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Beschluss

12c K 3354/08.PVL

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2009:0922.12C.K3354.08PVL.00
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Leitsätze

Beschäftigte im Sinne des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsgesetzes sind die Dienstleistenden, die mit der juristischen Person des öffentlichen Rechts (Dienststelle) in einem Dienstverhältnis stehen. Hierzu zählen nicht die Personen, die aufgrund eines Gestellungsvertrages oder eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in der Dienststelle tätig sind.

Tenor

Die am 4. und 5. Juni 2008 erfolgte Wahl des beteiligten Personalrats wird für ungültig erklärt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschäftigte im Sinne des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsgesetzes sind die Dienstleistenden, die mit der juristischen Person des öffentlichen Rechts (Dienststelle) in einem Dienstverhältnis stehen. Hierzu zählen nicht die Personen, die aufgrund eines Gestellungsvertrages oder eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in der Dienststelle tätig sind. Die am 4. und 5. Juni 2008 erfolgte Wahl des beteiligten Personalrats wird für ungültig erklärt. Gründe: Im Vorfeld der am 4. und 5. Juni 2008 erfolgten Wahl des beteiligten Personalrats übermittelte der Antragsteller dem Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter im V. F. (Wahlvorstand) die "Zusammensetzung der dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellten Listen". Es wurden insgesamt 2.774 Mitarbeiter/innen und 2.636 wahlberechtigte Mitarbeiter/innen benannt. In seinem "Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrats" vom 24. April 2008 ging der Wahlvorstand von insgesamt 3.560 Beschäftigten und 17 Mitgliedern des Personalrats aus. Der Antragsteller bat den Wahlvorstand unter dem 7. Mai 2008 um Erläuterung, wie sich die von ihm genannte Zahl zusammensetze. In seiner Antwort vom 13. Mai 2008 wies der Wahlvorstand darauf hin, die von ihm ermittelten Zahlen fänden ihre Grundlage in der Wahlordnung des Landespersonalvertretungsgesetzes. Demnach würden u. a. folgende Kenngrößen zur Ermittlung der Anzahl der Regelbeschäftigten herangezogen: Fremdbeschäftigte, die länger als sechs Monate im V1. -L. F. beschäftigt seien, Beschäftigte aus Arbeitnehmerüberlassungen, Stellenausschreibungen, etc. Hierauf erwiderte der Antragsteller, er halte die Form der Ermittlung nicht für korrekt und damit das Wahlergebnis für anfechtbar. Die Durchführung einer Wahlanfechtung behalte er sich vor. In der "Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Personalrats" vom 5. Juni 2008 benannte der Wahlvorstand 17 Mitglieder des Personalrats. In seinem am 18. Juni 2008 beim beschließenden Gericht gestellten Antrag trägt der Antragsteller vor, die Angestellten und Auszubildenden der E. -Schwesternschaft sowie die Mitarbeiter der UK F. Personalservice GmbH seien vom Wahlvorstand zu Unrecht als "Beschäftigte" eingeordnet worden. Die unzutreffende Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder durch den Wahlvorstand sei ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Durch die zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung von über 780 Personen als "Beschäftigte" sei auch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden. Der in § 5 LPVG NRW definierte Begriff des Beschäftigten, bei dem es sich um einen Oberbegriff für die Beamten und die Arbeitnehmer handele, sei maßgebend für alle Folgebestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes, in denen von "Beschäftigte" die Rede sei. Dies gelte insbesondere für die aktive und passive Wahlberechtigung, die Größe des Personalrates und die Anzahl der freizustellenden Personalratsmitglieder. Für den personalvertretungsrechtlichen Begriff "Beschäftigte" fordere die höchstrichterliche Rechtsprechung ein (unmittelbares) beamtenrechtliches oder arbeitsrechtliches Band zu dem öffentlichen Träger der Dienststelle. Die bloße tatsächliche Eingliederung reiche nicht aus. Weder die vom Wahlvorstand als "Beschäftigte" angesehenen Arbeitnehmer und Auszubildenden der E. -Schwesternschaft noch die Arbeitnehmer der UK F. Personalservice GmbH erfüllten diese Voraussetzungen, da sie nur in die Dienststelle eingegliedert seien, zu deren Träger aber in keiner rechtlichen Beziehungen stünden. Sie seien unter anderen Arbeitsbedingungen tätig und unterlägen den Weisungsbefugnissen ihrer jeweiligen Arbeitgeber. Zudem spreche gegen die vom Wahlvorstand vorgenommene Anerkennung