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Urteil

12 K 2532/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2009:1111.12K2532.08.00
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Leitsätze

Erfolglose Klage auf Sachschadensersatz gemäß § 91 LBG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage auf Sachschadensersatz gemäß § 91 LBG NRW Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist als Beamter bei der beklagten Stadt in der amtlichen Lebensmittel-überwachung tätig. Bei einer Betriebskontrolle, bei der er mit seinem privaten Kraftwagen unterwegs war, stellte er eine Beschädigung des hinteren rechten Reifens fest. Die Überprüfung durch die Firma T. ergab, dass sich ein Loch in diesem Reifen befand und eine Reparatur nicht mehr möglich war. Der Kläger ließ beide hinteren Reifen erneuern. Hiefür berechnete die Firma T. 267,04 Euro. Diesen Betrag machte der Kläger bei der Beklagten geltend. Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 (ohne Rechtsmittelbelehrung) gewährte die Beklagte Schadensersatz für den beschädigten Reifen (133,52 Euro). Den hiergegen erho-benen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2008 als unbegründet zurück. Am 2. Mai 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, wegen der unterschiedlichen Profiltiefen habe die Firma T1. aus Sicherheitsgründen empfohlen, beide Reifen zu erneuern. Dies entspreche auch der Empfehlung des Herstellers. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. April 2008 zu verpflichten, ihm 133,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. November 2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ein Sicherheitsrisiko, welches die Erstattung beider Reifen unabweisbar gemacht habe, sei nicht erkennbar. Auch werde die achsweise Erneuerung der Reifen vom Hersteller lediglich empfohlen. Weiterhin seien durch § 91 LBG NRW nur unmittelbare Schäden, nicht aber Vermögensschäden erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter ist zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung befugt, da die Beteiligten übereinstimmend dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 sowie § 101 Abs. 2 VwGO). Vor dem Hintergrund der gerichtlichen Anfrage vom 16. Oktober 2009 ist das vorbehaltlose Einverständnis beider Beteiligten als Einverständnis i.S. der beiden genannten Normen zu werten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der Kosten für den Ersatz des zweiten (des linken) Reifens. Dabei kann offen bleiben, ob der tatsächliche Unterschied zwischen den Profiltiefen am erneuerten (rechten) Reifen und dem linken Reifen so groß war, dass aus Sicherheitsgründen ein Austausch beider Reifen erforderlich war. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht jedenfalls aus Rechtsgründen nicht. Gesetzliche Anspruchsgrundlage ist § 91 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - LBG NRW a.F. - (nunmehr: § 83 Abs. 1 LBG n.F.). Auf diese Anspruchsgrundlage hat sich auch der Kläger berufen. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass dann, wenn in Ausübung des Dienstes Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, dafür Ersatz geleistet werden kann. Von dieser Regelung werden demnach nur unmittelbare Schäden erfasst. Ein solcher unmittelbarer Schaden ist hier (nur) am rechten hinteren Reifen des Kraftwagen des Klägers aufgetreten. Hingegen werden sonstige (Vermögens-) Schäden von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst. Vgl. Schütz/Maiwald, Kommentar zu § 91 LBG a.F. Rdnr. 15 Bei den Kosten für den neuen linken hinteren Reifen handelt es sich um einen solchen sonstigen Vermögensschaden, da dieser Reifen nicht im Dienst beschädigt worden ist. Die Erstattung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 85 LBG NRW a.F.) in Betracht. Unmittelbare und selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche der Beamten gegen seinen Dienstherrn ist die allgemeine Fürsorgepflicht nur, soweit der Gesetzgeber entsprechende Ansprüche nicht bereits abschließend geregelt hat. Liegen derartige Regelungen vor, so hat der Beamte auch auf Grund der allgemeinen Fürsorgepflicht keine darüberhinausgehenden Ansprüche. Die Ansprüche der Beamten auf Ersatz von Sachschäden sind aber bereits (soweit nicht bei einem Dienstunfall der gleichlautende § 32 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz vorrangig eingreift) in § 91 LBG NRW abschließend geregelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1993 - 12 A 918/90, RiA 1994, 43, juris Insbesondere ist im vorliegenden Fall auch nicht die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt, wenn der Kläger die Kosten für den Erwerb des zweiten Reifens (133,52 Euro) nicht erstattet bekommt. Eine solche Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann nur in Betracht kommen, wenn die Tragung des Vermögensverlustes dem Beamten bei Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar erscheint. Vgl. dazu näherhin OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember1993 - 5 L 93/90 -, NVwZ-RR 1994, 601, juris Eine solche Unzumutbarkeit, die ein ausnahmsweises Abweichen von der gesetzlichen Regelung des § 91 Abs. 1 LBG NRW a.F. rechtfertigen könnte, ist indessen vorliegend nicht gegeben. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen nur angemerkt, dass der Kläger bei einer Erstattung der Kosten für den zweiten Reifen sich sogar besser als vor der erlittenen Schädigung stehen würde. Denn er hat ja noch den ausgetauschten linken Hinterreifen, der durchaus noch gebraucht werden kann, zu seiner Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.