Urteil
14a K 4767/08.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0105.14A.K4767.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1961 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) nach vorausgegangener gerichtlicher Verpflichtung fest, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) hinsichtlich der Türkei für die Klägerin vorliegen. Diese Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der Feststellung der erkennenden Kammer, dass die Klägerin auf Grund ihrer exponierten exilpolitischen Betätigung als Vorstandsmitglied eines bekanntermaßen der PKK nahestehenden Vereins ( °°° ) bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante politische Verfolgung zu erwarten habe. 4 Im Rahmen der Überprüfung nach § 73 Abs. 2a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und hörte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juni 2008 zu dem beabsichtigten Widerruf der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG ( § 60 Abs. 1 AufenthG ) an. 5 In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2008 legte die Klägerin dar, dass sich die Situation in der Türkei nicht maßgeblich geändert habe, so dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorlägen. 6 Mit Bescheid vom 5. September 2008 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 17. Februar 2003 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ( Ziff. 1 ) und stellte daneben fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen ( Ziff. 2 ). Zur Begründung wurde ausgeführt, die zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffene Feststellung sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich seit der Ausreise der Klägerin im Zusammenhang mit den - im Einzelnen dargelegten - durchgeführten Reformen und Gesetzesänderungen wesentlich verbessert. Die "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter zeige Wirkung. Auch sei mit dem Inkrafttreten des neuen türkischen Strafgesetzbuches am 1. Juni 2005 eine Strafverfolgung der Klägerin nicht mehr zu befürchten. 7 Aus den dargelegten Gründen folge zugleich, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu bestätigen seien. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. 9 Gegen den den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. September 2008 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 9. September 2008 Klage erhoben. 10 Zur Begründung nimmt sie auf die Stellungnahme im Rahmen des Widerrufsverfahrens Bezug. 11 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 12 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2008 aufzuheben, 13 hilfsweise, 14 2. unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2008 festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 18 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 22 Die zulässige Anfechtungsklage ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung begründet. 23 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. September 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 24 Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) besteht, liegen nicht vor. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der ab 28. August 2007 geltenden Fassung vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) sind die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Bestimmung ermächtigt, ebenso wie die Vorgängerregelung, mithin auch zum Widerruf einer positiven Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG § 60 Abs. 1 AufenthG. 25 Die Widerrufsvoraussetzungen liegen indessen nicht vor, denn der Widerruf ist materiell rechtswidrig. 26 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind erfüllt, wenn die für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind, wenn also die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nunmehr ausgeschlossen ist. So liegt es hier nicht. 27 Ein Widerruf der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt nach der zu der Vorgängerregelung ergangenen ständigen Rechtsprechung voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungs- bzw. Feststellungsentscheidung maßgebliche Rechtslage oder die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass die positive Feststellung eines Abschiebungsverbotes heute nicht mehr in Betracht käme. Das ist der Fall, wenn bei einer Rückkehr der Ausländerin in ihren Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ändert sich hingegen nachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht. 28 BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511, 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, DVBl. 2006, 1512 und 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -, Juris. 