der beschriebenen Personengruppen als "Beschäftigte" die Tatsache, dass der Gesetzgeber erst im Oktober 2007 bei der Neugestaltung des nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes davon abgesehen habe, Personen ohne unmittelbare arbeits- und beamtenrechtliche Beziehung zum Träger der Dienststelle in den Kreis der Beschäftigten einzubeziehen oder ihnen wenigstens Teile dieses Status, wie beispielsweise das aktive Wahlrecht, einzuräumen. Dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Ausweitung des Beschäftigtenbegriffs erforderlich sei, verdeutliche § 105 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW. Nach dieser Regelung gälten die wissenschaftlichen Mitarbeiter in den Universitätskliniken personalvertretungsrechtlich auch als deren Beschäftigte. Diese Personengruppe stehe in keinem unmittelbaren Arbeits- oder Beamtenverhältnis zum jeweiligen V. ; ihre Arbeitsverträge seien vielmehr auf der Basis des Hochschulfreiheitsgesetzes auf die rechtlich verselbständigten Universitäten übergegangen. Die tatsächliche Arbeitstätigkeit dieser Personengruppe erfolge demgegenüber zeitlich unbegrenzt unter voller organisatorischer Eingliederung in der Dienststelle des Universitätsklinikums. Auf Grund des Auseinanderfallens von Vertrags- und Einsatzarbeitgeber halte der Landesgesetzgeber eine ausdrückliche Regelung für die Einbeziehung in den Kreis der personalvertretungsrechtlich "Beschäftigten" der Universitätskliniken für erforderlich. Eine mit § 105 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW vergleichbare oder ihr auch nur ansatzweise entsprechende Regelung fehle für den Bereich der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter, die nicht in einem unmittelbaren Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu den Universitätskliniken stünden. Der Antragsteller beantragt, die am 4. und 5. Juni 2008 erfolgte Wahl des beteiligten Personalrats für ungültig zu erklären. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte trägt vor, vom Wahlvorstand sei nicht die Zahl "Beschäftigten", vielmehr die der "Regelbeschäftigten" zu ermitteln. Die vom Wahlvorstand festgesetzte Zahl der "Regelbeschäftigten" von 3.560 setze sich wie folgt zusammen: 2.816 Arbeitnehmer des Universitätsklinikums F. , 28 Beamte, 372 gestellte Schwestern der E. -Schwesternschaft F. e. V., die nicht in einem Mitgliedschaftsverhältnis zur E. -Schwesternschaft F. e. V. stünden, 150 Beschäftigte, deren Einstellung über die UK F. Personalservice GmbH beantragt worden sei und deren Einstellung gegenwärtig im Einstellungsverfahren anhängig sei, 67 Beschäftigte, deren Einstellung über die UK F. Personalservice GmbH beantragt worden sei und hinsichtlich deren Einstellung gegenwärtig vor der beschließenden Fachkammer anhängig sei, 20 Beschäftigte, deren Einsatz über die UK F. Personalservice GmbH im Wege der Eilverfügung gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW betrieben werde und 107 offene Stellen, die im Intranet ausgeschrieben seien. Die Zahl der "Regelbeschäftigten" bestimme sich nach dem Stellenplan der Dienststelle, dem Bestand der tatsächlich Beschäftigten sowie der Auszubildenden. Auch vorübergehend nicht besetzte Stellen seien bei der Ermittlung der Regelstärke zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung sei der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Anders als Leiharbeitnehmer seien die gestellten Pflegekräfte der E. - Schwesternschaft F. als Beschäftigte des Universitätsklinikums F. zu behandeln. Im Unterschied zu Leiharbeitsverhältnissen handele es sich bei Gestellungsvereinbarungen um langfristige Bindungen zwischen dem gestellten Personal und der aufnehmenden Dienststelle. Die gestellten Mitarbeiter seien wesentlich stärker als Leiharbeitnehmer in die Dienststelle eingegliedert, da sie für eine bestimmte Aufgabe gestellt würden, nur für einen bestimmten Gestellungsnehmer und nicht für verschiedene Entleiher tätig seien und ihr Einsatz dauerhaft in der Dienststelle erfolge. Darüber hinaus habe der Wahlvorstand insgesamt 237 über die UK F. Personalservice GmbH beschäftigte Personen bei der Feststellung der Zahl der Regelbeschäftigten berücksichtigt. Da es sich bei der vom UK F. Personalservice GmbH gewählten Konstruktion der Gründung einer eigenen "Leiharbeitsfirma" um ein unzulässiges Umgehungsgeschäft zur Tarifflucht und um eine "Strohmann-Konstruktion" handele, seien die darüber tätigen Personen als Beschäftigte des Universitätsklinikums zu betrachten. Der Antrag hat Erfolg. I. Er ist zulässig. Der Antrag ist fristgemäß beim beschließenden Gericht gestellt worden. Nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW in der Fassung vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 394, ber. GV NRW S. 460) kann der Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl des Personalrats beim Verwaltungsgericht anfechten. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist am 5. Juni 2008 erfolgt, der Antrag ist am 18. Juni 2008 gestellt worden. Der Einwand des Beteiligten, der Antragsteller hätte sich auf einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) berufen müssen, steht der Annahme der Fristgerechtigkeit nicht entgegen. Zum einen sieht § 22 Abs. 1 LPVG eine solche Bezugnahme nicht vor, zum anderen bezieht der Beteiligte die vorgenannte Wahlregelung in seine Begründung des Antrages (S. 5 der Antragsschrift) ohnehin ein. II. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW ist eine Wahlanfechtung begründet, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 1. Bei der in Rede stehenden Wahl ist gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahrens verstoßen worden. Nach § 2 Abs. 1 WO-LPVG stellt der Wahlvorstand die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest. Nach § 5 LPVG sind Beschäftigte im Sinne des Gesetzes die Beamten und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Der Wahlvorstand hat die Zahl der Beschäftigten unzutreffend festgestellt. Er hat 372 der aufgrund eines Gestellungsvertrages zwischen dem V. F. und der E. -Schwesternschaft tätigen Personen sowie 237 Personen der V. (UK) F. Personalservice GmbH als Beschäftigte eingestuft, obwohl diese Personen keine Beschäftigten im vorstehenden Sinne sind. Maßstab für die Auslegung des Begriffs "Beschäftigte" in § 2 Abs. 1 WO- LPVG ist die Begriffsdefinition des § 5 LPVG NRW, der, wie schon sein Wortlaut "im Sinne dieses Gesetzes" (Satz 1) besagt, einheitlich zu verwenden ist. Die Wahlordnung hat als Rechtsverordnung ihre gesetzliche Grundlage in § 109 LPVG NRW. Diese aufgrund Verfassungsrechts (Art. 70 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) zwingend bestehende Verknüpfung zwischem dem Landespersonalvertretungsgesetz und der darauf basierenden Wahlordnung bedingt zugleich die erwähnte begriffliche und inhaltliche Identität. Für den vom Beteiligten mehrfach verwendeten und nach seiner Ansicht mit § 5 LPVG-NRW nicht kompatiblen Begriff des "Regelbeschäftigten" ist hingegen mangels eines solchen gesetzlichen Spiegelbildes von vornherein kein Raum. a) Beschäftigte im Sinne des § 5 LPVG-NRW sind die dort näher bezeichneten Beamten und Arbeitnehmer. Der in der seit dem 17. Oktober 2007 geltenden Neufassung des LPVG NRW verwendete Begriff des "Arbeitnehmers" ist an die Stelle der bisherigen Begriffe "Angestellte" und "Arbeiter" getreten. Die Änderung ist die Konsequenz des (neuen) Tarifrechts, in dem der Begriff des "Arbeitnehmers" eingeführt worden ist. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 24. April 2007, zu Nr. 3: § 5 (S. 88). Um den Status eines Beamten und eines Arbeitnehmers einnehmen und mithin von solchen sprechen zu können, ist erforderlich, dass zwischen ihnen und der Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 LPVG NRW ein Dienstverhältnis besteht. Dies folgt selbstredend aus § 3 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), nach dem Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ferner u.a. aus § 1 Abs. 1 TVöD, wonach "dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist". Daraus folgt zugleich, dass die Personen, die in keinem Dienstverhältnis zu den in § 1 LPVG NRW genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen, gleichwohl aber - z.B. aufgrund eines Gestellungsvertrages oder eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages - dort tätig sind, keine Beamten und Arbeitnehmer und demnach auch keine "Beschäftigte" im Sinne des § 5 LPVG NRW sind. Vgl. Neubert/Sandfort/Lorenz/Kochs, Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 5 1. (S. 31), wonach Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und solche mit Gestellungsverträgen nicht als Beschäftigte gelten. Ferner: Fischer/Goeres/Gronimus, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 4 BPersVG, Rdn. 22, 53; Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundes- personalvertretungsgesetz, § 4 Rdn. 13, 68; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 1 A 315/01.PVL -. Mangels einer dienstrechtlichen Beziehung zum Universitätsklinikums F. sind mithin diejenigen Personen, die aufgrund des Gestellungsvertrages