Urteil
14 K 4086/07
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
27mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Anbieter von Telemedien, die über eigene Domains auf ausländische pornografische Inhalte verlinken, können nach § 4 Abs. 2 JMStV beanstandet und untersagt werden, wenn keine geschlossene Benutzergruppe besteht.
• Für die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten reicht es, dass die betreffenden Telemedien im Inland abrufbar sind; auch Verlinkungen auf ausländische Angebote fallen in den Anwendungsbereich des JMStV.
• Die Bezeichnung als Domaininhaber und administrativer Ansprechpartner (Registrant/Admin-C) begründet Prüf- und Zumutpflichten; eine bloße Behauptung der Kündigung durch den Registrar entbindet nicht von der Verantwortlichkeit, wenn dies nicht eindeutig nachgewiesen wird.
• Gebühren für Amtshandlungen der Kommission für Jugendmedienschutz sind nach der KJM-Kostensatzung in angemessenem Umfang zulässig; die Bemessung richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Entscheidungsgründe
Domaininhaber haftet für ungeschützte Verlinkung auf pornografische Inhalte; Beanstandung und Gebühr rechtmäßig • Anbieter von Telemedien, die über eigene Domains auf ausländische pornografische Inhalte verlinken, können nach § 4 Abs. 2 JMStV beanstandet und untersagt werden, wenn keine geschlossene Benutzergruppe besteht. • Für die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten reicht es, dass die betreffenden Telemedien im Inland abrufbar sind; auch Verlinkungen auf ausländische Angebote fallen in den Anwendungsbereich des JMStV. • Die Bezeichnung als Domaininhaber und administrativer Ansprechpartner (Registrant/Admin-C) begründet Prüf- und Zumutpflichten; eine bloße Behauptung der Kündigung durch den Registrar entbindet nicht von der Verantwortlichkeit, wenn dies nicht eindeutig nachgewiesen wird. • Gebühren für Amtshandlungen der Kommission für Jugendmedienschutz sind nach der KJM-Kostensatzung in angemessenem Umfang zulässig; die Bemessung richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Der Kläger war in Deutschland als Domaininhaber und administrativer Ansprechpartner mehrerer Domains registriert, über die über längere Zeit auf die ausländische Seite poppen-kostenlos.com verlinkt wurde. Jugendschutz.net meldete die Angebote wegen frei zugänglicher pornografischer Inhalte; die KJM kam einstimmig zu einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 JMStV. Die zuständige Landesmedienanstalt erließ gegenüber dem Kläger eine Beanstandungs- und Untersagungsverfügung und setzte für die Amtshandlung Gebühren fest. Der Kläger behauptete, die Domains bereits 2006 gekündigt und weitergegeben zu haben, bestritt die Verlinkungen sowie die Zuständigkeit und focht die Gebühren an. Ermittlungsakten und Auskünfte des Registrars ergaben, dass die Domains nicht offensichtlich vom Kläger wirksam gekündigt worden waren und er weiterhin als Registrant/Admin verzeichnet war. In der Folge wurde der Kläger strafrechtlich nach § 184 StGB verurteilt; das Verwaltungsgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Verfügung und der Gebührenfestsetzung. • Rechtsgrundlage der Beanstandung und Untersagung sind § 20 Abs. 1, 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV; das KJM-Verfahren und die vorangehende Mitteilung durch jugendschutz.net waren formell eingehalten. • Materiell liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 JMStV vor: Die beanstandeten Telemedien verlinkten über längere Zeit auf pornografische Inhalte, die ohne altersverifikationswirksame geschlossene Benutzergruppe frei zugänglich waren. • Der Anbieterbegriff des JMStV umfasst auch den, der über seine Domains Zugang zu fremden Inhalten vermittelt; als inländisch registrierter Registrant/Admin traf den Kläger eine Prüf- und Handlungspflicht, die er nicht ausreichend erfüllt hat. • Die behauptete Kündigung der Domains durch den Kläger ist vom Gericht nicht bewiesen; Whois-Auszüge und eine Auskunft des Registrars ergaben, dass die streitigen Domains nicht eindeutig vom Kläger gekündigt oder gelöscht waren. • Ein "Zu-eigen-machen" der verlinkten Fremdinhalte liegt vor (Linkhaftung), weil die Domains bewusst unter pornografischen Bezeichnungen betrieben wurden, um Nutzer zu solchen Angeboten zu führen. • Die Beanstandung und die ausgesprochene Untersagung sind erforderlich und verhältnismäßig, weil mildere Mittel nicht ersichtlich sind und die Maßnahme dazu dient, Wiederholungen zu verhindern. • Die behauptete fernmündliche Zusicherung der Behörde rechtfertigt keinen Aufhebungsanspruch: mangels Schriftform nach § 38 VwVfG und weil sie auf einer nicht vorhandenen Kündigungsgrundlage beruht. • Die Gebührenerhebung stützt sich auf § 14 Abs. 9 JMStV i.V.m. der KJM-Kostensatzung; die gebührenrechtliche Bemessung richtet sich nach Verwaltungsaufwand und liegt im zulässigen Rahmen. Die Klage wird abgewiesen. Die Beanstandungs- und Untersagungsverfügung der Landesmedienanstalt vom 10.10.2007 (bestätigt im Widerspruchsbescheid) ist rechtmäßig, weil der Kläger als in Deutschland registrierter Domaininhaber/Admin die Verantwortung für die über seine Domains vermittelten pornografischen Inhalte trägt und keine wirksame Kündigung oder wirksame Altersverifikation nachgewiesen hat. Die getroffene Untersagung ist erforderlich und verhältnismäßig, um künftige Rechtsverstöße zu verhindern. Ebenso ist die in angemessenem Umfang festgesetzte Gebühr nach der KJM-Kostensatzung rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.