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Urteil

7 K 153/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG zwingend. • Die Pflicht zur Entziehung bleibt bestehen, auch wenn der Betroffene beruft, beruflich auf das Fahrzeug angewiesen zu sein. • Bereits entschiedene Vorfragen im Eilverfahren binden das Hauptsacheverfahren, wenn keine neuen substantiierten Gesichtspunkte vorgebracht werden.
Entscheidungsgründe
Zwingender Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten • Bei Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG zwingend. • Die Pflicht zur Entziehung bleibt bestehen, auch wenn der Betroffene beruft, beruflich auf das Fahrzeug angewiesen zu sein. • Bereits entschiedene Vorfragen im Eilverfahren binden das Hauptsacheverfahren, wenn keine neuen substantiierten Gesichtspunkte vorgebracht werden. Der Kläger erwarb 1998 verschiedene Fahrerlaubnisklassen. Wegen mehrfacher Verkehrsverstöße sammelte er Punkte im Verkehrszentralregister; 2006 erhielt er eine Verwarnung und den Hinweis auf freiwilliges Aufbauseminar zur Punkteverminderung. 2008 meldete das Kraftfahrt-Bundesamt 18 Punkte; daraufhin forderte die Behörde den Kläger zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf und entzog ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2008 vorläufig die Fahrerlaubnis, bis er die Teilnahme nachwies. Nach Nachreichung der Teilnahmebescheinigung wurde die Entziehung aufgehoben. Wegen eines Bußgeldbescheids wegen ungenügender Ladungssicherung erhielt der Kläger einen weiteren Punkt, sodass das Register erneut 18 Punkte auswies. Der Beklagte entzog daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2008 die Fahrerlaubnis. Der Kläger klagte und machte geltend, als selbständiger Spediteur auf das Fahrzeug angewiesen zu sein und Ladungssicherungsverstöße nicht immer vermeiden zu können. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Ordnungsverfügung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist bei Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister der Entzug der Fahrerlaubnis zwingend vorzunehmen; die Verwaltung hat diesen Tatbestand zutreffend festgestellt. • Das Gericht hat bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschluss 3. März 2009, 7 L 23/09) die rechtliche Konsequenz der Punkthöhe geprüft; der Kläger hat danach keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. • Berufliche Betroffenheit des Klägers als selbständiger Spediteur und die Berufsausübung sind keine rechtlich erheblichen Gründe, die die zwingende Entziehung nach der genannten Norm verhindern könnten. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Entzug der Fahrerlaubnis war wegen des Eintrags von 18 Punkten rechtmäßig und zwingend nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Der Vortrag des Klägers zu beruflicher Abhängigkeit und zur praktischen Schwierigkeit der Ladungssicherung ändert an der Rechtslage nichts. Es wurde festgestellt, dass keine neuen Umstände seit dem Eilverfahren vorgetragen wurden, die eine Aufhebung der Ordnungsverfügung rechtfertigen könnten. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.