Beschluss
13 L 709/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0929.13L709.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 3.993,50 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der mit Erhebung der zugehörigen Klage zugleich am 8. Juli 2009 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 2922/09 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2009 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist bereits unzulässig. 6 Zwar besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Da Benutzungsgebühren öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind, entfaltet die insoweit erhobene Klage gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung. 7 Der bei Gericht gestellte Antrag ist jedoch wegen Fehlens eines vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die Durchführung eines vorherigen behördlichen Verfahrens ist Zugangsvoraussetzung für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Antrags. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 - sowie vom 18. April 1996 - 15 B 3499/95 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1997, S. 23; vgl. auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185. 9 Der Aussetzungsantrag bei der Behörde kann nicht im Verlaufe des weiteren Verfahrens nachgeholt werden. 10 OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 15 B 522/09 -; VGH München, Beschluss vom 26. November 1991 - 6 Cs 91.3277 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, S. 990. 11 Die Antragstellerin war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben gewesen wäre. Sie hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass gegenüber ihr zu diesem Zeitpunkt bereits die Vollstreckung drohte. 12 Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist nicht ausreichend, dass die im Beitragsbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist, was vorliegend im Hinblick auf die für den 13. Juli 2009 bestimmte Fälligkeit ohnehin bei Klageerhebung und Antragstellung noch nicht gegeben war. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. 13 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); vgl. auch: Kopp, a.a.O., § 80 Rdnr. 186. 14 Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten. 15 S. dazu OVG Saarlouis, a.a.O., 490; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -. 16 Durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die damit grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht auch noch im Zeitpunkt einer Mahnung, durch die dem Beitragsschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt wird. Bei einer Mahnung handelt es sich nicht um eine Drohung der Vollstreckung, sondern lediglich um eine Vollstreckungsvoraussetzung, die der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dient und selbst keine Vollstreckungsmaßnahme ist (§§ 6 Abs. 3, 19 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen). 17 OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 15 B 522/09 - unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 12 B 253/08 -, Juris, Rdnr. 3 f.; Thüringer Oberverwaltungs-gericht, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 4 EO 925/06 -, Juris, Rdnr. 4; Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - 9 S 4.06 -, Juris, Rdnr. 5. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (s. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 1.5 - abgedruckt bei Kopp/Schenke, a.a.O., § 164 Rdnr. 14 -) mit einem Viertel der strittigen Gebühren angemessen festgesetzt. 20