zwischen dem V. F. und der E. -Schwesternschaft e.V. und des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen dem V. F. und der UK Personalservice GmbH dort tätig sind, nicht "Beschäftigte" im personalvertretungsrechtlichen Sinne. b) Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 5 LPVG NRW auf den Personenkreises, der aufgrund eines Gestellungsvertrages und eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bei einer der in § 1 LPVG NRW genannten Dienststellen Dienst leisten, ist nicht vorzunehmen. Die Erwägungen, die für die Annahme des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW unter bestimmten Voraussetzungen auch dreiseitige Vertragsbeziehungen ausreichen lassen, BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1995 - 6 P 9/93 -, 27. August 1997 - 6 P 7/95 -, 13. April 2004 - 6 PB 2/04 -, kommen im Falle des § 5 LPVG NRW nicht zum Tragen. Denn wegen der Funktionsverschiedenheit des Mitbestimmungstatbestandes (aa) einerseits und des § 5 LPVG NRW (bb) andererseits unterscheiden sich auch die Anforderungen an die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen. aa) Die "Einstellung" im personalvertretungsrechtlichen Sinn ist zwar regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass die betreffende Person durch einen (wirksamen) Arbeitsvertrag in den öffentlichen Dienst eingestellt wird. Die Einstellung im Sinne des Personalvertretungsrechts setzt neben der tatsächlichen Eingliederung ein beamten- oder arbeitsrechtliches Band zu dem öffentlichen Dienstherrn voraus. Dieses Erfordernis darf aber nicht in dem Sinne eng verstanden werden, dass es ausschließlich zweiseitige und notwendig perfekte Vertragsbeziehungen für das bei der Einstellung von Arbeitnehmern geforderte arbeitsrechtliche Band zu verlangen sind. Liegt einer Dienstleistung, die für die Dienststelle über eine nicht nur geringfügige Dauer erbracht wird, eine vertragliche Dreiecksbeziehung zugrunde, so ist nur ein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zu fordern, auf deren Grundlage ein Weisungsrecht der Dienststelle in Bezug auf diese Dienstleistung und eine entsprechende Weisungsgebundenheit des dienstleistenden Arbeitnehmers rechtlich abgesichert ist. Ansonsten ist nur zu fordern, dass der Dienstleistende mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnimmt, die ihr im öffentlichen Interesse obliegen. Andernfalls würde der Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes "Einstellung" nur unvollkommen berücksichtigt, wenn eine Beteiligung allein unter der Voraussetzung stattfände, dass der Einzustellende durch die Maßnahme "Angehöriger des öffentlichen Dienstes" wird und als solcher ebenfalls in den kollektiven Schutz des Personalvertretungsrechts hineinwächst. Denn im Vordergrund der Mitbestimmung steht der kollektive Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 1997 - 6 P 7/95 -, 18. Juni 2002 - 6 P 12/01 - ; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2001 - 1 A 280/99. PVL -. bb)§ 5 LPVG NRW hat, wie die inhaltlich gleichbedeutenden Bestimmungen zu den Beschäftigungsgruppen im Bundespersonalvertretungsgesetz und den anderen Landespersonalvertretungsgesetzen auch, vorrangig eine andere Funktion. Sie sollen festlegen, wer zum Personalkörper gehört, den der Personalrat repräsentiert. Sie bestimmen damit nicht, für oder gegen wessen Interessen sich der Personalrat einsetzen darf. Ihnen ist zu entnehmen, wer statusbezogene personalvertretungsrechtliche Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht geltend machen kann. So ist der Begriff des "Beschäftigten" etwa für die Wahlberechtigung, die Feststellung der Anzahl der Personalratsmitglieder und die Zahl der Freistellungen von Bedeutung. Daraus folgt, dass nicht jede personalvertretungsrechtliche "Einstellung" zwingend die Wahlberechtigung nach sich zieht. Ohnehin ist eine mitbestimmungspflichtige "Einstellung" ohne gleichzeitigen Erwerb der Betriebs- und Dienststellenzugehörigkeit einschließlich des Wahlrechts jedenfalls dem Bundesrecht keineswegs fremd. Deutlich wird dies am Beispiel der Leiharbeitnehmer: Deren Beschäftigung unterliegt als "Einstellung" der Mitbestimmung (§ 14 Abs. 3 und 4 AÜG); die so eingestellten Arbeitnehmer sind aber gleichwohl kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in der Dienststelle nicht wahlberechtigt (§14 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 4 AÜG), sondern nur ausnahmsweise berechtigt, an der Personalversammlung teilzunehmen (§ 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 AÜG). Im Übrigen bleiben