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Urteil

14 K 6697/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Radwegebenutzungspflicht ist auf einer stark belasteten innerörtlichen Landesstraße auch dann zulässig, wenn der Radweg an einzelnen Stellen schmal oder in seiner Beschaffenheit mangelhaft, sofern die Gefahren bei gemeinsamer Fahrbahnbenutzung für Radfahrer und übrigen Verkehr überwiegen. • Eine bereits langjährig angeordnete Radwegebenutzungspflicht wird durch nachträgliche Markierungen nicht neu in Gang gesetzte Rechtsbehelfsfristen ausgesetzt; gegen bestandskräftige Verkehrszeichen ist primär ein Überprüfungsbegehren möglich. • Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der Entscheidung über Aufhebung oder Beibehaltung einer Radwegebenutzungspflicht pflichtgemäß abzuwägen; die Verwaltungsvorschrift zur StVO und die ERA sind dabei wertende Leitlinien, aber keine bindenden materiellen Rechtsnormen für das Gericht.
Entscheidungsgründe
Beibehaltung einer Radwegebenutzungspflicht auf stark belasteter Landesstraße rechtmäßig • Eine Radwegebenutzungspflicht ist auf einer stark belasteten innerörtlichen Landesstraße auch dann zulässig, wenn der Radweg an einzelnen Stellen schmal oder in seiner Beschaffenheit mangelhaft, sofern die Gefahren bei gemeinsamer Fahrbahnbenutzung für Radfahrer und übrigen Verkehr überwiegen. • Eine bereits langjährig angeordnete Radwegebenutzungspflicht wird durch nachträgliche Markierungen nicht neu in Gang gesetzte Rechtsbehelfsfristen ausgesetzt; gegen bestandskräftige Verkehrszeichen ist primär ein Überprüfungsbegehren möglich. • Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der Entscheidung über Aufhebung oder Beibehaltung einer Radwegebenutzungspflicht pflichtgemäß abzuwägen; die Verwaltungsvorschrift zur StVO und die ERA sind dabei wertende Leitlinien, aber keine bindenden materiellen Rechtsnormen für das Gericht. Der K. wandte sich gegen die auf der Prosperstraße in Bottrop zwischen Friedrich-Ebert-Straße und Knappenstraße angeordnete Radwegebenutzungspflicht. Die Prosperstraße ist eine innerörtliche Landesstraße mit hohem Kfz-Aufkommen (über 10.000 Kfz/24h) und zweispuriger Fahrbahn mit jeweils etwa 3,45 m Breite; parallel angeordnete Parkstreifen, Grundstückszufahrten und Bushaltestellen beeinträchtigen die Radwege. Der beidseitig markierte Radweg verläuft auf Gehwegniveau und weist an manchen Stellen Breiten von 0,9 bis 1,6 m auf; Gehwege daneben sind teils nur 1,36 bis 2,8 m breit. Der K. nutzte die Strecke regelmäßig und beantragte die Aufhebung der Benutzungspflicht; der B. lehnte dies ab. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage unter besonderer Berücksichtigung der StVO, der Verwaltungsvorschrift und der örtlichen Verhältnisse. • Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig; die Radwegebenutzungspflicht stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, der seit Jahren bekannt ist, sodass eine unmittelbare Anfechtung nicht mehr möglich ist und der K. nur die Verpflichtung zur Überprüfung beanspruchen kann. • Die Straßenverkehrsbehörde hat nach § 45 Abs.1, Abs.4 und Abs.9 StVO zu prüfen, ob eine Benutzungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufs zwingend geboten ist; dabei sind die Verwaltungsvorschrift zur StVO und die ERA als ermessenslenkende Leitlinien zu berücksichtigen. • Die Behörde hat die örtlichen Gefahren zutreffend als erhöht eingeschätzt: schmale Fahrbahnen je Richtung verhindern gefahrloses Überholen von Radfahrern, Parkstreifen, Türöffnungs- und Fußgängerkonflikte sowie zahlreiche Einmündungen verschärfen die Situation; dies rechtfertigt die Trennung von Rad- und Kraftfahrverkehr durch eine Benutzungspflicht. • Mängel des Radwegs (schmale Stellen, Pflasterung, Behinderungen durch Auslagen oder Mülltonnen) wurden von der Behörde erkannt und in die Interessenabwägung eingestellt; solche Mängel führen nicht grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Anordnung, wenn die Gefahren bei gemeinsamer Fahrbahnbenutzung schwerer wiegen. • Alternative Maßnahmen wie eine generelle Geschwindigkeitsreduzierung wären ungeeignet oder nicht durchsetzbar, weil die Prosperstraße als Landesstraße verkehrsrechtlich und funktional einer Hauptverkehrsstraße entspricht und Fahrbahnfreigabe für Radfahrer bei hohem Verkehrsaufkommen den Verkehrsablauf stören würde. • Die Behörde übte ihr Ermessen ohne ersichtliche Ermessensfehler aus; sie hat auch punktuelle Änderungen (z. B. an Bushaltestellen) geprüft und an anderen Stellen der Stadt bereits Benutzungspflichten aufgehoben, sodass keine unzureichende Überprüfung feststellbar ist. Die Klage wird abgewiesen. Der K. hat keinen Anspruch darauf, den B. zu verpflichten, die angeordnete Radwegebenutzungspflicht aufzuheben oder eine ermessensfehlerhafte Neubescheidung vorzunehmen. Die Behörde hat die örtliche Gefahrenlage zutreffend bewertet und rechtmäßig abgewogen, dass die Trennung von Rad- und Kfz-Verkehr auf der stark belasteten Prosperstraße geeignet und erforderlich ist, um die Verkehrssicherheit und den Verkehrsablauf zu gewährleisten. Mängel der Radwegbreite oder der Oberflächenbeschaffenheit rechtfertigen daher nicht die Aufhebung der Benutzungspflicht, weil die Alternativen ungeeignet sind und die Gefahren bei gemeinsamer Fahrbahnbenutzung überwiegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der K.