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Beschluss

7 L 915/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Untersagungsverfügung nach dem GlüStV ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das private Interesse überwiegt. • Die Verfügung kann rechtsgrundmäßig auf § 9 Abs. 1 S. 2, S. 3 Nr. 3 GlüStV gestützt werden; das staatliche Sportwettmonopol ist verfassungskonform ausgestaltet, soweit es die verfolgten suchtpräventiven Ziele erfüllt. • Rechtsmittel gegen Untersagungsverfügungen nach dem GlüStV haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 9 Abs. 2 GlüStV); die Durchsetzung ist im öffentlichen Interesse geboten.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Untersagung privater Sportwettenvermittlung • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Untersagungsverfügung nach dem GlüStV ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das private Interesse überwiegt. • Die Verfügung kann rechtsgrundmäßig auf § 9 Abs. 1 S. 2, S. 3 Nr. 3 GlüStV gestützt werden; das staatliche Sportwettmonopol ist verfassungskonform ausgestaltet, soweit es die verfolgten suchtpräventiven Ziele erfüllt. • Rechtsmittel gegen Untersagungsverfügungen nach dem GlüStV haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 9 Abs. 2 GlüStV); die Durchsetzung ist im öffentlichen Interesse geboten. Die Antragstellerin betreibt Vermittlung und Werbung für Sportwetten ausländischer Veranstalter, die in Nordrhein-Westfalen keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten haben. Der Antragsgegner erließ am 6. August 2009 eine Ordnungsverfügung, die die Vermittlung und Werbung für diese Sportwetten untersagt. Die Antragstellerin begehrte mit Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Hauptsacheklage gegen diese Untersagungsverfügung. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung und die Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin andererseits. Das Gericht prüfte die materielle Rechtsgrundlage im Glücksspielstaatsvertrag und zog einschlägige Entscheidungen des OVG NRW, des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH hinzu. Es wurden keine besonderen Einzelfallumstände vorgetragen, die eine abweichende Interessenabwägung stützen würden. • Die Untersagungsverfügung beruht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV; das Gericht schließt sich den Ausführungen des OVG NRW an, wonach die Neuregelung seit 1.1.2008 und die nachfolgende Rechtsverordnung eine zulässige, suchtpräventiv ausgerichtete Regelung des staatlichen Sportwettmonopols darstellen. • Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt, weil die Rechtslage jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzbereich vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist und weil die Neuregelung eine kohärente Glücksspielpolitik zur Bekämpfung von Wett- und Spielsucht verfolgt. • § 9 Abs. 2 GlüStV bringt zum Ausdruck, dass Rechtsmittel gegen Untersagungsverfügungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben; diese gesetzliche Wertung unterstützt die Interessenabwägung zugunsten des Vollzugs. • Die Fortsetzung voraussichtlich illegaler Vermittlungstätigkeiten und die daraus erzielbaren Gewinne begründen kein schützenswertes privates Interesse, das den Eingriff zu rechtfertigen vermöchte. • Es wurden keine besonderen Umstände vorgetragen, die eine anderslautende Abwägung rechtfertigen könnten; auch das angedrohte Zwangsgeld ist verhältnismäßig angesichts der zu erzielenden Gewinne. • Kosten- und Streitwertentscheidung folgen aus §§ 154 VwGO sowie §§ 52, 53 GKG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten. Das Gericht befand die Untersagungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig und stützte dies auf § 9 Abs. 1 S. 2, S. 3 Nr. 3 GlüStV sowie die verfassungsgemäße und gemeinschaftsrechtskompatible Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, da die Fortsetzung der voraussichtlich unerlaubten Vermittlung keinen schützenswerten Nutzen begründet. Es wurden keine besonderen Einzelfallgründe vorgetragen, die eine andere Interessenabwägung gerechtfertigt hätten; die angedrohten Zwangsgelder wurden als verhältnismäßig beurteilt.