Leitsatz: Eine Impfung gegen die Infektion mit humanen Papillomaviren -HPV-Impfung- ist nach der Beihilfeverordnung NRW auch über das 17. Lebensjahr hinaus beihilfefähig, soweit die Einzelfallprüfung ergibt, dass die Impfung unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände und des betreuenden Arztes notwendig ist. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist mit Beschluss des OVG NRW vom 16. März 2010 -3 A 2584/09- abgelehnt worden. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 4. August 2008 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2008 verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 29. Juli 2008 eine Beihilfe zu dem verordneten Impfstoff Gardasil in Höhe von 127,25 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basissatz ab dem 11. November 2008 zu bewilligen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Lehrer am im Dienst des beklagten Landes und ist beihilfeberechtigt. Unter dem 29. Juli 2008 beantragte er unter anderem die Gewährung einer Beihilfe zu dem seiner Tochter T. , geboren am 26. August 1982, von der Frauenärztin Dr. N1. verordneten und am 24. Juni 2008 angeschafften Impfstoff Gardasil in Höhe von 159,06 EUR. Dem Antrag beigefügt war eine Bescheinigung der Ärztin vom 11. Februar 2008, wonach bei der Tochter des Klägers bei negativem HPV Nachweis eine Indikation zur Impfung mit Gardasil oder Cervarix bestehe. Mit Bescheid vom 4. August 2008 lehnte die Beihilfestelle bei der Bezirksregierung N. die Gewährung einer Beihilfe ab und führte zur Begründung aus, dass nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 5.3 zu § 3 BVO Schutzimpfungen nur dann beihilfefähig seien, wenn sie von der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen worden seien. Die STIKO habe eine Empfehlung gegen humane Papillomaviren für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren verabschiedet. Da die Tochter bereits das 18. Lebensjahr vollendet habe und zumindest die Erstdosis des Impfstoffes nicht im Alter von 17 Jahren erhalten habe, bestünde keine Möglichkeit zur Anerkennung. Mit Schreiben vom 28. August 2008 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Altersbegrenzung nicht nachvollziehbar sei. Die Impfung werde dringend empfohlen. Die Ärztin der Tochter habe auch festgestellt, dass sie noch nicht mit dem Virus infiziert sei und die Impfung empfohlen. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2008, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch des Klägers zurück. Mit der rechtzeitig am 11. November 2008 beim Verwaltungsgericht N. erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Beihilfe zu dem verordneten Impfstoff Gardasil weiter und er hat zunächst unter Berücksichtigung der im Juli 2008 weiter angeschafften 2. Impfdosis eine Beihilfe von 254,50 begehrt. Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf das Epidemiologisches Bulletin der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) vom 3. August 2007 ausgeführt, dass dort ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass auch außerhalb des Alterszeitraums zwischen 12 und 17 Jahren die Impfung angezeigt sein könne. Auf die Ausführungen im Übrigen wird Bezug genommen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. August 2008 hat der Kläger die Klage in Höhe von 127,24 EUR zurückgenommen. Der Kläger beantragt (u.a. schriftsätzlich), den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Oktober 2008 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2008 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 29. Juli 2008 eine Beihilfe zu dem verordneten Impfstoff Gardasil in Höhe von 127,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird zunächst auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass es sich bei den Empfehlungen der STIKO um eine öffentliche Empfehlung im Sinne von § 20 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz -IfSG- handele, so dass im Falle eines Impfschadens gem. § 60 IfSG ein Anspruch auf Versorgung bestehe. Die in der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Beihilfeverordnung vorgenommene Koppelung an die Altersgrenzen der STIKO sei auch sinnvoll und vernünftig. Die Altersempfehlung beruhe auf der nachvollziehbaren Annahme, dass im Lebensabschnitt zwischen 12 und 17 Jahren die Wahrscheinlichkeit eines bereits erfolgten Geschlechtsverkehrs und die damit verbundene Gefahr einer HPV Infektion gering sei. Die Beschränkung auf diese Altersgruppe habe erkennbar das Ziel, einen möglichst effizienten Impfschutz herbeizuführen. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit bei Überschreiten der Altersgrenze unterstütze die gesundheitspolitische Entscheidung für eine frühzeitige und damit effektive Impfung. Durch die Entscheidung des Finanzministeriums in Nr. 5.3. der Verwaltungsvorschriften werde der vernünftige und gesundheitspolitisch sinnvolle Ansatz durch ein finanzielles Anreizsystem ergänzt. Zwar könne eine HPV Impfung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll sein, die aber keine Kostenerstattung durch die Beihilfe auslöse. Ansonsten würde der positive Ansatz eine möglichst frühzeitige Impfung durchzuführen aufgehoben und Impfungen nach Vollendung des 17. Lebensjahres wären eindeutig kontraproduktiv. Mit Beschluss vom 10. Juni 2009 ist der Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu dem seiner Tochter verordneten Impfstoff Gardasil. Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 4. August 2008, soweit in ihm die beantragte Beihilfe versagt wird, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2008, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) in der Fassung vom 6. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 657) sind Schutzimpfungen - ausgenommen für solche aus Anlass von Auslandsreisen - grundsätzlich beihilfefähig. Wie alle Aufwendungen für Krankheiten setzt auch eine Erstattung von Kosten für Schutzimpfungen voraus, dass diese notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Was im Fall einer Erkrankung notwendig ist, entscheidet im Allgemeinen der behandelnde Arzt. Bei Schutzimpfungen als Maßnahmen im Rahmen der Prophylaxe ist bezüglich der Notwendigkeit der Aufwendungen darauf abzustellen, ob der jeweilige Impfstoff geeignet ist, eine Krankheit zu verhindern. Seitens des Beklagten wird eine solche Notwendigkeit ohne weitere Prüfung schon dann bejaht, wenn die jeweilige Schutzimpfung öffentlich empfohlen worden ist (vgl. VV Nr. 5.3 zu § 3 Abs. 1 und 2 BVO - unter Verweis auf den Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 7. Dezember 2000, MBl NRW 2000 S. 1639). Gemäß § 20 Abs. 3 der Infektionsschutzgesetzes werden alle Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Kochinstitut (STIKO) öffentlich empfohlen. Beim Robert-Koch-Institut handelt es sich um eine zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung - und prävention, zu dessen Kernaufgaben die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere von Infektionskrankheiten, zählen. Die STIKO erarbeitet und veröffentlicht - unter anderem - Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen. Bei den Mitgliedern der STIKO handelt es sich um ausgewiesene Experten aus verschiedenen Fachgebieten, die über wissenschaftliche und praktische Erfahrungen zu Schutzimpfungen verfügen. Diese Erkenntnisse bei einer Entscheidung zur Notwendigkeit einer Schutzimpfung zu berücksichtigen, erscheint grundsätzlich auch sachgerecht. Ausweislich des Impfkalenders der STIKO -Stand Juli 2007- gehört die Impfung gegen HPV zu den Standardimpfungen für Mädchen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren, insoweit ist die Notwendigkeit unbestritten. Zu diesem Personenkreis gehört die im Zeitpunkt der ersten Impfung bereits 25 Jahre alte Tochter des Klägers nicht. Gleichwohl steht die Altersüberschreitung einem Beihilfeanspruch nicht entgegen. So bereits die Kammer in den Urteilen vom 30. April 2008 3 K 2950/07 und vom 12. Juni 2008 -3 K 3644/07- und im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2008 26 K 3691/08-. Dies ergibt sich, unabhängig davon, dass das Gericht an Verwaltungsvorschriften, Runderlasse und Empfehlungen nicht gebunden ist, aus den Ausführungen der STIKO im Epidemiologischen Bulletin 12/2007 vom 21. März 2007 zur Begründung der im Impfkalender enthaltenen Altersgrenzen sowie der ergänzenden Bulletins vom 3. August 2007 (31/2007) und vom 10. August 2009 (32/2009) . Danach bestehen unter Zugrundelegung der entsprechenden Zulassungsstudien zunächst keinerlei Zweifel, dass die zugelassenen Impfstoffe bei Mädchen bzw. Frauen im Alter von 9 bis 26 Jahren wirksam sind - das Präparat Gardasil ist auch bis zum Alter von 26 Jahren zugelassen -, wobei eine Wirksamkeit nach Aufnahme des Geschlechtsverkehrs bzw. bei bereits erfolgter Infektion reduziert wird. Gleichwohl, d. h. trotz des Zieles einer hohen Durchimpfquote im Sinne der öffentlichen Gesundheit hat die STIKO unter Berücksichtigung altersspezifischer Expositions- und Erkrankungsrisiken, Wirksamkeits- und Sicherheitsüberlegungen sowie bestehender Strukturen zur Umsetzung entsprechender Empfehlungen als untere Grenze nicht 9 sondern 12 Jahre