Urteil
13 K 710/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0916.13K710.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Eigentumswohnung Nr. 3 in der Wohnungseigentumsanlage auf dem Grundstück E.-----straße 1 und 3 in E1. . Ihr Miteigentumsanteil beträgt 61,8616/1000. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht im Übrigen aus Frau N. I. , X. M. , B. M1. , S. H. T. und I1. -K. T1. - dem Kläger des Verfahrens 13 K 711/08. 3 Mit einem Informations- und Anhörungsschreiben vom 30. Oktober 2007 teilte die Stadtkasse und das Steueramt des Beklagten der Klägerin mit, dass wegen der Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgebühren für den Zeitraum von Oktober 2000 bis zum 3. Quartal 2007 Rückstände der Eigentumswohnanlage E.-----straße 1 bis 3 i.H.v. 25.023,83 EUR zuzüglich Mahngebühren, Auslagen und Säumniszuschlägen von 2.202,20 EUR, insgesamt 27.226,03 EUR, bestünden. Die diesen Rückständen zu Grunde liegenden Gebührenbescheide seien der Verwalterin, Frau L. bzw. dem Verwalter, Herrn T1. , zugesandt worden. Für den Zeitraum ab 2004 sei sie für die rückständigen Benutzungsgebühren in Höhe ihres Miteigentumsanteils gesamtschuldnerisch zahlungspflichtig. 4 Mit Bescheid vom 21. Januar 2008 zog der Beklagte die Klägerin neben den namentlich bezeichneten weiteren Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft als weitere Abgabepflichtige" unter Hinweis auf die jeweils gültigen Satzungen und § 44 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Gesamtschuldner für das Veranlagungsjahr 2008 zu den Grundbesitzabgaben Abwasser i.H.v. 1.328,48 EUR, Straßenreinigung i.H.v. 564,30 EUR und Abfallentsorgung i.H.v. 2.463,20 EUR, insgesamt 4.355,98 EUR, heran. 5 Die Klägerin hat am 8. Februar 2008 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. 6 Zur Begründung trägt sie vor: 7 Ihre Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin auf die gesamten Grundbesitzabgaben für das Jahr 2008 sei unzulässig. Gemäß § 10 Abs. 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hafte der einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern nur noch in Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils als Teilschuld. Diese gesetzliche Neuregelung sei für das Jahr 2008 maßgeblich, so dass es dem Beklagten verwehrt sei, sie auch als Gesamtschuldnerin für die Verbindlichkeiten der anderen Wohnungseigentümer, insbesondere des Herrn M. , der Eigentümer eines Großteils der Wohnungen sei, in Anspruch zu nehmen. 8 Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), 9 den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2008 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Auffassung, dass auch unter der Geltung des geänderten Wohnungseigentumsgesetzes die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des einzelnen Wohnungseigentümers in voller Höhe der Gebührenschulden rechtmäßig sei. Er verweist darauf, dass wegen der Veranlagung für das Jahr 2008 gegen sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft E.--- --straße 1 bis 3 Heranziehungsbescheide erlassen worden seien, von denen einzelne bestandskräftig geworden seien. Die Abgabenschuld sei jedoch noch nicht erfüllt worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich der Verfahrensakten 13 L 172/08 und der den Miteigentümer und Verwalter T1. betreffenden Verfahrensakten 13 K 711/08 und 13 L 173/08 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 15 Entscheidungsgründe: 16 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 17 Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Jahresveranlagungsbescheid des Beklagten vom 21. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den folgenden Satzungen der Stadt E1. über die Erhebung von Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren im Veranlagungsjahr 2008: 19 Abwassergebührensatzung der Stadt E1. vom 14.12.2007 (AbwGS), 20 Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E1. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 23.11.2007 (StrRGS) und Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt E1. (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 23.11.2007. 21 Bedenken hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens der den drei streitbefangenen Abgabenarten zu Grunde liegenden Satzungen sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 22 Der Bescheid vom 21. Januar 2008 ist auch in nicht zu beanstandender Weise jedenfalls auch an die Klägerin adressiert und dieser bekannt gegeben worden. Dem Inhalt des Bescheides ist zu entnehmen und von der Klägerin auch so verstanden worden, dass sie als Gesamtschuldnerin in voller Höhe der festgesetzten Benutzungsgebühren von dem Beklagten in Anspruch genommen wird. 23 Die Klägerin war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Jahres-Veranlagungsbescheides Miteigentümerin des von den Grundbesitzabgaben für das Jahr 2008 betroffenen Grundstücks E.-----straße 1 bis 3 in E1. . 24 Zwar enthält das Kommunalabgabengesetz NRW keine ausdrückliche Regelung darüber, in welchem Umfang mehrere Miteigentümer eines Grundstücks oder mehrere Grundstückseigentümer zur gesamten Hand für eine Abgabenschuld einzustehen haben, ob also jeder die gesamte Forderung schuldet oder nur einen Teil der Abgabe, der der Höhe seines Anteils entspricht. Viele Satzungen - so vorliegend die o.g. Gebührensatzungen der Stadt E1. mit den Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 3 AbwGS (mit einer speziellen Regelung für Gebäude mit Wohnungseigentum), § 9 Abs. 1 Satz 2 StrRGS und § 5 Abs. 2 AbfGS - enthalten die Bestimmung, dass mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner haften, also jeder Mit- oder Gesamthandseigentümer für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden kann. Unabhängig von einer solchen Satzungsregelung ergibt sich die Gesamtschuld mehrerer Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO. 25 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Auflage 2006, Rn. 207 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 2265/84 -, OVGE 40, 91 = KStZ 1989, 75 sowie Beschluss vom 20. Juli 1988 - 2 A 2634/86 - . 