sie nach Bundesrecht Beschäftigte des entsendenden Betriebes des Verleihers (§ 14 Abs. 1, 4 AÜG), sie sind also nur dort aktiv und passiv wahlberechtigt. BVerwG, Beschluss vom 6.9.1995 - 6 P 9/93 -. In diese differenzierende Betrachtung fügt sich auch § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG - ein. Nach dessen Satz 2 sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen sind, wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Der Gesetzgeber hält es demnach für geboten, bei rechtlichen Dreiecksbeziehungen - wie sie bereits angesprochen worden sind - hinsichtlich der statusbezogenen Befugnisse (z.B. Wahl) der von dritten Arbeitgebern überlassenen Dienstleistenden eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Andernfalls gesteht er durch beredtes Schweigen solche Befugnisse nicht zu. Finden die vorgenannten bundesgesetzlichen Bestimmungen im Rahmen des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrechts auch keine unmittelbare Anwendung, so verdeutlichen sie doch den gesetzlichen Regelungsbedarf in Bezug auf die Wahrnehmung statusbezogener Rechte in einer Dienststelle durch Dienstleistende, die mit einem dritten Arbeitgeber in einer unmittelbaren arbeitvertraglichen Rechtsbeziehung stehen. Fehlt es an einer solchen statusrechtliche Befugnisse einräumenden gesetzlichen Bestimmung, ist damit der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, dass er für den in Rede stehenden Personenkreis weitergehende Rechte nicht einräumen will. Das Ergebnis, dass § 5 LPVG NRW keine Erweiterung des Personenkreises mit solchen Dienstleistenden erfährt, die aufgrund eines Gestellungsvertrages und eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in der Dienststelle tätig sind, wird ferner durch die Entwicklung des nordrhein- westfälischen Personalvertretungsgesetzes erhärtet. In der bis zum Inkrafttreten der Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes (am 17. Oktober 2007) geltenden Fassung hatte der Personalrat gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW a.F. mitzubestimmen über den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen. Durch die Streichung dieses Mitbestimmungstatbestandes, die im Gesetzgebungsverfahren dokumentarisch nicht begründet worden ist, ist den Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen im Wesentlichen ihre personalvertretungsrechtliche Bedeutung genommen worden. Dass solchen Verträgen nunmehr entgegen der gesetzlichen Genese an anderer Stelle des Gesetzes - z.B. bei § 5 - ungeschrieben eine hervorragende Bedeutung (etwa) im Sinne eines erweiterten Anwendungsbereichs statusbezogener Rechte einzuräumen wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als es das Landespersonalvertretungsgesetz an anderer Stelle für geboten erachtet, die Zuordnung von Personen als "Beschäftigte", die nicht aufgrund eines zwischen ihnen und dem V. bestehenden Dienstverhältnisses in der Medizinischen Einrichtung Dienst versehen, als "Beschäftigte" konkret zu bestimmen. So sieht § 105 Abs. 2 Satz 2 LPVG Nordrhein-Westfalen vor, dass Beschäftigte nach § 104 - hierbei handelt es sich unter anderem um wissenschaftliche Mitarbeiter an den Hochschulen -, die Aufgaben an in der Rechtsform einer öffentlichen Anstalt geführten Medizinischen Einrichtung - dem V. - wahrnehmen, personalvertretungsrechtlich auch als "Beschäftigte" dieser Anstalt gelten. Die Beschäftigteneigenschaft bei der Universität bleibt hingegen unberührt. Sie sind nach Satz 3 für die Wahl zu den Personalvertretungen bei den Hochschulen und bei den Universitätskliniken wahlberechtigt. Hieraus wird deutlich, dass es der Gesetzgeber als seine regelungspflichtige Aufgabe angesehen hat, bei mehrseitigen Rechtsverhältnissen bzw. Aufgabenwahrnehmungen den Status "Beschäftigte" ausdrücklich zu bestimmen. Sieht er davon ab, räumt er damit zugleich solchen Dienstleistenden, die aufgrund eines Gestellungsvertrages und Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in der Dienststelle tätig sind, nicht den Status eines "Beschäftigten" ein. 2. Der Verstoß gegen die wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens nach § 2 Abs. 1 WO-LPVG, der nicht berichtigt worden ist, hat auch das Wahlergebnis beeinflusst. Denn durch die Einbeziehung der aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und des Gestellungsvertrages Dienstleistenden im V. F. hat sich die Zahl der Mitglieder des beteiligten Personalrats gemäß § 13 Abs. 3 LPVG NRW von 15 auf 17 erhöht. Eine Kostenentscheidung ergeht in personalvertretungsrechtlichen Verfahren nicht.