Urteil
7 K 3399/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:1216.7K3399.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Seit März 2001 ist die Klägerin mit dem Gewerbe "Erstellung von Zollabfertigungen und Dokumentationen, Vermittlung von Speditionsaufträgen" in E. gemeldet. 3 Mit Schreiben vom 5. März 2009 regte das Finanzamt E. -V. eine Gewerbeuntersagung an, weil Steuerrückstände von über 59.000 EUR aufgelaufen seien und die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig sei. Auch würden die Erklärungspflichten nicht eingehalten, so dass Schätzungen erfolgt seien. 4 Daraufhin ermittelte der Beklagte u.a., dass zu Lasten der Klägerin auch Gewerbe-steuerrückstände von ca. 44.000 EUR bestanden. 5 Nach Anhörung der Klägerin, auf die diese nicht reagierte, und Einschaltung der IHK zu E. untersagte der Beklagte mit der hier angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2009 der Klägerin die angemeldete und jede andere gewerbliche Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt von ca. 47.000 EUR und an Gewerbesteuern von ca. 44.000 EUR. Außerdem wurde ein Zwangsgeld von 5.000 EUR angedroht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 33 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. 6 Daraufhin hat die Klägerin am 11. August 2009 die vorliegende Klage erhoben, ohne diese zu begründen. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 8 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Juli 2009 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen, 11 und bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid. 12 Das Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand telefonisch beim Finanzamt erfragt; er lag Anfang Dezember 2009 bei über 62.000 EUR. 13 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 17. November 2009 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen (Beiakte Heft 1). 14 Entscheidungsgründe: 15 Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da sie zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war. 16 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Untersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden. 18 Alle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung 19 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv 1991, 110 - 20 Im Juli 2009 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. 21 Selbst im Verlauf des Klageverfahrens ist weder ein Sanierungskonzept erstellt noch eingehalten worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren ansonsten durchaus üblich - eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral nicht zu einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. Vielmehr sind die Rückstände offenkundig weiter angestiegen und sind weiterhin Erklärungen nicht abgegeben worden. 22 Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einer Gewerbetreibenden erwartet werden, dass sie bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihren Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 23 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, Gewerbearchiv 1982, 294. 24 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 25