26 Besteht - wie hier - Wohnungseigentum, sind die einzelnen Wohnungseigentümer nach § 1 Abs. 2 WEG Sondereigentümer der einzelnen Wohnungen und Miteigentümer des gemeinsamen Grundstücks. Liegt eine grundstücksbezogene Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung und daraus folgende Gebührenpflicht vor, sind die Miteigentumsanteile am gemeinschaftlichen Grundstück, also mehrere Grundstückseigentümer hinsichtlich ihres Wohnungseigentums betroffen. Auch diese schulden die Gebühren als Gesamtschuldner i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW i.V.m. §§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO nebeneinander. 27 Vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 2 S 995/05 -, in: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR) 2006, S. 818. 28 Eine Gebührenpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft als solche sehen die einschlägigen Satzungsbestimmungen - unabhängig von der Frage der (Teil-)Rechtsfähigkeit einer solchen Gemeinschaft - nicht vor. 29 Ist die Klägerin hiernach als Miteigentümerin für die streitigen Gebühren gebührenpflichtig, konnte sie gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung - § 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend - § 44 AO übernimmt den Rechtsgedanken des § 421 BGB - steht es allerdings im Ermessen des Gläubigers, die Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern. 30 Vgl. auch Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 10. April 1997 - IV R 73/94 -, Bundessteuerblatt (BStBl.) 1997, S. 569,573 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 15 A 4770/00 -. 31 Eine anderweitige Bestimmung über die Gebührenpflicht mehrerer Eigentümer enthält das einschlägige Ortsrecht, insbesondere auch für Wohnungs- und Teileigentümer, nicht. Infolgedessen war der Beklagte grundsätzlich nicht gehindert, die Klägerin in Höhe des auf das Grundstück E.-----straße 1 bis 3 entfallenden vollen Gebührenbetrages heranzuziehen. Dass die Klägerin - wie jeder ihrer Miteigentümer - nach dem Inhalt des angefochtenen Festsetzungsbescheides in voller Höhe und nicht nur anteilig entsprechend ihren Miteigentumsanteilen herangezogen wird, was allerdings vorläufig vom Beklagten tatsächlich praktiziert wird, lässt weder Ermessensfehler noch eine sonstige Rechtsverletzung erkennen. Die Gemeinde bestimmt nach ihrem Ermessen, welchen Gesamtschuldner sie heranzieht. Maßstab hierfür sind Zweckmäßigkeit und Billigkeit. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 1988 - 2 A 2634/86 -. 33 Anhaltspunkte für eine willkürliche oder unbillige Auswahlentscheidung sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 34 Die gesetzliche Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges, nicht aber Schuldnerschutz. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 -. 36 Hiernach erscheint es unter Berücksichtigung der seit Herbst 2000 aufgelaufenen Rückstände sachgerecht, dass der Beklagte Festsetzungsbescheide gegenüber jedem der betroffenen Miteigentümer erlässt, um zumindest die laufenden Abgabenforderungen für das Grundstück Dümpelstraße 1 und 3 nunmehr möglichst zeitnah realisieren zu können. 37 Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wird auch nicht durch die neuere Rechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Zweifel gezogen. Insbesondere betrifft der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (in: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht - ZMR - 2005, S. 547 ff.) allein die Teilnahme der Gemeinschaft bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr und eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Leitsatz 17 a und b des Beschlusses des BGH). Demgegenüber ist die Wohnungseigentümergemeinschaft keinesfalls Zuordnungsobjekt für das gemeinschaftliche Eigentum, das ebenso wie das Sondereigentum den Eigentümern persönlich zugeordnet ist. So trifft die aus dem Grundeigentum resultierende Haftung grundsätzlich die Eigentümer in persona. 38 Vgl. Häublein, Anmerkung zu der vorstehenden Entscheidung des BGH, in: ZMR 2005, S. 557, 558. 39 40 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit 41 Beschluss vom 11. November 2005 - BVerwG 10 B 65.05 - KStZ 2006, S. 75 ff. 42 in dem Verfahren auf Zulassung der Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005 - 9 A 1150/03 - klargestellt, dass die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne der BGH-Entscheidung vom 2. Juni 2005 die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindere. Zur Begründung verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass der Bundesgerichtshof für die Begründung einer Haftung neben dem Verband entweder die Übernahme einer persönlichen Schuld oder eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers" verlange, was gerade einer Veranlagung der einzelnen Wohnungseigentümer, die im kommunalen Abgabenrecht verankert sei, nicht entgegenstehe. 