29 Die nunmehr in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG normierte sog. "Wegfall-der-Umstände-Klausel" bewirkt insoweit keine substantielle Änderung. 30 Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf als rechtswidrig. 31 Der Klägerin ist auf der Grundlage der rechtskräftigen Ausführungen im Urteil der erkennenden Kammer vom 7. Januar 2003 - 14aK 2367/02.A - mit daraufhin ergangenem bestandskräftigem Bundesamtsbescheid vom 17. Februar 2003 politischer Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden, weil sie zur zu unterstellenden Kenntnis der türkischen Sicherheitsbehörden in herausgehobener Stellung für den Verein °°° exilpolitisch tätig geworden und damit als Unterstützerin der PKK in Deutschland öffentlichkeitswirksam in Erscheinung getreten ist und deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei Gefahr liefe, von den türkischen Sicherheitskräften verfolgt zu werden. 32 Die Beklagte hat diese tatsächlichen Feststellungen zu den exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin in dem Widerrufsbescheid nicht in Frage gestellt. Sie hat vielmehr unter näherer Darlegung der seit der Anerkennungsentscheidung in der Türkei durchgeführten Reformen und der zu verzeichnenden Fortschritte hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte sowie der neueren Bewertung des Auswärtigen Amtes zur Verfolgungsgefährdung bei exilpolitischen Aktivitäten angenommen, der Klägerin drohe im Rückkehrfall deshalb keine politische Verfolgung (mehr). Auch solle sich nach Auffassung der Obergerichte das Interesse türkischer Behörden auf die an exponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Kritiker der Verhältnisse in der Türkei konzentrieren, denen die Klägerin nicht zuzurechnen sei. 33 Dieser Einschätzung ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer nicht zu folgen. 34 Zwar hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen nach Feststellung des Europäischen Rates hinreichend erfüllt. Konkret wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die eine politische Verfolgung durch den Staat ausschließen sollen. Namentlich sind nachdrückliche Anstrengungen unternommen worden, die Anwendung von Folter zu unterbinden. 35 Die Reformen in der Türkei haben aber noch nicht zu einer so nachhaltig stabilisierten Verbesserung der Menschenrechtslage geführt, dass Personen, die, wie die Klägerin, wegen nicht lediglich niedrig profilierter exilpolitischer Aktivitäten im Zusam-menhang mit der Unterstützung der PKK in das Blickfeld der türkischen Sicherheits-kräfte geraten sind, heute bei einer Rückkehr in die Türkei wegen ihrer früheren oder heutigen politischen Überzeugung bzw. ihren exponierten exilpolitischen Aktivitäten keine Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit in Form von Folter oder Misshand-lungen zu befürchten hätten. Solche menschenrechtswidrigen Maßnahmen in der Praxis türkischer Sicherheitsorgane können jedenfalls nicht - wie für § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG notwendig - mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass die Widerrufsvoraussetzungen bezüglich der Zuerkennung des politischen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) nicht vorliegen. 36 Auch nach den jüngeren Auskünften kann nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Türkei heute nur noch mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK vorgeht, unabhängig davon, ob deren in der Vergangenheit liegende Aktivitäten nach heutigem türkischem Recht noch strafbar wären. Vielmehr bleibt die Menschenrechtspraxis nach wie vor hinter den unstreitig wesentlich verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen zurück. Noch immer kommt es zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden. 37 Das hat das OVG NRW in seinem die Erkenntnislage bis Anfang 2005 umfänglich auswertenden Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04. A. - näher ausgeführt. Das macht sich der Einzelrichter zu eigen. 38 Vgl. so auch Urteile VG Gelsenkirchen vom 16. Januar 2007 - 14a K 1219/06.A - und 14a K 1885/06.A - und 17. Dezember 2007 - 14a K 2461/07.A -, sowie kürzlich Urteil vom 18. August 2009 - 14a K 2677/09.A -. 39 Von dieser grundlegenden Bewertung der Menschenrechtssituation in der Türkei, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit kurdischen Volkszugehörigen und individuell "politisch Verdächtigen" abzuweichen, besteht für die Zeit danach kein hinreichender Anlass. Vielmehr kommt es in der Türkei trotz der umfassenden Reformbemühungen, vornehmlich der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität, die dem türkischen Staat zuzurechnen sind. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber sind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 8 A 1448/06.A - und, die aktuellere Auskunftslage auswertend, OVG NRW, Urteile vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, www.nrwe.de, vom 17. April 2008 - 8 A 2584/07.A und Beschluss vom 10. November 2008 - 8 A 2738/08.A -; vgl. auch Urteil des OVG Lüneburg vom 18. Juli 2006 - 11 LB 264/05 - Juris. 41 So sind auch für die Zeit ab 2006 zahlreiche Fälle von Folter und Misshandlung gemeldet worden, mag auch die Anzahl "schwerer" Folterfälle stark zurückgegangen sein und sich die Situation im Vergleich zu den Jahren vor 2001 erheblich verbessert haben. Das Auswärtige Amt weist in seinen Lageberichten vom 11. September 2008 und 29. Juni 2009 darauf hin, dass es bislang vornehmlich wegen nicht ausreichend effizienter Strafverfolgung von Foltertätern noch nicht gelungen sei, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden und für die Jahre 2007 und 2008 nach Aus-sagen von Menschenrechtsorganisationen sogar wieder eine Zunahme der Foltervorwürfe zu verzeichnen sei; allerdings habe die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV von einer leichten Abnahme der bei ihr erfassten Fälle von Folter und Misshandlung für das Jahr 2008 berichtet. Zudem wird eingeräumt, dass darüber, in welchem Umfang es zu inoffiziellen Gewahrsamnahmen durch Zivilisten oder durch Sicherheitskräfte in Zivil mit Misshandlung oder Folter kommt, keine zuverlässigen Erkenntnisse vorliegen. 42 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Lagebericht - vom 29. Juni 2009, Stand: Mai 2009 S. 19 und vom 11. September 2008, Stand: Juli 2008, S. 25 ff; vgl. auch Lageberichte vom 25. Oktober 2007, Stand: September 2007, (S. 29 ff) und vom 11. Januar 2007, Stand: Dezember 2006), S. 37 ff.(38, 40); vgl. auch amnesty international, Länderbericht Türkei, Stand: Mai 2009, S. 7, wonach der IHD Diyarbakir in den ersten sechs Monaten des Jahres 2008 im Südosten der Türkei 434 Fälle von Folter und Misshandlung registriert habe, mehr als doppelt so viele Fälle wie in den meisten Vorjahren. 43 Auch wenn das Auswärtige Amt die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich einschätzt, finden solche außerhalb regulärer Haft nach wie vor statt. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 E 4728/05.A -, S. 21 des amtlichen Abdrucks. 45 Die Europäische Kommission hat, wie aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtlich, mit dieser Erkenntnislage übereinstimmend Ende des Jahres 2006 aus Anlass der Veröffentlichung des Fortschrittsberichts massive Kritik an der Türkei geübt und unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Menschen- und Minderheitenrechte besonders in den Kurdengebieten im Südosten nach wie vor europäischen Maßstäben nicht gerecht werde, die Türkei ermahnt, die Strafverfolgung und die Gerichtspraxis mit dem "Geist der Reformen in Einklang zu bringen." 46 Vgl. Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006 und FAZ vom 8. November 2006 "Türkische Defizite" - Vor der Veröffentlichung zweier EU-Dokumente -, SDZ vom 2. November 2006 "EU-Kommission rügt die Türkei" - Brüssel sieht fundamentale Rechte nicht gewährleistet/Zypern-Frage könnte Beitrittsgespräche scheitern lassen - sowie Deutsche Welle, 8. November 2006 "EU-Kommission übt scharfe Kritik an der Türkei", www.dw-world.de. 47 Ungünstig auf die innenpolitische Entwicklung hat sich zudem das Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei ausgewirkt, in deren Folge die PKK in den Jahren ab 2005 wieder Anschläge selbst auf touristische Ziele in der Türkei verübt hat. Das hat zur Verschärfung des Anti-Terror-Gesetzes durch das türkische Parlament am 29. Juni 2006 sowie ab dem Jahr 2007 zur Ausweisung von Sicherheitszonen mit militärischen Sperrgebieten geführt; ab Dezember 2007 unternahm das Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen war nicht nur eine erhebliche Anzahl von Todesopfern auf beiden Seiten zu beklagen, sondern es ist auch ein Anstieg von Menschenrechtsverletzungen sowie von Übergriffen der Sicherheitskräfte auf kurdische Dorfbewohner zu verzeichnen gewesen, denen vorgeworfen wurde, PKK-Kämpfer zu unterstützen. Die Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes, vornehmlich die auch nach Bewertung des Auswärtigen Amtes "wenig konkret gefasste Terror-Definition", geben in diesem Zusammenhang Anlass zur Besorgnis, weil sie geeignet sind, die Bemühungen um die Bekämpfung der Folter und Misshandlung zu untergraben. 48 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11. September 2008, S. 12 und 16 sowie vom 25. Oktober 2007, S. 14 und 18; vgl. auch Lagebericht Türkei vom 29. Juni 2009, S. 9; OVG NRW Urteil vom 27. März 2007 - 8 E 4728/05.A - S. 22 des amtlichen Abdrucks. 