unabhängig davon könne die Versammlung auf diesem Platz nicht bestätigt werden, weil in Dorstfeld ein Bürgerfest mit sechs Veranstaltungsorten, einer davon auf dem Wilhelmplatz, sowie drei weitere Versammlungen und ein Besuch eines Fahrradcorsos auf eben diesem Platz und schließlich in dessen direkter Nähe am Jüdischen Denkmal eine Menschenkette für den 5. September 2009 angemeldet worden seien. Sollte der Aufzug des Antragstellers nach Dorstfeld, insbesondere auf den Wilhelmplatz führen, wäre es den anderen Veranstaltern, vornehmlich den Dorstfelder Bürgern, unmöglich, ihre Versammlungen im angemeldeten Rahmen abzuhalten; eine Grundrechtswahrnehmung wäre faktisch nicht mehr möglich. Vielmehr würden die anderen Versammlungen aufgrund der Aufzugsgröße des Antragstellers komplett verdrängt. Der Antragsgegner sei gehalten, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter bei Kollision im Wege der praktischen Konkordanz einander so zuzuordnen, dass alle optimal wirksam blieben. Es gehe nicht um ein Entweder- oder", sondern um ein Sowohl-als- auch". Da faktisch nicht alle Veranstaltungen in Dortmund Dorstfeld durchgeführt werden könnten und die Veranstaltung des Antragstellers aufgrund ihrer Größe sowieso nicht auf dem Wilhelmplatz stattfinden könne, sei seitens der Versammlungsbehörde eine Wegstrecke bestimmt worden, auf der ohne eine gravierende Einschränkung der Versammlungsfreiheit die Beeinträchtigungen des Antragstellers minimiert worden seien. 28 Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. 29 Es bestehen auch unter Würdigung des Vorbringens des Antragstellers nach Aktenlage keine vernünftigen Zweifel an den vom Antragsgegner angegebenen Tatsachen als wesentlicher Grundlage seiner modifizierenden Verfügung. Auch der Antragsteller hat weder die Anzahl der für den 5. September 2009 in Dortmund (Dorstfeld) angemeldeten Versammlungen, noch die konkret angemeldeten Versammlungsorte substantiiert in Zweifel gezogen, wobei das Gericht nicht verkennt, dass der Antragsgegner dem Antragsteller im (vorprozessualen) Verfahren genauere Mitteilungen zu den anderweitigen Anmeldungen aus datenschutzrechtlichen Gründen verwehrt hat. Die Angaben des Antragsgegners über die Vielzahl der angemeldeten Versammlungen werden indessen nicht nur durch zahlreiche Internetaufrufe aus dem rechten Lager" und auch aus dem Lager" des Antragstellers jedenfalls mittelbar bestätigt, 30 vgl. einerseits den Artikel von M. B. vom 29.08.2009 Nazis ignorieren Demoverbot Rechtsextremisten wollen am 5. September durch Dortmund marschieren", Antifaschisten aus dem gesamten Bundesgebiet rüsten sich gegen einen Großaufmarsch von Neofaschisten anlässlich des »5. Nationalen Antikriegstages«, in Neues Deutschland vom 31. August 2009, http://www.neues-deutschland.de/artikel/154841.nazis-ignorieren- demoverbot.html sowie http://s5.noblogs.org/post/2009/06/19/das-s5-b-ndnis- ruft-zu-gegenaktivit-ten-zum-nationalen-antikriegstag-auf und andererseits die Aufrufe unter http://logr.org/antikriegstag/. 31 Sondern auch die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahmen der Vereinigung der Verfolgten des Nazi-Regimes (VVN) sowie der Aktion 65+ erhärten jedenfalls teilweise die Richtigkeit der Feststellungen des Antragsgegners gerade zu dem hier in Rede stehenden Versammlungsort. Denn hieraus ergibt sich, dass diese Organisationen am 5. September 2009 in Dortmund zwischen S-Bahnhof Dorstfeld und Wilhelmplatz" eine Menschenkette bzw. eine antifaschistische Kundgebung" auf dem Wilhelmplatz angemeldet haben. Dafür, dass die weiteren Angaben des Antragsgegners, etwa über das dort stattfindende Bürgerfest und den Fahrradcorso, unzutreffend und folglich nur vorgeschoben" sein könnten, besteht kein tragfähiger Anhaltspunkt. 