43 Es ist allgemein anerkannt, dass das Grundstück einer Eigentümergemeinschaft nicht zu deren Verwaltungsvermögen gehört. Der Verband ist weder Mitglied der Eigentümergemeinschaft noch Miteigentümer des Grundstücks. 44 BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2007, S. 2187. 45 Da jedoch dem Verband der Wohnungseigentümer das jeweilige Grundstück nicht zugeordnet ist, schuldet insoweit nicht der (teil-)rechtsfähige Verband Wohnungseigentümergemeinschaft" gemäß § 6 KAG NRW und den hier einschlägigen ortsrechtlichen Satzungsvorschriften Benutzungsgebühren, sondern sind die einzelnen Wohnungseigentümer als Bruchteilsgemeinschaft Abgabepflichtige. 46 In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht Göttingen 47 Beschluss vom 27. Juni 2007 - 3 B 84/07 - in: NJW 2008, S. 252 48 ausgeführt, dass für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren bei entsprechender satzungsrechtlicher Grundlage weiterhin (ungeachtet der vom BGH angenommenen Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft) die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner herangezogen werden können. 49 Auch in der neueren wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsprechung wird für die Erhebung von öffentlich-rechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnissen die Auffassung bestätigt, dass die auf der Grundlage des § 6 KAG NRW erlassenen kommunalen Satzungen über Benutzungsgebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Abwasserentsorgung die Gebührenpflicht an das Eigentum des Grundstücks anknüpfen und damit eine Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer, nicht aber der teil-rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft begründen. 50 OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 15 Wx 164/08 -, in: Justizministerialblatt NRW (JMBl. NRW) 2009, Seite 98 ff. 51 Schließlich verstößt auch die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Klägerin in voller Höhe der auf das Grundstück entfallenden Gebühren nicht gegen eine anderweitig gesetzlich angeordnete Haftungsbeschränkung. 52 Entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 2 AO schuldet - mangels entgegenstehender Bestimmung - grundsätzlich jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. 53 Soweit in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Neufassung des § 10 Abs. 8 WEG bestimmt wird, dass jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind, begegnet es bereits erheblichen Bedenken, ob diese Bestimmung auch auf kommunale Benutzungsgebühren anwendbar ist. Anzumerken ist insoweit lediglich, dass das Wohnungseigentumsgesetz, das in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, möglicherweise allein die zivilrechtlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümer bzw. ihrer Wohnungseigentumsgemeinschaft regelt. Soweit im Außenverhältnis kommunale Benutzungsgebühren betroffen sind, steht die Gesetzgebungskompetenz allein den Ländern zu, so dass schon deshalb ohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung im Landesrecht eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen für öffentliche kommunale Abgaben ausscheiden dürfte. 54 Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 3 B 84/07 -, juris. 55 Die teilschuldnerische Außenhaftung eines Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 WEG n.F. ist zur Sicherung der Gläubiger nur neben der vollen Haftung der Gemeinschaft begründet worden. 56 Vgl. Pick, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 18. Aufl. 2007, Einleitung F.n. 26 und 36. 57 Eine solche Haftung der Gemeinschaft für grundstücksbezogene Gebühren ist jedoch im nordrhein-westfälischen Abgabenrecht gerade nicht statuiert worden. 58 § 10 Abs. 8 WEG ist vorliegend nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft handelt, d.h. der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft. 59 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. April 2009 - 13 L 189/09 - . 60 Diese ist nicht Schuldnerin der streitigen Verbindlichkeiten. Es geht vielmehr - wie dargelegt - um eine Begleichung einer in der Person der Klägerin als Gebührenpflichtige entstandenen eigenen Gebührenschuld. Soweit - wie hier - öffentlich-rechtliche Normen eine (Gebühren- )Verbindlichkeit an die Stellung als Wohnungseigentümer anknüpfen, kommt eine Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer abweichend von § 10 Abs. 8 WEG in Betracht. 61 Vgl. Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 10 WEG, Rn. 231 m.w.N. 62 Sind persönliche Verbindlichkeiten - wie hier - durch Gesetz begründet worden, greift die quotale Haftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG nicht. 63 So nunmehr auch: BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08 (KG) -, in: NJW 2009, S. 2521 f. 64 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides im Übrigen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 65 Insbesondere sind entscheidungserhebliche Satzungsmängel auch nicht offensichtlich, so dass für die Kammer unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens der Klägerin im Rahmen der sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle der Abgabenfestsetzung 66 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - 67 und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes 68 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1030/04 - 69 keine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten Überprüfung besteht. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Abs. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. 72