gewählt. Dazu hat sie ausgeführt, dass für Mädchen zwischen 9 und 12 Jahren noch kein Expositionsrisiko (Infektion durch sexuelle Kontakte) gesehen wurde. Zudem wurde eine fehlende Akzeptanz und geringe Bereitschaft zur Aufklärung über sexuell übertragbare Erkrankungen in dieser Altersstufe gesehen, so dass die Impfung vor dem 12. Lebensjahr nur in Einzelfällen als sinnvoll angesehen wird. Die Festlegung der oberen Altersgrenze beruht entscheidend darauf, dass die Grundimmunisierung vor dem ersten Geschlechtsverkehr abgeschlossen sein sollte und dieser nach den statistischen Erhebungen mit 17 Jahren bei 73 % der Mädchen und 66 % der Jungen stattgefunden hat. Das schließt aber nicht aus, dass ein Impfschutz auch noch für die restlichen 27 % der Mädchen nach dem 17. Lebensjahr möglich ist. Die STIKO geht sogar davon aus, dass es eine nicht unerhebliche Anzahl junger Mädchen gibt, die nach Aufnahme sexueller Aktivitäten ohne Infektion oder geschütztem Kontakt noch von einer Impfung profitieren können. Sie sieht sich jedoch gehindert, eine Empfehlung für eine Durchimpfung für Frauen ab dem 17. Lebensjahr zu geben, weil es in Deutschland an statistischem Material über Neuinfektionen der Altersgruppe ab dem 18. Lebensjahr mangelt und die in den USA durchgeführten Studien sich nicht auf die Verhältnisse in Deutschland übertragen lassen. Im Übrigen berücksichtigt die STIKO bei Festsetzung der Altersobergrenze, dass 87 % aller Mädchen mit 17 Jahren einen Frauenarzt aufgesucht haben und in Deutschland deshalb eine realistische Chance besteht, einen relevanten Teil der Mädchen, d. h. die Altersgruppe von 12 bis 17 Jahren zu erreichen. Das ändert aber nichts daran, dass auch eine Impfung nach dem 17. Lebensjahr - wie die STIKO ausdrücklich betont - angezeigt ist, zumal die klinischen Studien zeigen, dass HPV - naive Frauen zu nahezu 100 % vor Infektionen und Folgeerkrankungen -so auch nochmals im aktuellen Bulletin vom 10. August 2009- vom geschützt werden und in der Literatur Mädchen bzw. Frauen ohne vorherigen Geschlechtsverkehr im Alter von 12 bis 25 Jahren als Zielgruppe für die HPV-Impfung angesehen werden. Vgl. dazu Gerd Gross, "Wer sollte wann, wo und wie geimpft werden?", Deutsches Ärzteblatt 2006, 103, http://www.Ärzteblatt.de. und die betreuenden Ärzte zur Impfung von Frauen jenseits des empfohlenen Impfzeitpunktes auf die individuelle Prüfung des potenziellen Nutzens unter Berücksichtigung von Anamnese und Gefährdung hingewiesen hat. Eine solch individuelle Prüfung hat die behandelnde Ärztin vorgenommen und in der ärztlichen Bescheinigung vom 11. Februar 2008 einen negativen HPV Nachweis sowie eine Indikation zur Impfung attestiert, so dass an der Wirksamkeit des Impfschutzes kein Zweifel besteht und es ist von einer notwendigen Schutzimpfung auszugehen. Es bestehen auch keine Bedenken an der Angemessenheit der Impfung, da nichts dafür ersichtlich ist, dass diese hätte günstiger erworben werden können. Soweit der Beklagte die Entscheidung des Finanzministeriums in den Verwaltungsvorschriften als ein finanzielles Anreizsystem und altersüberschreitende Impfungen lediglich als sinnvoll, unter präventiven Gesichtspunkten aber als eindeutig kontraproduktiv bezeichnet, kann daraus keine andere Bewertung hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Beihilfeverordnung schon nicht als ein finanzielles Anreizsystem verstanden werden kann, verkennt diese Sichtweise, dass die Impfempfehlung der STIKO auf einer epidemiologischen Risiko-Nutzen-Abwägung beruht und es im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW auf den gerichtlich in vollem Umfang überprüfbaren Maßstab der Notwendigkeit und Angemessenheit, d.h. insoweit nicht auf gesundheitspolitische Entscheidungen ankommt. Soweit der Beklagte die Impfung im Falle der Altersüberschreitung unter präventiven Gesichtspunkten als "kontraproduktiv" bezeichnet, hält die Kammer diese Bewertung unter Berücksichtigung des individuellen Schutzes und des durch Studien nachgewiesenen Wirkungsgrades zur Verhinderung von Infektionen sowie assoziierter Krebsvorstufen am Gebärmutterhals von nahezu 100 % auch bei Frauen bis zu 26 Jahren im Sinne der Betroffenen für verfehlt. Dies gilt vorliegend auch vor dem Hintergrund, dass die Tochter des Klägers unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit des Impfstoffes erst ab den Jahren 2006/2007 zu keiner Zeit mehr die Altersvorgaben der Impfempfehlung erfüllen konnte. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB in entsprechender Anwendung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.