32 Aus den vorgenannten Stellungnahmen lässt sich zudem nichts Substantielles dazu ableiten, was die Richtigkeit der Bewertung des Antragsgegners in Zweifel ziehen könnte, der Wilhelmplatz sei für eine Versammlung in der vom Antragsteller geplanten Größenordnung schlicht zu klein". Diese Einschätzung wird auch nicht durch die ergänzende Antragsbegründung vom 1. September 2009 durchgreifend in Frage gestellt. Im Gegenteil spricht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts alles dafür, dass die Größenangaben des Antragstellers über den Wilhelmplatz (ca. 50 m x 80 m) mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen. Die sich hieraus ergebende Grundflächenberechnung des Platzes von vermeintlich 4000 qm trifft offenbar nicht zu, weil allem Anschein nach die teilweise Bebauung des Platzes außer Acht gelassen worden ist. Die dem Gericht vorliegenden (Karten-) Materialien und Luftbilder, 33 vgl. Geodatenserver des Regionalverbandes Ruhr, http://geo8.it.nrw.de/ALK_Viewer/ASC_Frame/portal.jsp, vgl. auch http://www.google.de/maps, 34 und die vorhandenen Ortskenntnisse lassen insoweit derzeit zwar keine absolut verlässlichen Rückschlüsse zu. Die über den Geodatenserver des Regionalverbandes Ruhr (a.a.O.) mögliche Flächenberechnung ergibt aber eine reine Grundfläche des verfügbaren Platzes von (allenfalls) ca. 2900 qm. Dabei sind auf dem Wilhelmplatz vorhandene Bepflanzungen (Bäume u.a.) noch nicht in Abzug gebracht. Auch hat der Antragsteller mit E-Mail vom 15. Juli 2009 auf die Absicht hingewiesen, ein Konzert durchführen und eine (kleine) Bühne aufstellen zu wollen. Davon hat er im Kooperationsgespräch am 3. August 2009 keinen Abstand genommen (Es sollen zwei kurdische Bands auftreten). Die hierdurch zusätzlich reduzierte Fläche stünde aufgrund der weiteren dort stattfindenden Versammlungen/Veranstaltungen auch im übrigen für die Versammlung des Antragstellers nicht in der gesamten Größe zur Verfügung, worauf der Antragsgegner in seiner letzten Erwiderung vom heutigen Tage zutreffend hingewiesen hat. 35 Einer von vornherein eingeplanten vollständigen Belegung der Platzfläche durch Teilnehmer der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung bis auf den letzten qm" stehen überdies vornehmlich sicherheitstaktische Überlegungen entgegen. Es muss eine bestimmte Freifläche zur Verfügung stehen, um im Bedarfsfall die effektive Zuführung polizeilicher Einsatzkräfte und/oder von Rettungsdiensten, gerade auch zum Schutz der Versammlungsteilnehmer, zu ermöglichen. Angesichts der hier in Rede stehenden Größenordnung von einigen tausend Versammlungsteilnehmern und des zu deren Begleitung erforderlichen hohen Polizeiaufgebots dürfte dazu mindestens die weitgehende Freihaltung der angrenzenden Straßen, aber auch von Teilen des Wilhelmplatzes selbst unerlässlich sein. Nur vorsorglich verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf die vom Antragsteller nicht angefochtene Auflage Nr. 8 im Bescheid vom 18. August 2009, wonach bei den anlässlich der Versammlung geplanten Aktionsformen" ein Mindestabstand von zwei Metern zu den polizeilichen Einsatzkräften ständig einzuhalten ist. Dem Gericht erscheint schließlich die vom Antragsteller als für einen Versammlungsteilnehmer erforderlich angenommene Grundfläche von (nur) einem Viertel Quadratmeter als entschieden zu gering bemessen. 36 Gesamtwürdigend hat das Gericht im vorliegenden Verfahren keinen berechtigten Grund, die entscheidungstragende Bewertung des Antragsgegners als einer mit der Begleitung von zahlreichen demonstrativen Großveranstaltungen erfahrenen ortskundigen Versammlungsbehörde durchgreifend in Zweifel zu ziehen, der Wilhelmplatz sei aufgrund seiner geringen Größe für die Durchführung der geplanten Versammlung nicht geeignet. Ist der gewünschte Versammlungsort aber bereits von seiner räumlichen Beschaffenheit her ungeeignet, einen ordnungsgemäßen Versammlungsablauf zu gewährleisten, ist es für die Versammlungsbehörde geradezu geboten, unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine den Versammlungsort und den (dazu notwendigen) Aufzugsweg modifizierende Verfügung zu erlassen. 