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Urteil

7 K 1668/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0916.7K1668.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Seit (mindestens) Oktober 2006 ist die Klägerin mit dem Gewerbe „Fußpflege, Kosmetikerin, Einzelhandel mit kosmetischen Produkten" in C. gemeldet. 3 Mit Schreiben vom 19. November 2007 regte das Finanzamt C. -Süd eine Gewerbeuntersagung an, weil Steuerrückstände von über 25.000 EUR aufgelaufen seien und die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig sei; denn sie habe am 8. November 2007 eine eidesstattliche Versicherung abgelegt. Auch würden die Erklärungspflichten nicht eingehalten, so dass Schätzungen erfolgt seien. 4 Davon informiert sprach die Klägerin mit ihrem Steuerberater bei der Beklagten vor und sagte Steuererklärungen und Zahlungen zu. Durch Vorlage der Steuererklärungen für 2006 verminderten sich die Rückstande zwar; weitere Schätzungen mussten aber erfolgen. Entsprechend betrugen die Rückstände im Juli 2008 über 18.000 EUR. 5 Da in der Folgezeit weder weitere Erklärungen noch Zahlungen erfolgten, untersagte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2009 der Klägerin die angemeldete und jede andere gewerbliche selbständige oder leitende Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt von ca. 20.600 EUR. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht spätestens am Tage nach Unanfechtbarkeit eingestellt werde, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 77 ff. der Beiakte Heft 1 (BA 1) Bezug genommen. 6 Diese Verfügung wurde der Klägerin gemäß Postzustellungsurkunde (Bl. 84 BA 1) am 27. Februar 2009 zugestellt. Gemäß Aktenvermerk der Beklagten vom 9. April 2009 (Bl. 88 BA 1) erschien die Klägerin am 20. März 2009 im Amt und erklärte unter Vorlage eines vom Amtsgericht C. an sie adressierten Umschlags, zugestellt am 9. März 2009, dieser habe die Untersagungsverfügung vom 25. Februar 2009 enthalten. Zur Vermeidung „eines möglicherweise überflüssigen Rechtsstreits" wurde ihr daraufhin von der Beklagten erklärt, dass sie noch bis zum 9. April 2009 Klage erheben könne. 7 Daraufhin hat die Klägerin am 8. April 2009 die vorliegende Klage erhoben. 8 Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie nunmehr über ihren Steuerberater Erklärungen einreichen werde; hinsichtlich der dann fälligen Steuern werde sie eine Zahlungsmodalität vereinbaren und ggfs. sich von ihren Eltern einen Kredit besorgen können. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Februar 2009 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 und bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid. Ansatzpunkte für einen tragfähigen Sanierungsplan seien nicht ersichtlich. 14 Das Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt; er lag Mitte Juli 2009 bei über 23.000 EUR, weitere Erklärungen seien nicht eingereicht worden. 15 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 13. August 2009 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen (BA 1). 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Dabei kann dahinstehen, ob die Klage rechtzeitig erhoben ist oder Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind. Jedenfalls ist die Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 20 Alle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung 21 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 - 22 Ende Februar 2009 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. 23 Selbst im Verlauf des Klageverfahrens ist weder ein Sanierungskonzept erstellt noch eingehalten worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren ansonsten durchaus üblich - eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral nicht zu einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. Vielmehr sind die Rückstände weiter angestiegen und sind Erklärungen trotz Zusagen nicht abgegeben worden, weil - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - der Steuerberater nicht habe bezahlt werden können. 24 Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dies wird auch durch die eidesstattliche Versicherung belegt; insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weitere Schulden von ca. 30.000 EUR eingeräumt. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einer Gewerbetreibenden erwartet werden, dass sie bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihren Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 25 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294. 26 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 27