49 Die "Abmilderung" des § 301 tStGB durch das türkische Parlament im Mai 2008 hat daran nichts Substantielles geändert. 50 Vgl. "Türkei gewährt mehr Meinungsfreiheit", SDZ vom 2. Mai 2008. 51 Auch haben sich trotz Verbesserung des Minderheitenschutzes im Zuge der EU- Bewerbung der Türkei die Hoffnungen der kurdischen Minderheit im Südosten der Türkei auf eine Verbesserung ihrer politischen sozialen und wirtschaftlichen Lage weitgehend nicht erfüllt. 52 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. m.w.N. 53 Demgemäß hat die EU- Kommission auch in ihrem jüngsten Fortschrittsbericht vom 5. November 2008 unter Hinweis auf die neuerlichen Terroranschläge der PKK negative Auswirkungen auf das Funktionieren der politischen Institutionen und auf den politischen Reformprozess konstatiert, die auf den fehlenden Dialog und die mangelnde Kompromissbereitschaft der großen politischen Parteien zurückzuführen seien, und ein umfassendes politisches Reformprogramm, insbesondere für die Verfassungs- und Justizreform, angemahnt. 54 abrufbar unter: http://ec.europa.eu/enlargement/press_corner/key-documents/reports_nov_2008_de.htm 55 Es mag sein, dass für prominente Gefangene wie Abdullah Öcalan oder Metin Kaplan, die unter internationaler Beobachtung stehen, die Gefahr der Misshandlung und Folter relativ gering ist. 56 Vgl. zum Fall Kaplan OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A - bzw. zu Widerrufsentscheidungen gegenüber dessen Familienangehörigen Beschluss vom 28. März 2006 - 8 A 4905/05.A -. 57 Dies trifft aber auf vergleichsweise unbedeutende (vermeintliche) Unterstützer gewaltsam agierender Oppositionsgruppen, insbesondere der PKK, nicht gleichermaßen zu. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die türkische Regierung unter Ministerpräsident Erdogan, die durchaus bemüht ist, Folter und Misshandlung durch staatliche Kräfte zu unterbinden, allem Anschein nach in der Defensive gegenüber nationalistischen Kräften und Teilen des Militärs befindet, auch wenn das verfassungsrechtliche Verfahren zum Verbot der Regierungspartei AKP erfolglos geblieben ist. Diesen nach wie vor starken Kräften auch in Justiz- und Polizeiapparat ist die Annäherung der AKP-Regierung an die Europäische Union und die auf eine friedliche Lösung des Kurdenkonflikts zielende Politik suspekt. Diese Gruppen haben kein Interesse an der Einhaltung der Reformen, sondern sind im Gegenteil bestrebt, den Beitritt zu erschweren, weil sie den Verlust eigener Machtpositionen befürchten. Auch ist der Ruf nach "einschneidenden Maßnahmen" zur Terrorbekämpfung mit Wiedererstarken des PKK-Terrorismus lauter geworden. 58 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11. Januar 2007, S. 10, 36 ff und vom 25. Oktober 2007 S. 5, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O., Juris, RdNr. 77 sowie die aktuelle, allgemein zugängliche Presseberichterstattung. 59 Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang aktuell auf das am 11. Dezember 2009 durch das türkische Verfassungsgericht ausgesprochene Verbot der kurdischen DTP-Partei, das in unmittelbarer Folge zu erheblichen Unruhen und Ausschreitungen im kurdischen Teil der Türkei geführt hat 60 Vgl. hierzu bspw. Süddeutsche Zeitung vom 16. Dezember 2009 "Zwei Tote bei Protesten gegen DTP-Verbot" 61 Vor dem Hintergrund all dessen trägt auch die im aktuellen Lagebericht wiederholte Feststellung des Auswärtigen Amtes, seit Jahren sei kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei, nicht die Prognose, die Klägerin sei vor drohender politischer Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung hinreichend sicher. 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 E 4728/05.A - S. 23 f des amtlichen Abdrucks sowie Urteil vom 17. April 2008 - 8 A 2584/07.A - und die ständige Kammerrechtsprechung seit Urteilen vom 16. Januar 2007- 14a K 1219/06.A - und - 14a K 1885/06.A -. 63 Wegen des Erfolgs des Hauptantrages bedarf es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht mehr. Mit der Aufhebung der Widerrufsentscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG und der Negativentscheidung zu § 60 Abs. 1 AufenthG im Bescheid vom 5. September 2008 verbleibt es bei der Zuerkennung politischen Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin. In dieser Konstellation wäre mit einer zusätzlichen positiven gerichtlichen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG keine Verbesserung ihrer Rechtsstellung verbunden. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83b AsylVfG; 154 Abs. 1 VwGO. 65 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 66 Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 67