37 Schon dieses Argument trägt deshalb die Entscheidung des Antragsgegners, die Durchführung der geplanten Versammlung mit Aufzug nicht in der vom Antragsteller gewünschten/angemeldeten Weise zu bestätigen. 38 Aber auch die weitere (vorsorgliche) Begründung, selbst bei einer ausreichenden Fläche könnte die Versammlung dort nicht bestätigt werden, ist rechtlichen Bedenken enthoben. 39 Nach den vorstehenden Ausführungen kann nicht ernstlich bezweifelt werden, dass am 5. September 2009 (allein) auf dem Wilhelmplatz bzw. in Dortmund Dorstfeld tagsüber und jedenfalls vorübergehend zeitgleich mit dem vom Antragsteller geplanten demonstrativen Ereignis mehrere andere Versammlungen/ Veranstaltungen stattfinden sollen. Die Bewertung des Antragsgegners, den anderen Veranstaltern wäre es unmöglich, deren Versammlungen im angemeldeten Rahmen durchzuführen, wenn der vom Antragsteller geplante Aufzug mit ca. 4.500 Teilnehmern ebenfalls zu diesem Versammlungsort führen würde, und die aus diesem Grund erlassene Wegstreckenmodifizierung sind gerichtlich nicht zu beanstanden. 40 Der Antragsgegner hat insbesondere nicht verkannt, dass die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung grundsätzlich zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört. Kommt es, wie hier, zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht aber durch Rechte Anderer beschränkt sein. In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen hergestellt werden. 41 BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92 und juris. 42 Die hier vom Antragsgegner zur Verwirklichung eines gerechten Ausgleichs aller betroffenen Rechtsgutträger erlassene modifizierende Verfügung lässt im Abwägungsvorgang und -ergebnis keinen Fehler erkennen. Das von ihm zugrundegelegte Konzept gewährleistet, dass alle am 5. September 2009 in Dortmund Dorstfeld (und darüber hinaus in der Dortmunder Innenstadt) anwesenden Gruppierungen ihre Grundrechte im Sinne praktischer Konkordanz verwirklichen können, wenn auch nicht immer an dem konkret begehrten Versammlungsort. 43 Bei Auflagen, die, wie hier, in das aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung eingreifen, ist zu beachten, dass es Aufgabe der Versammlungsbehörde ist, die wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen. Dem Veranstalter steht nicht auch ein Bestimmungsrecht darüber zu, wie gewichtig die kollidierenden Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Insoweit bleibt ihm nur die Möglichkeit, seine Vorstellungen im Zuge einer Kooperation mit der Versammlungsbehörde einzubringen. Die Abwägung, ob und wieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit rechtfertigen, obliegt sodann der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten. 44 BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, 558 und -1 BvQ 8/01 - und vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -. 45 Diese Überprüfung lässt hier beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den schon benannten Stellungnahmen einzelner Organisationen, die in Dorstfeld und auf dem Wilhelmplatz am 5. September 2009 ebenfalls demonstrative Anliegen verwirklichen wollen. 46 Dass diese Organisationen nichts" gegen eine zeitgleiche Versammlung des Antragstellers einzuwenden hätten (so die VVN) bzw. es sogar sehr begrüßen" würden, wenn deren Anliegen von vielen jungen Antifaschist/innen unterstützt würde (so die Aktion 65+), vermag die Richtigkeit der (Gefahren-) Prognose des Antragsgegners nicht hinreichend zu erschüttern, wonach eine Grundrechtswahrnehmung aus Art. 2 Abs. 1, 5 und 8 GG der Teilnehmer sämtlicher anderer dort angemeldeten Versammlungen und Veranstaltungen, insbesondere der Dorstfelder Bürger, bei Durchführung der vom Antragsteller beabsichtigten Versammlung nicht mehr möglich wäre. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass die genannten zwei Veranstalter überhaupt über sämtliche darüber hinaus am 5. September 2009 in Dorstfeld angemeldeten demonstrativen Ereignisse und Veranstaltungen zureichend informiert sind. Es ist auch nicht die Aufgabe einzelner Veranstalter zu beurteilen, ob die Durchführung einer anderen, weit größeren Versammlung (hier des Antragstellers) an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt mit öffentlichen Sicherheitsinteressen und/oder kollidierenden Rechten Dritter in Einklang steht oder nicht. Auch ist es jedenfalls nicht offenbar ausgeschlossen, dass sich die vom Antragsgegner in Bezug genommenen, aber - was festzustellen ist - wenig substantiierten weiteren Versammlungen/ Veranstaltungen, vornehmlich der Dorstfelder Bürger" ihrerseits auf die Grundrechte aus Art. 5 und 8 GG berufen können, etwa weil sich auch diese Veranstalter ganz bewusst an diesem Tag zur Abhaltung der jeweiligen Veranstaltung entschlossen haben, um ein (politisches) Bekenntnis, gleich in welcher Richtung, zu setzen. Für eine solche Bewertung könnte insbesondere sprechen, dass nach der eigenen Einschätzung des Antragstellers gerade der Stadtteil Dorstfeld Ziel (auch) der von ihm angemeldeten Versammlung sein soll, um dort ein politisches Symbol zu setzen, dass Dorstfeld allen gehört" (vgl. Protokoll über das Kooperationsgespräch vom 4. August 2009). 47 Angesichts der vom Antragsgegner vorrangig angeführten - begrenzten - Fläche des Wilhelmplatzes und der sich daraus ergebenden Undurchführbarkeit des vom Antragsteller begehrten Versammlungsablaufs verfängt auch dessen weiterer Einwand nicht, der Antragsgegner hätte unter Missachtung der Kooperationspflicht nicht einmal den Versuch unternommen, allen Versammlungsteilnehmern die Durchführung ihrer (jeweiligen) Versammlung zu ermöglichen. 48 Deshalb bedarf es auch vor dem Hintergrund des sog. Prioritätsgrundsatzes keiner genaueren Abklärung des Anmeldezeitpunkts der hier relevanten Versammlungen in Dortmund Dorstfeld am 5. September 2009, vornehmlich für den Wilhelmplatz. Abgesehen davon, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Anmeldung des Antragstellers vom 13. Mai 2009 zeitlich vor den anderen hier in Rede stehenden Versammlungen/ Veranstaltungen erfolgt ist. Im übrigen ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Versammlungsbehörde aus hinreichend gewichtigen Gründen unter strikter Berücksichtigung des Grundsatzes inhaltlicher Neutralität von der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung einer Versammlung abweichen kann. 49 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 -, www.bverfg.de und juris. 50 Die nunmehr verfügte Wegstreckenmodifizierung schränkt das Grundrecht der Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG schließlich nicht unverhältnismäßig ein. Unverhältnismäßigkeit wäre erst dann anzunehmen, wenn die Strecke dazu führen würde, dass die mit der Demonstration beabsichtigte Öffentlichkeitswirkung nicht erreicht werden kann. 51 Das ist vorliegend erkennbar nicht der Fall, da die vom Antragsgegner angebotene Strecke ebenfalls durch zentrale Bereiche der Dortmunder Innenstadt, insbesondere über den Königswall und die Rheinische Straße sowie über die Lange Straße und die Ritterhausstraße bis in den Westpark verläuft und der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Zweck seiner Versammlung durch diese Streckenführung ins Leere laufen würde, mag der Aufzugsweg auch verkürzt sein. 52 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2000 - 1 BvQ 11/00 -, juris. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 54 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Regelstreitwert aus. 55